Freitag, 20. August 2010

Deutschland - Eine Rechtsfreie Zone ?????

Auch wenn es einige Menschen so hinstellen, Deutschland ist doch keine rechtsfreie Zone.

Was war passiert ?

Ein (neue) Mandant suchte mich etwas aufgelöst auf. Man habe seine Bewährung rechtskräftig widerrufen, weil er die Bewährunsgauflage nicht erfüllt habe. Nun solle er (noch) restliche vier Monate in die JVA.Einige Rechtsanwälte hier im Sprengel hätten es schon abgelehnt. ihm zu helfen, weil die Sache aussichtslos sei.

Etwas ließ mich hellhörig werden: Der Mandant sprach davon, dass im Gerichtstermin 2008 die Richterin ihm eine Geldauflage gemacht habe, alle folgenden Gerichte würden aber davon sprechen, dass er 90 Sozialstunden hätte ableisten müssen. Die habe er aber nicht(!!) abgeleistet.

Irrtum oder Wunschvorstellung eines Mandanten ? Er hatte schließlich schon eine unfreundliche Einladung der JVA erhalten.

Nachdem ich mit einige Mühe Akteneinsicht in das sog. Bewährunsgheft und (!!) die Hauptakte erhalten hatte, ergab sich folgendes Bild :

In der Hauptakte befand sich ein deutlicher handschriftlicher Beschluss der Richterin : "Bewährung gegen Geldauflage". Im Bewährungsheft fand sich ein solcher Beschluss "Bewährung gegen Sozialstunden".

Also ein einfacher, aber folgenschwerer Übertragungsfehler der Justizangestellten, denn nur (!!) das Bewährunhgsheft wurde in der Folgezeit an die Strafvollstreckungsbehörden und die Kammer des Landsgerichts geschickt und man verließ sich einfach auf das, was in der Akte war.

Nachdem ich das festgestellt hatte, setzte ungewohnte Hektik in meinem Büro ein:

Gnadengesuche und Gehörsrügen nach § 33a StPO in einem erheblichen Umfang und mit vielen Anlagen wurden auf den Weg gebracht, die allerdings beide keine aufschiebende Wirkung haben.

Aber nur 5 Werktage später, erreicht mich heute die Weisung der Gnadenstelle :

Die Vollstreckung der Haftstrafe wird bis zur Entscheidung der Gnadenstelle außer Vollzug gesetzt

Ab sofort werde ich von dem Mandanten so begrüßt:

Donnerstag, 5. August 2010

Neues und wichtiges vom Inkasso-Institut

Auf meine freundliche Erwiderung auf das Bittschreiben der Collectus Inkasso erreichte mich folgende Mail:  

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Neuber,

wir haben uns mit unserem Mandanten in Verbindung
gesetzt - in diesem Kontext
bitten wir die Wartezeit zu entschuldigen. Ihre
Daten wurden offensichtlich von
einer unbekannten, dritten Person auf dem Portal
unserer Mandantschaft eingetragen.
Der Vorgang wurde selbstverständlich sofort
storniert. Die Forderung wird nicht
mehr gegen Sie geltend gemacht.
Wir bitten, die entstandenen Unannehmlichkeiten zu
entschuldigen.
Ich finde, dies zeugt von Seriosität des Unternehmens.

Es ist also tatsächlich möglich, dass böswillige Mitmenschen die Adresse eines
Anderen auf der Weihnachtskalenderseite eintragen, um so Schaden zu zufügen.

Das würde ja bedeuten, dass vielleicht alle (!!) bisher verschickten Rechnungen und

Mahnungen ihren Ursprung in einer kriminellen Handlung haben. 






 

Donnerstag, 29. Juli 2010

Ist das die Wende ??

Gemäß einer Vorabmeldung von SPON hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl gegen Herrn Kachelmann aufgehoben.

Ob er jetzt vor dem LG Mannheim einen fairen Prozess bekommt ?

Mittwoch, 28. Juli 2010

Ja ist es denn schon Weihnachten ?????

Mitten im Sommer erreicht mich ein Bettelbrief eines Inkasso-Instituts, den ich der Öffentlichkeit nicht vorenthalten will :



Also,  liebe Freunde von der Collectus GmbH, da müsst Ihr Euch schon nach Krefeld bemühen.

