Freitag, 29. Januar 2010

Neuer "SKANDAL" - diesmal vom OLG Frankfurt - Kassel

Die Reihe von "Justizskandalen" setzt sich fort.

Ich wurde von einigen Interessierten darauf angesprochen, was denn aus dem Termin vom 19.01.2010 beim Oberlandesgericht Frankfurt 14 U 59/09 geworden sei. Eine Zuschauerin hatte ja auf ihrem Blog über den Verlauf der mündlichen Verhandlung berichtet.

Nun, das Oberlandesgericht Frankfurt ist voll unserer Darlegung gefolgt und hat das Urteil des Landgerichts Kassel ( 9 O 2219/08), das noch die Klage abwies, aufgehoben und den Beklagten gemäß unserem Antrag verurteilt. Der Beklagte trägt die gesamten (!!) Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Senat des OLG hat das gesamte Vorbringen des Beklagten als unerheblich angesehen.

Fazit:
1. Auch wer Prozesskostenhilfe erhält, hat den Prozess noch lange nicht gewonnen!
2. Bei solch klaren Kisten reicht es aus ,einen Unterbevollmächtigten zu schicken
3. Diesmal verschwindet die Akte ganz sicher nicht im Zimmer der Richterin

Donnerstag, 28. Januar 2010

SKANDAL !!! ZYNISMUS !!! FRECHHEIT!!

Mit besonderer Aufmerksamkeit widmen sich die selbst ernannten Verbraucherschützer der Tatsache, dass die bereits von mir erwähnte "selbstlose Firma" aus Mannheim in dem bekannten Rechtsstreit argumentiert:
" Es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, mit einer unberechtigten Forderung konfrontiert zu werden. "

Dieser durch nichts zu überbietende Zynismus sei doch wohl typisch für die charakterlosen Abzocker, die wohlmeinenden Nutzern des Internets das Geld aus der Tasche ziehen wollen.

Der besondere Skandal dabei ist, dass diese Argumentation nicht von den "bösen" Abzocker stammt sondern vom Bundesgerichtshof.

In seiner Entscheidung vom 12.12.2006 hat der BGH wörtlich ausgeführt:

Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (vgl. Bork, a.a.O., vor § 91 Rn. 18; Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ulrich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR 1985, 328, 329), wie dies etwa bei den von der Revisionserwiderung hervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist (vgl. dazu etwa BGHZ 164, 1 ff.).

Die ganze Entscheidung findet man übrigens hier:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Sonderbeziehung03.php

Skandal, dass der BGH scheinbar mit denen gemeinsame Sache macht.




Gott sei Dank hat das Landgericht Mannheim dem einen Riegel vorgeschoben !

Mittwoch, 27. Januar 2010

Mannheim ist ein heißes Pflaster,

zu mindestens dann, wenn man in dieser Stadt eine Firma betreibt, die gegen ein "geringes" Entgelt die Möglichkeit eröffnet, ansonsten kostenfreie Software aus dem Internet herunter zu laden.

Vielen Nutzern dieses großzügigen Angebots blieb nämlich (angeblich) verborgen, dass es kostenpflichtig war.

Schnell war die genannte Firma mit dem Versenden von Rechnungen. Schnell war die genannte Firma mit der Versendung von Mahnungen, die viele gutgläubigen Nutzer in Angst und Schrecken versetzt haben.

Nun haben sich einige Nutzer nicht darauf beschränkt, die wohl ungerechtfertigte Forderungen nicht zu bezahlen, sondern sind selbst aktiv geworden.

Zur Abwehr der ungerechtfertigten Forderung beauftragten sie einen Rechtsanwalt, der "Geld" gekostet hat. Diese fürstliche Entlohnung des Rechtsanwalts (etwa 50,00 EUR) wollten die gutgläubigen Nutzer von dem Anbieter des großzügigen Angebots im Internet natürlich wieder haben. Und tatsächlich hat jetzt das Landgericht in Mannheim entschieden, dass die Forderung der gutgläubigen Nutzer wohl berechtigt sei. Es sei nämlich -so das Landgericht- zwischen dem Anbieter und Nutzer überhaupt kein Vertrag zu Stande gekommen, da ein Einigungsmangel im Sinne des BGB vorgelegen habe. In dem Urteil ist keine Rede von Betrug, Täuschung oder Abzocker des gutgläubigen Nutzers.

Das Amtsgericht Mannheim war diesbezüglich noch völlig anderer Meinung.

Das Landgericht Mannheim führte weiter aus, dass sich derjenige schadensersatzpflichtig macht, der zu mindestens fahrlässig eine nicht bestehende Forderung geltend macht. Fahrlässigkeit könne aber nicht schon dann angenommen werden, wenn der Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist.
Nun wird es aber spannend:

Ab wann muss ein Gläubiger erkennen, dass seine Forderung nicht berechtigt ist?

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht diese Fahrlässigkeit bejaht, weil eine Vielzahl von Beschwerden vorgelegen hätten. Ich meine, mit dieser Argumentation begibt sich das Landgericht Mannheim auf Glatteis. Nur weil eine "Vielzahl" von Beschwerden vorgelegen hätten, handelt der Gläubiger nicht automatisch fahrlässig. Viele Verbraucher haben es sich doch geradezu zum Hobby gemacht, jedwede Rechnung anzuzweifeln und sich zu beschweren.

Gibt es also (noch) keine Beschwerden, so scheidet der Schadenersatzanspruch aus ?

Weiterhin hat das Landgericht Mannheim argumentiert:
Die großzügige Firma habe ihre Forderung sofort fallen lassen, als der gutgläubige Nutzer mithilfe eines Anwalts die Forderung bestritt und sich zur Wehr setzte. Auch dies zeige, dass die großzügige Firma wohl selbst von der Richtigkeit ihrer Forderung nicht überzeugt gewesen ist.Können es nicht wirtschaftliche Überlegungen gewesen sein ?

Kommt jetzt die große Klagewelle gegen die großzügige Firma ?
Nur wenn sich Anwälte finden, die für 89,25 Euro Honorar bereit sind, eine Klageschrift zu fertigen und ggf. nach Mannheim zu reisen. Ein geringes Risiko.

Montag, 11. Januar 2010

Zwischendurch

Damit es nun auch der Letzte weiß :

http://www.youtube.com/watch?v=CLfzfC3JXAw