Freitag, 10. Oktober 2014

Verschwörung in Krefeld


Zugegeben, in Krefeld ist vieles nicht in Ordnung.

Aber das, was ein besonderer Steuerberater aus Krefeld schreibt, ist blanker Unsinn. In klar identifizierbarer Art und Weise berichtet er über die Krefelder Verwaltung, einen wegen Brandstiftung(!!) vorbestraften ehemaligen Unternehmer, seinen Sohn und andere Personen und kommt zu dem Ergebnis :

Krefeld ist ein Hort des Bösen

Kaum ein Wort verliert er über seine eigene Rolle vor und nach der Auflösung der Krefelder City Ambulanz.
Kein Wort verliert er über die Tatsache, dass besagte andere Firma City-Ambulanz GmbH gar keine Betriebserlaubnis hatte, weil man dies versäumt worden war, zu beantragen. Ein "Umschreibung" von der Privatperson Heinz H. auf die juristische Person war jedenfalls nicht möglich.
Kein Wort verliert er über die Tatsache, dass eine solche "neue" Betriebserlaubnis hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen.

Jetzt sitzt der famose AfD-Kandidat auf den aus der Insolvenzmasse ausgelösten Rettungswagen und weiß nicht wohin damit. Er könnte sie natürlich verkaufen und mit dem Erlös, die gerichtlich festgestellten Forderungen der ehemaligen Arbeitnehmer bezahlen. Aber das will er nicht.

Er verliert kein Wort über die Tatsache, dass er alle Prozesse, die er selbst anstrengte oder die auf seine Initiative angestrengt wurden, verloren hat. Mit wechselnden Anwälten übrigens.

Aber es natürlich immer einfacher, alle Schuld  an der Misere bei anderen zu suchen und querulatorisch rum zu jammern.

Wir sind auf seine Fortsetzungen gespannt, sofern es überhaupt welche gibt. Vielleicht werden ja die identifizierbaren Protagonisten zivilrechtlich gegen diesen Unsinn vorgehen.

Der Herr Steuerberater sei daran erinnert, dass der Artikel 5 GG auch einen zweiten wichtigen Absatz hat.






Donnerstag, 7. August 2014

Neue Ebay Abmahnung in Krefeld

Eine besondere Abmahnung wegen einer Ebay-Widerrufsbelehrung (neue Fassung ab dem 14.6.2014) hat mehrere Mandanten erreicht.

Der angebliche Konkurrent verlangt, dass die Mandanten die sog. "Muster-Widerrufsbelehrung" benutzen und verlangt eine entsprechende Unterlassungserklärung.

Würden die Mandanten diese unterschreiben und dann nur ein Wort des Musters verändern, wäre wohl die Vertragsstrafe fällig.

Wehret den Anfängen und wehrt Euch gegen solches Ansinnen.


Montag, 19. Mai 2014

Abzocker im weißen Kittel

Wenn ein lieber Verwandter stirbt, so ist dies neben der Trauer und dem Schmerz immer auch mit Kosten verbunden. Niemand will wahrnehmen, dass es dabei Berufsgruppen gibt, die sich schlicht am Tod eines Menschen bereichern möchten.

Stirbt ein Mensch, so ist es unabdingbar, dass ein Arzt einen Totenschein (Todesbescheinigung) ausstellt. Dafür steht dem Arzt selbstverständlich ein Honorar zu, das die Hinterbliebenen zu bezahlen haben.

Doch was dafür einige Ärzte berechnen, schreit zum Himmel und grenzt an Betrug, sofern diese Grenze nicht bereits überschritten wurde.

Ein Totenschein, der mit über 50 Euro berechnet wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ausgestellt. Die Rechnung über einen Sterbefall und die Feststellung des Todes wird über die Ziffer 100 GOÄ mit 33,51 Euro berechnet. 

