Eine besondere Abmahnung wegen einer Ebay-Widerrufsbelehrung (neue Fassung ab dem 14.6.2014) hat mehrere Mandanten erreicht.
Der angebliche Konkurrent verlangt, dass die Mandanten die sog. "Muster-Widerrufsbelehrung" benutzen und verlangt eine entsprechende Unterlassungserklärung.
Würden die Mandanten diese unterschreiben und dann nur ein Wort des Musters verändern, wäre wohl die Vertragsstrafe fällig.
Wehret den Anfängen und wehrt Euch gegen solches Ansinnen.
Nachrichten aus Krefeld, dem Internet und von der Subkultur im Sinne von Dumm 3.0
Donnerstag, 7. August 2014
Montag, 19. Mai 2014
Abzocker im weißen Kittel
Wenn ein lieber Verwandter stirbt, so ist dies neben der Trauer und dem Schmerz immer auch mit Kosten verbunden. Niemand will wahrnehmen, dass es dabei Berufsgruppen gibt, die sich schlicht am Tod eines Menschen bereichern möchten.
Stirbt ein Mensch, so ist es unabdingbar, dass ein Arzt einen Totenschein (Todesbescheinigung) ausstellt. Dafür steht dem Arzt selbstverständlich ein Honorar zu, das die Hinterbliebenen zu bezahlen haben.
Doch was dafür einige Ärzte berechnen, schreit zum Himmel und grenzt an Betrug, sofern diese Grenze nicht bereits überschritten wurde.
Ein Totenschein, der mit über 50 Euro berechnet wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ausgestellt. Die Rechnung über einen Sterbefall und die Feststellung des Todes wird über die Ziffer 100 GOÄ mit 33,51 Euro berechnet.
Die Ziffer 100 beinhaltet den Besuch, die Feststellung des Todes und das Ausfüllen des Totenscheins, einschließlich der Diagnose.
Zur Ziffer 100 kann noch ein Wegegeld nach §8 GOÄ geltend gemacht werden und richtet sich nach der Entfernung (1 Strecke):Die Strecke wird dann obendrein sehr großzügig berechnet.
Immer wieder wird neben dieser Ziffer 100 ein Besuch nach Ziffer 50 GOÄ (Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) abgerechnet.
Da kommen die Ärzte mal eben schnell auf Beträge zwischen 120,00 € bis 150,00 €
Die Berechnung eines Besuches im Zusammenhang mit der Leichenschau ist nicht möglich. Dieses bestätigen auch zwei Amtsgerichtsurteile, die die Berechnungsfähigkeit des Besuches neben der Leichenschau negieren. In beiden Amtsgerichtsurteilen wird die Nichtberechenbarkeit der Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ neben der Leichenschaugebühr nach Ziffer 100 GOÄ damit begründet, dass der Gebührentatbestand des Besuches die symptombezogene Untersuchung und Beratung beinhaltet, Leistungen, die begriffstypisch nur an lebenden Patienten durchgeführt werden können, während die Leichenschau nach Ziffer 100 einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines den Tatbestand einer Leistung am verstorbenen Patienten erfasse.
Darüber hinaus wäre natürlich ein "Besuch" nach Ziffer 50 allein über die Krankenkasse abrechenbar.
Die Ärzte übergeben dann häufig ihre falsche Rechnung dem Bestatter, der sie dann mit allen anderen Kosten in der Gesamtrechnung "untertauchen" lässt.
Ich habe die vier mir vorliegenden Liquidationen eines solchen besonderes Arztes der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.
UPDATE 5.6.2014
An anderer Stelle hat ein mitlesender Kommentator sein Verständnis über die Ärzte, die falsch abrechnen, geäußert. Tenor :" Man müsse Ärzte, die des Nachts gerufen werden, um eine Totenschau vorzunehmen, auch gerecht entlohnen!"
Richtig !