Mir gääbbet nix, wie der Schwabe sagt.

Und immer wieder die gleichen Fragen

Nun werde ich in letzter Zeit immer häufiger angesprochen und und mit Gretchenfrage konfrontiert:

Sie, Herr Anwalt, wie halten Sie es mit der Moral ???


Ich werde ab sofort diesen Witz erzählen :

Ein Rechtsanwalt hatte einen Mandanten in einem Skandalprozess erfolgreich verteidigt. Auf einer Party danach spricht ihn eine entrüstete Frau an: "Für Sie ist wohl kein Delikt zu gemein, zu abscheulich, zu unerhört, dass Sie nicht die Verteidigung übernehmen wollten!" - "Kommt drauf an", sagte der Anwalt, "was haben sie denn ausgefressen?"

Dienstag, 20. Juli 2010

Wieder eine Hoffnung weniger

Aus der Pressemitteilung des BVerfG von heute:

Verfassungsbeschwerde gegen "Blitzer" erfolglos

Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist.
Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem
nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen.
Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.

Montag, 19. Juli 2010

Die Piraten und Bushido

Eindrucksvoll hat der Bundesvorstand der Piraten Partei bewiesen, wie man es eben nicht machen sollte.

Da erreicht die Partei eine Abmahnung des Sängers Bushido, weil angeblich über den Internetanschluss der Geschäftsstelle Musik dieses Rappers zum Download angeboten wurde.

Solche Abmahnungen liegen mir zu Hauf vor und ich weiß daher, was die Rechtsanwälte des Ferchichi aus Berlin verlangen.

An fast jeder Stelle wird gepredigt : "Nehmen Sie solche Abmahnungen ernst !"

Und was tun die verantwortlichen Herren der Piraten Partei ? Sie diskutieren lang und breit,

 ob man nicht erst einmal zu Herrn Ferchichi persönlich Kontakt aufnehmen sollte;
 ob man richtig auf die "Kacke" hauen sollte;
 ob man nicht besser einen freundlichen und sachlichen Brief schreiben sollte;


Nun, die Diskussion zeigt deutlich, dass man die (möglicherweise) berechtigte Abmahnung eben nicht ernst nimmt. Noch dazu stellt man die gesamte Diskussion als Tondokument online, damit die gegnerischen Anwälte nur ja mitbekommen, dass die Abmahnung eingetroffen und das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung zu bejahen ist.

Aber bei einem Parteivermögen von immerhin rund 81.000,-- Euro kann man sich ein einstweiliges Verfügungsverfahren sicherlich leisten, es dürfte ja auch nur einen Streitwert von etwa 25.000,-- Euro haben.

Freitag, 16. Juli 2010

Deutschland - Ein Sommermärchen ?

Soeben habe ich folgenden Tatsachenbericht erhalten, für dessen Echtheit sich die Einsenderin verbürgt:


Einen beeindruckenden Anruf hatte ich gerade von meiner obersten Dienststelle aus Berlin:

„Sie sind doch die Vertreterin von Herrn Dr. H.?“

Ich: In fachlichen Angelegenheiten – ja, sonst Frau Th.

„Die sind doch beide nicht da, dann sind Sie also doch die Dienstälteste?“

Ich: Die Älteste bin ich auch so, worum geht es denn?

„Die Leitung möchte jedem am Montag anwesenden Mitarbeiter ein Merkblatt geben, wie man sich bei den hohen Temperaturen zu verhalten hat, viel trinken und so... und dazu eine Flasche Mineralwasser. Dazu brauche ich die Zahl, wie viel Mitarbeiter am Montag anwesend sein werden.“

Ich: Eine genaue Zahl kann ich Ihnen nicht sagen, da ich den Urlaubsplan nicht habe und auch nicht weiß, ob sich am Montag jemand krank meldet.

„Dann kann ich doch nach der Telefonliste gehen.“

Ich: Wenn sie aktuell ist, können Sie das gern tun. (Er zählt laut durch)

„Ist ja interessant, Sie haben zweimal „Fö...“

Ich: Ja, und auch zweimal „Hü...“. – Es waren sogar mal 3!