Die Ziffer 100 beinhaltet den Besuch, die Feststellung des Todes und das Ausfüllen des Totenscheins, einschließlich der Diagnose.
Zur Ziffer 100 kann noch ein Wegegeld nach §8 GOÄ geltend gemacht werden und richtet sich nach der Entfernung (1 Strecke):Die Strecke wird dann obendrein sehr großzügig berechnet.


Immer wieder wird neben dieser Ziffer 100 ein Besuch nach Ziffer 50 GOÄ (Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) abgerechnet.

Da kommen die Ärzte mal eben schnell auf Beträge zwischen 120,00 € bis 150,00 €

Die Berechnung eines Besuches im Zusammenhang mit der Leichenschau ist nicht möglich. Dieses bestätigen auch zwei Amtsgerichtsurteile, die die Berechnungsfähigkeit des Besuches neben der Leichenschau negieren. In beiden Amtsgerichtsurteilen wird die Nichtberechenbarkeit der Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ neben der Leichenschaugebühr nach Ziffer 100 GOÄ damit begründet, dass der Gebührentatbestand des Besuches die symptombezogene Untersuchung und Beratung beinhaltet, Leistungen, die begriffstypisch nur an lebenden Patienten durchgeführt werden können, während die Leichenschau nach Ziffer 100 einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines den Tatbestand einer Leistung am verstorbenen Patienten erfasse. 


Darüber hinaus  wäre natürlich ein "Besuch" nach Ziffer 50 allein über die Krankenkasse abrechenbar.

Die Ärzte übergeben dann häufig ihre falsche Rechnung dem Bestatter, der sie dann mit allen anderen Kosten in der Gesamtrechnung "untertauchen" lässt.

Ich habe die vier mir vorliegenden Liquidationen eines solchen besonderes Arztes der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.

 UPDATE 5.6.2014

An anderer Stelle hat ein mitlesender Kommentator sein Verständnis über die Ärzte, die falsch abrechnen, geäußert. Tenor :" Man müsse Ärzte, die des Nachts gerufen werden, um eine Totenschau vorzunehmen, auch gerecht entlohnen!"
Richtig !
Allerdings dürfen sie den Hinterbliebenen nicht Dinge in Rechnung stellen, die sie nicht abrechnen dürfen.
Wen bitteschön haben sie "besucht" und "beraten" und warum wird diese Position nicht den Krankenkassen in Rechnung gestellt ?
Richtig, weil diese die großzügige Abrechnung nicht akzeptieren würden und die Staatsanwaltschaft einschalten.

Ich stelle mir vor, ein BHW-Berater aus Dresden würde sich ein zusätzliches Honorar von Kreditsuchenden versprechen lassen, nur dafür, dass er überhaupt mit ihnen spricht.
Das (berechtigte) Geschrei wäre groß.

Donnerstag, 9. Januar 2014

Der Bundesgerichtshof hat gesprochen

Zum Thema Filesharing hat BGH jetzt ein Urteil gesprochen, das wirklich die bisherige Rechtsprechung umkehrt. Die Presse und das Internet ist voll von Wiedergaben und Interpretationen, so dass ich darauf gar nicht einzugehen brauche.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nun nicht mehr für seine (volljährigen) Kinder, sofern die sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht haben. Bisher wurde die Haftung der Anschlussinhaber mit der berühmten "Sommer meines Lebens"- Entscheidung begründet. Nun gibt es die "Bearshare"-Entscheidung, die zu einem anderen Ergebnis kommt.

Das Ergebnis ist völlig richtig und nachvollziehbar und zeigt, wie sehr meine Kollegen und ich auf der richtigen Seite waren, als wir unseren Mandanten rieten : "Setzt Euch zur Wehr, zahlt unter keinen Umständen". Kein Verhandeln, kein Vergleich, einfach NEIN.

Keiner meiner Mandanten hat bisher an die abmahnenden Anwälte gezahlt und das ist auch gut so.

Beim Amtsgericht in München weht wohl jetzt ein anderer Wind.