Allerdings dürfen sie den Hinterbliebenen nicht Dinge in Rechnung stellen, die sie nicht abrechnen dürfen.
Wen bitteschön haben sie "besucht" und "beraten" und warum wird diese Position nicht den Krankenkassen in Rechnung gestellt ?
Richtig, weil diese die großzügige Abrechnung nicht akzeptieren würden und die Staatsanwaltschaft einschalten.
Ich stelle mir vor, ein BHW-Berater aus Dresden würde sich ein zusätzliches Honorar von Kreditsuchenden versprechen lassen, nur dafür, dass er überhaupt mit ihnen spricht.
Das (berechtigte) Geschrei wäre groß.
Stirbt ein Mensch, so ist es unabdingbar, dass ein Arzt einen Totenschein (Todesbescheinigung) ausstellt. Dafür steht dem Arzt selbstverständlich ein Honorar zu, das die Hinterbliebenen zu bezahlen haben.
Doch was dafür einige Ärzte berechnen, schreit zum Himmel und grenzt an Betrug, sofern diese Grenze nicht bereits überschritten wurde.
Ein Totenschein, der mit über 50 Euro berechnet wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ausgestellt. Die Rechnung über einen Sterbefall und die Feststellung des Todes wird über die Ziffer 100 GOÄ mit 33,51 Euro berechnet.
Die Ziffer 100 beinhaltet den Besuch, die Feststellung des Todes und das Ausfüllen des Totenscheins, einschließlich der Diagnose.
Zur Ziffer 100 kann noch ein Wegegeld nach §8 GOÄ geltend gemacht werden und richtet sich nach der Entfernung (1 Strecke):Die Strecke wird dann obendrein sehr großzügig berechnet.
Immer wieder wird neben dieser Ziffer 100 ein Besuch nach Ziffer 50 GOÄ (Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) abgerechnet.
Da kommen die Ärzte mal eben schnell auf Beträge zwischen 120,00 € bis 150,00 €
Die Berechnung eines Besuches im Zusammenhang mit der Leichenschau ist nicht möglich. Dieses bestätigen auch zwei Amtsgerichtsurteile, die die Berechnungsfähigkeit des Besuches neben der Leichenschau negieren. In beiden Amtsgerichtsurteilen wird die Nichtberechenbarkeit der Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ neben der Leichenschaugebühr nach Ziffer 100 GOÄ damit begründet, dass der Gebührentatbestand des Besuches die symptombezogene Untersuchung und Beratung beinhaltet, Leistungen, die begriffstypisch nur an lebenden Patienten durchgeführt werden können, während die Leichenschau nach Ziffer 100 einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines den Tatbestand einer Leistung am verstorbenen Patienten erfasse.
Darüber hinaus wäre natürlich ein "Besuch" nach Ziffer 50 allein über die Krankenkasse abrechenbar.
Die Ärzte übergeben dann häufig ihre falsche Rechnung dem Bestatter, der sie dann mit allen anderen Kosten in der Gesamtrechnung "untertauchen" lässt.
Ich habe die vier mir vorliegenden Liquidationen eines solchen besonderes Arztes der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.
UPDATE 5.6.2014
An anderer Stelle hat ein mitlesender Kommentator sein Verständnis über die Ärzte, die falsch abrechnen, geäußert. Tenor :" Man müsse Ärzte, die des Nachts gerufen werden, um eine Totenschau vorzunehmen, auch gerecht entlohnen!"
Richtig !
Allerdings dürfen sie den Hinterbliebenen nicht Dinge in Rechnung stellen, die sie nicht abrechnen dürfen.
Wen bitteschön haben sie "besucht" und "beraten" und warum wird diese Position nicht den Krankenkassen in Rechnung gestellt ?
Richtig, weil diese die großzügige Abrechnung nicht akzeptieren würden und die Staatsanwaltschaft einschalten.
Ich stelle mir vor, ein BHW-Berater aus Dresden würde sich ein zusätzliches Honorar von Kreditsuchenden versprechen lassen, nur dafür, dass er überhaupt mit ihnen spricht.