„Die stehen hier auch noch drin – Ute, Dagmar und Beate.“

Ich: Beate ist in den Ruhestand gegangen.

„Aha, dann sind Sie also nur noch 26 – also 26 Flaschen Mineralwasser.“

Ich: Ist es wirklich notwendig, um eine Flasche Mineralwasser zu feilschen? Es gibt doch auch große und kleine Menschen mit unterschiedlicher Körperoberfläche und Verdunstung, wenn wirklich eine Flasche übrig bleibt, kann ein ganz Durstiger doch auch zwei trinken – oder?

„Nein, nein, natürlich nicht – es ist ja auch nur eine Geste der Betriebsleitung wegen der hohen Temperaturen.“

Ich: Eine bemerkenswerte Geste, dann sind wir uns ja einig – ein schönes Wochenende.

Dieser Mensch hat heute als Hauptaufgabe, alle Fachbereiche anzurufen, um herauszufinden, für wie viel Mitarbeiter am Montag je eine Flasche Mineralwasser beschafft werden muss. Und das nach 5 Wochen anhaltender Hitze! – Hoffentlich machen sie nicht erst noch eine Ausschreibung!

Der Mann ist übrigens Humanmediziner und promoviert, sitzt in der obersten Dienstbehörde mit einem entsprechenden Gehalt!!!
Deutschland – ein Sommermärchen!

In meinem Dienstzimmer sind aktuell 30°und noch ist die Sonne nicht rum, aber am Montag gibt es ja eine Flasche Überlebenswasser - da kommt Freude auf! :-D

Mittwoch, 14. Juli 2010

Verwunderlich

ist es schon, dass niemand Ernstzunehmendes aus der Riege der sog. "Anti-Abzocker" jubelnd über das wichtige Urteil des OLG Frankfurt vom 20.5.2010 ( 6 U 33/09) berichtet.

Das OLG Frankfurt hat sehr anschaulich über den Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfallen" im Internet geurteilt.

Nach einer Abmahnung kann der Gewinn des Betreibers von sog. Abofallen zugunsten des Klägers abgeschöpft , also heraus verlangt werden.

Bevor nun aber gut meinende Menschen Musterbriefe und Musterklagen zu freien Bedienung ins Internet stellen, sei auf auf § 10 UWG verwiesen, welcher auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG hinweist.

Aber es soll doch gerade in Frankfurt gemeinnützige Vereine geben, die sich vehement dem Verbraucherschutz verschrieben haben. Wenn man sich richtig bemüht und seriös arbeitet, wird man vielleicht in die Liste nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 aufgenommen und dann im Frankfurter Raum richtig zuschlagen können.

Es bleibt abzuwarten, ob dieses Verfahren eine Eintagsfliege bleibt.

Mittwoch, 23. Juni 2010

Die schönen Definitionen

Als Abofallen bezeichnet man Angebote, bei denen entweder keine oder üblicherweise kostenlos erhältliche Leistungen mit dem Abschluss eines länger bindenden Vertrages gekoppelt werden. Oft werden von den Abofallenbetreibern Zahlungen in drei- bis vierstelliger Höhe in Rechnung gestellt und angemahnt. Verbraucherschutzorganisationen warnen intensiv vor diesem Geschäftsmodell und rufen dazu auf, in Webformularen nicht leichtfertig persönliche Daten einzugeben und sich die Geschäftsbedingungen eines Anbieters vor dem Vertragsabschluss durchzulesen.

Steht die bezogene Dienstleistung in keinem Verhältnis zum dafür gezahlten Preis (Übervorteilung des Anbieters), entsteht der Vorwurf der Abzocke.

Da bietet die POSS UG aus Dresden, Geschäftsführer ist ein Herr Peter Sc., auf der Seite "Tierdatenbank" dem interessierten Nutzer die sensationelle Möglichkeit

• sich mit anderen Tierliebhabern auszutauschen.
• Tierfreunde in Ihrer Umgebung kennen zu lernen.
• selber aktiv zu werden und Ihre ganz persönlichen Erfahrungen weiterzugeben.
• Ihr Haustier in Wort und Bild vorzustellen.
• Reitbeteiligungen zu suchen und zu finden.
• uns Vorschläge zur Erweiterung dieses Services zu machen. Wir sind für alles offen!
Und das Ganze für schlappe 49,99 € , Wunderbar, nur der interessierte Nutzer erfährt natürlich nicht, was er für den Betrag erhält, eine Wundertüte also. Wenn da nur heiße Luft drin ist, siehe oben unter Abzocke.

Der sensationelle Preis berechtigt, den übervorteilten Interessenten für sechs Monate "dabei" zu sein, danach ist Schluss und es geht wieder von vorne los mit den 49,99 € (natürlich ganz freiwillig) . Ein Jahr kostet dann 99,98 € ! Da sind die pösen Abzocker auf anderen Seiten fast billiger.
Nein, nein, das ist keine Abo-Falle oder doch ? Oder wie ?

Ich werde mich mal bei der Bank beschweren, denn deren Ansehen wird ja schwer beschädigt. Musterbeschwerdebriefe gibt es ja zu Hauf. Stichwort Kontoklatschen.

Komisch, dass die POSS UG denselben Briefkasten wie Herr Sc. hat und sich diesen noch mit der OSTARA UK LtD. teilt.

Dienstag, 22. Juni 2010

Wer oder was ist eigentlich "OSTARA" ????

Vermeintlich ist OSTARA die Frühlingsgöttin . Man kennt den Begriff auch von einer Zeitschrift, die einen Herrn Hitler zu seinen Rassentheorien inspirierte.

Heutzutage benutzt eine englische Firma diesen Namen, um finanziell in Bedrängnis geratenen Menschen zu einem Auto zu verhelfen. Klick

Kredite ohne SCHUFA, Telefon ohne SCHUFA und jetzt Autos ohne SCHUFA. Immer wieder finden sich solche Angebote, die vermeintlich völlig selbstlos und hilfsbereit sind. Immer wieder ist dann festzustellen, dass man die Interessierten völlig auspresst und nach einer hohen Vorleistung (Prüfungsgebühr oder Vorab-Provision) den Kreditwunsch oder den Autowunsch einfach ablehnt. Geld futsch und Auto futsch.

Darüber berichten die Verbraucherschützer natürlich nicht.

Dabei würde es sich lohnen, einmal nach zu forschen, welcher "Menschenfreund" hinter solchen Aussagen steckt:

"Warum unser Web-Auftritt unter einer britischen Ltd. präsentiert wird: Da sich unser Angebot an Bewerber mit einem schwierigem Umfeld richtet, deren Anträge im Einzelfall auch abgelehnt werden können, bitten wir um Ihr Verständnis, dass der telefonische Erstkontakt von uns ausgelöst wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ziehen wir es vor, im Internet anonym zu bleiben. "

Da würde man dann Hinweise finden, dass die Wege nicht nach Rom sondern nach Dresden führen und wer alles den gleichen Server benutzt.

Oh, diese Heuchler !

Wichtige Ergänzung

Mir wurde ein Foto aus Dresden zugeschickt. Es soll sich um den Briefkasten des Hauses Behrischstrasse 9 handeln.

Und welche Namen sind dort erkennbar ?

Ostara UK Ltd / POSS UG / und ein weiter Name

Jetzt muss ich doch mal schauen, wie und ob diese drei Namen zusammenhängen. Der Vermieter wird mir sicher mehr sagen können. Oder besser die Nachbarn ?

Wie mir Herr Peter S. gerade mitgeteilt hat, zeigt das Bild den Briefkasten in seinem Zustand vor etwa neun Monaten.
Zu dieser Zeit habe er "nur" Post für die OSTARA Ltd entgegengenommen und weitergeleitet
.

Rechtsberatung der besonderen Art

Mandant erhält ( wieder mal) eine Abmahnung, weil er (angeblich) an einem Filesharing-Ring teilgenommen und Werke des nicht unbekannten Rappers aus Berlin im Internet angeboten habe.

Er begibt sich zur Rechtsantragsstelle beim Krefelder Amtsgericht und beantragt einen Beratungshilfeschein.

"Oh", sagt da die Rechtspflegerin," das ist aber doch schon das zweite Mal dieses Jahr! Wie ist es denn beim ersten Mal gelaufen ?"

Mandant antwortet wahrheitsgemäß:" Mein Anwalt hat einen Brief geschrieben und Ruhe war!"