Das (berechtigte) Geschrei wäre groß.
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Donnerstag, 9. Januar 2014
Der Bundesgerichtshof hat gesprochen
Zum Thema Filesharing hat BGH jetzt ein Urteil gesprochen, das wirklich die bisherige Rechtsprechung umkehrt. Die Presse und das Internet ist voll von Wiedergaben und Interpretationen, so dass ich darauf gar nicht einzugehen brauche.
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nun nicht mehr für seine (volljährigen) Kinder, sofern die sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht haben. Bisher wurde die Haftung der Anschlussinhaber mit der berühmten "Sommer meines Lebens"- Entscheidung begründet. Nun gibt es die "Bearshare"-Entscheidung, die zu einem anderen Ergebnis kommt.
Das Ergebnis ist völlig richtig und nachvollziehbar und zeigt, wie sehr meine Kollegen und ich auf der richtigen Seite waren, als wir unseren Mandanten rieten : "Setzt Euch zur Wehr, zahlt unter keinen Umständen". Kein Verhandeln, kein Vergleich, einfach NEIN.
Keiner meiner Mandanten hat bisher an die abmahnenden Anwälte gezahlt und das ist auch gut so.
Beim Amtsgericht in München weht wohl jetzt ein anderer Wind.
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nun nicht mehr für seine (volljährigen) Kinder, sofern die sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht haben. Bisher wurde die Haftung der Anschlussinhaber mit der berühmten "Sommer meines Lebens"- Entscheidung begründet. Nun gibt es die "Bearshare"-Entscheidung, die zu einem anderen Ergebnis kommt.
Das Ergebnis ist völlig richtig und nachvollziehbar und zeigt, wie sehr meine Kollegen und ich auf der richtigen Seite waren, als wir unseren Mandanten rieten : "Setzt Euch zur Wehr, zahlt unter keinen Umständen". Kein Verhandeln, kein Vergleich, einfach NEIN.
Keiner meiner Mandanten hat bisher an die abmahnenden Anwälte gezahlt und das ist auch gut so.
Beim Amtsgericht in München weht wohl jetzt ein anderer Wind.
Mittwoch, 11. Dezember 2013
Post von U+C Rechtsanwälten ? Antworten des BGH !
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten, einen
Volljuristen, u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer
Bewährungsstrafe verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens sind anwaltliche
Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten.
Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen
Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht.
Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug
immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert
verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes, die
Kunden mittels eines "Inkassoanwalts" zu mahnen, um so auf sie Druck
auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu
veranlassen.
Er konnte den Angeklagten als "Inkassoanwalt"
gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von
mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Dass der Angeklagte bei deren
Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die
Gewinnspiele hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.
Die entsprechend den Entwürfen hergestellten
Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Angeklagte habe die
Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden
die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des
Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte
kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch
darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung
gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.
Im Gegensatz dazu behauptete der Angeklagte in den
Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen
gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch
konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht
fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur
Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war
zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass
keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige
denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten
bei Beschwerden oder "Kündigungen" seitens der Kunden diesen ohne
weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen
zurückerstattet werden.
Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.
Die Strafkammer hat die Drohung mit einer
Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240
Abs. 2 StGB*) bewertet.
Sie konnte aber nicht feststellen, dass die
angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt
hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt,
weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.
Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen:
Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass
die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht
gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den
Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher
verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und
Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der
Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur
scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden
sollten.
Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13
LG Essen - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 59 KLs 1/12
Karlsruhe, den 11. Dezember 2013
Quelle: Der Bundesgerichtshof
Samstag, 23. November 2013
Gegen Posch sind alle anderen eben nur.......
Da hat es mein very honorable and learned friend and comrade
Jan H. Gerth in seinem Blog “Tönsbergrecht” mal richtig auf den Punkt gebracht.