"Super, dann nehmen Sie doch den ersten Brief ihres Anwalts, formulieren den um und schicken den dann ab!"

Das tat der Mandant , natürlich ohne Beratungshilfeschein.

Zwei Wochen später war er dann wieder bei der Dame, denn der japanisch klingende Sänger ließ sich von dem selbst gebastelten Brief wenig beeindrucken.

Mit Beratungshilfeschein kam er dann (wieder) zu mir und ich darf jetzt (wieder) die Kastanien aus dem Feuer holen.

Jetzt überlege ich, ob ich meinem Mandanten besser keine Kopien der wohlklingenden und erfolgversprechenden Schriftsätze mehr schicke oder die Rechtspflegerin eindringlich rechtlich berate.

Merke : Erfolg kann auch schädlich sein.

Mittwoch, 9. Juni 2010

Virtuelle Burka

Nachdem es in einem bekannten Verbraucher-Forum gelungen ist, einem passionierten Maskenträger unter die virtuelle Burka zu schauen und seine Identität für jedermann zu enthüllen, geht es nun in Nürnberg weiter.

Ein Verein hatte es sich zur Gewohnheit gemacht, virtuelle Anonymisierungshilfen zu geben, quasi ein virtueller Burka-Schneider.

Angeregt durch die Hilfestellungen beging ein noch Unbekannter erhebliche Urheberrechtsverletzungen, die sich die Firma, um deren Produkte es ging, nicht gefallen lassen wollte.

Gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnberg haben sich die virtuellen Burka-Schneider zur Wehr gesetzt, weshalb es nun einer Gerichtsverhandlung kommt.

Die Firma ist jedenfalls zuversichtlich, quasi Rechtsgeschichte zu schreiben.

Samstag, 29. Mai 2010

Dumm 3.0

Ein freundlicher Mandant hat mir heute das Sachbuch "Dumm 3.0" geschenkt.

Dazu schreibt die Zeitung :

"So zumindest klingt es im aktuellen Buch des Journalisten Markus Reiter. In „Dumm 3.0“ spricht er davon, dass die Diskussionskultur des Internets keineswegs ein Mehr an Debatte und schon gar nicht an Demokratie gebracht habe, sondern sich oft auf einem erschreckend niedrigen Niveau abspiele. Pöbeleien, Verleumdungen und das Verbreiten von Unwahrheiten sei in Foren und Chats an der Tagesordnung."

Ich werde berichten, ob sich die Thesen des Herrn Reiter mit meinen Erfahrungen decken.

Donnerstag, 27. Mai 2010

O tempora, o mores

Zu völlig neuen Methoden gehen jetzt Inkassounternehmen über, wenn man dieser Meldung glauben darf :

Mit der Entführung und Erpressung einer Frau wollten drei Schuldeneintreiber einen Busunternehmer aus dem Großraum Stuttgart unter Druck setzen. Doch sie erwischten die falsche Frau.

Die Männer waren für ein Inkassobüro in Baden-Württemberg im Einsatz, teilte die Polizei mit. Sie brachten die 62-Jährige vor rund drei Wochen in ihre Gewalt und hielten sie über Nacht in einem Schuppen fest. Erst am nächsten Tag dämmerte den Kidnappern, dass sie die Falsche gegriffen hatten. Die Entführte hatte nichts mit dem Unternehmer zu tun, dessen Schulden das Trio mit der Entführung eintreiben wollte.

Quelle : Stuttgarter Zeitung

Wenn diesem "Unternehmen" die Beitreibung angeblicher offener Forderung aus sog. Abo-Fallen übertragen werden sollte, müssen die Fußballstadien anmieten und es herrschen chilenische Verhältnisse.

Wahnsinn !

Donnerstag, 20. Mai 2010

Termine ? Termine !

Heute fand vor dem Landgericht in Krefeld eine weitere mündliche Verhandlung statt. Im Gegensatz zum Prozessgegner war mein Mandant sowie ein Mitarbeiter erschienen und machten Ausführungen zur Sache, die erhellend waren. Es hat sich in jedem Fall gelohnt, dass die Mandanten die weite Reise auf sich nahmen.

Das Gericht wird nun am 1.7.2010 eine Entscheidung verkünden, weswegen die einstweilige Verfügung, um die es hier ging, voll-inhaltlich (!!) in Kraft bleibt und dem Gegner verbietet, bestimmte Äußerungen zu wiederholen, wenn er nicht Gefahr laufen möchte, dass wieder einmal Ordnungshaft beantragt wird.

Danke an die Kollegin, die ausführte, ich hätte die Mandantschaft sachkundig beraten !

Update

Wie ich schon ausführte, blieb die einstweilige Verfügung solange in Kraft, bis sie durch eine anders lautende Entscheidung quasi "außer Kraft" gesetzt wird.

Eine solche anders lautende Entscheidung liegt nun vor und wird wohl akzeptiert werden.

Mittwoch, 19. Mai 2010

Das Flehen wurde erhört !!

Da sieht man mal, dass das ständiges Betteln und Flehen eines amtsbekannten Kunden doch mal von Erfolg gekrönt ist.

Monatelang hat der "Kunde" ein staatliches Reisebüro in Kassel mit Briefen, Beleidigungen, Verleumdungen und erfundenen Verschwörungen bombardiert und zwar mit Briefen und Blogeinträgen.

Nun hat das staatliche Reisebüro in Kassel reagiert und seinen Anträgen stattgegeben.

Zwei Monate erneute "Kinderlandverschickung" lautet die am 18.5.2010 getätigte Buchung.


Und obwohl der Kunde auf ( mal eben nur) sechzehn vollgeschriebenen Blättern und einer Masse völlig neben der Sache liegenden Worthülsen, nebst den üblichen Beleidigungen von Reisebüro und Staat ( im allgemeinen und besonderen) , um einen noch längeren Urlaub bittelte und bettelte, blieb es bei zwei Monaten.

Die Vouchers für den Urlaub liegen bei mir und werden eingelöst, sobald ich den Kunden sehe und Lust dazu habe.

Übrigens den Namen der Sachbearbeiterin beim Reisebüro sollte sich der Kunde merken, er wird in bald noch häufiger zu lesen bekommen.

Mittwoch, 12. Mai 2010

Das brachte der Mai aus Karlsruhe

BGH
Urteil vom 12. Mai 2010
I ZR 121/08

Sommer unseres Lebens

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum
Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das
Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag
auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen
des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches,
ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz
war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar.
Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit
keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht
=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51934&pos=0&anz=101&Blank=1

Samstag, 8. Mai 2010

Günter von Gravenreuth

Von vielen bin ich gefragt worden, ob von mir eine Stellungnahme zum Todes des bekannten Rechtsanwalts Günter von Gravenreuth kommen würde.

Nachdem ich auf der bewegenden Trauerfeier in München gewesen bin und dort viele Weggefährten, Kollegen und Freunde getroffen hatte, wollte ich mir einen Nachruf eigentlich ersparen.

Der von mir ebenfalls sehr geschätzte Kollege Strömer aus Düsseldorf hat nun einen Nachruf verfasst, den ich erst heute fand.

Da ich jedes Wort von ihm unterschreiben kann, verlinke ich hier direkt auf den Nachruf und unterstelle einfach mal das Einverständnis des Kollegen.

N A C H R U F

Dienstag, 4. Mai 2010

Was bringt der Mai ????

Die Haftung des Betreibers eines WLAN für die Handlungen seiner Nutzer ist
spätestens seit 2006 Gegenstand von Entscheidungen und Diskussionen in der
Literatur. Derzeit erhält die Thematik besondere Aufmerksamkeit, da vor dem
BGH erstmals ein Fall anhängig ist, in dem der Beklagte mittels eines
handelsüblichen WLAN-Routers in seinem Haushalt den Internetzugang
hergestellt hatte. Dabei hat er das standardmäßig im Router eingestellte
Passwort beibehalten. Über das WLAN des Beklagten wurde während seiner
Urlaubsabwesenheit eine Urheberrechtsverletzung begangen, so dass nur ein
Dritter den Anschluss genutzt haben kann. Nun steht seine Haftung im Raum,
weil er das WLAN nicht oder nicht ausreichend gesichert habe.
Verkündungstermin der Entscheidung ist Mitte Mai.