Gegen den Herrn Posch mit Kanzlei in Kassel sind alle
anderen eben nur Anwälte, die zwar das Recht und die diversen
BGH-Entscheidungen kennen, aber eben nicht die vermeintlichen Hintermänner der
Gewerbeauskunft-Zentrale beim Grillen stören, an verschlossenen Türen rütteln
oder mal kurz in fremden Büroräumen auftauchen.
Gut, die „anderen“ Anwälte diskutieren nicht großartig mit
dem bösen Gegner und versuchen auch gar nicht erst den bösen Gegner von der
Frevelhaftigkeit seines Tuns zu überzeugen.
Gut, die „anderen“ Anwälte klagen, haben Erfolg und freuen
sich, wenn ihre Mandanten das Geld, dass sie der GWE vorübergehend in den
Rachen geworfen haben anstandslos wieder bekommen.
Gut, aber ein Anerkenntnisurteil haben die nicht telegenen
Rechtsanwälte wohl bisher noch nicht erreicht. Sie müssen sich mit den Brosamen
der ZPO zufrieden geben, gemeinhin auch Versäumnisurteil genannt. Kommt zwar
auf das selbe hinaus, klingt aber nicht so nett.
Das muss daran liegen, dass die „anderen“ Rechtsanwälte eben
keinen Stab an Bodyguards ( kräftige Figur und Sonnenbrille) haben .
Nun haben der verehrte Kollege Gerth und ich da eine neue
Geschäftsidee :
„Visit your Abzocker“ , also eine gemeinsame Anreise mit
allen Geschädigten an die Orte des Schreckens, grillen vor dem Versandzentrum
und abends feierlicher Einwurf der Klage in den Nachtbriefkasten des
Amtsgerichts Düsseldorf.
Unsere Mandanten müssen übrigens nicht extra nach
Düsseldorf zur Hauptverhandlung
anreisen, die Kosten und Mühen ersparen wir Ihnen..
Freitag, 25. Oktober 2013
Der wahre Wahn der Filesharing-Abmahner
Ein Schuft, der Böses dabei denkt.............
Vor mir liegen zwei Abmahnungen aus dem Jahre 2010 ( 22.6.2010 und 25.6.2010), in denen zwei Anwaltsbüros aus Deutschland für Ihre Mandanten geltend machen, meine Mandantin hätte unerlaubt einen Film im Internet verbreitet.
Das ist ja nun nichts besonderes !
Bei dem einen Büro handelt es sich um FAREDS aus Hamburg und bei dem anderen um das Büro Negele,Zimmel,Greuter,Beller aus Ausgburg.
Das ist ja nun nichts besonderes !
Beide legen eine Vollmacht Ihrer Mandantschaft bei.
Das ist ja nun nichts besonderes !
Beide Büros vertreten angeblich die MIG Film GmbH aus Düren und mahnen gleichzeitig die Verbreitung des tollen Films
"Die Wikinger 2 - Die Söhne Odins"
im Mai 2010 ab.Das ist ja nun etwas sehr besonderes !
Wie denn nun ? Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ?
Mittwoch, 28. August 2013
Immer wieder Filesharing
Eine Firma Condor aus Ludwigshafen fordert Gelder für
die KSM GmbH ein
Heute legte uns ein Mandant unserer Kanzlei ein Inkassoschreiben der Condor –
Gesellschaft für Forderungsmanagement aus Ludwigshafen vor, mit welchem er zur
Zahlung von insgesamt 2415,32 Euro aufgefordert
wird. Was der Hintergrund dieser merkwürdigen Forderung ist, bleibt völlig im Dunkeln. Einzig das Betreff „ KSM GmbH ./. Mandant“ lässt es uns erahnen.
Hintergrund könnte eine Abmahnung, die die KSM GmbH durch die Kanzlei Baumgarten & Brandt aus Berlin im Jahr 2010 gegen unseren Mandanten ausgesprochen hatte. Seinerzeit waren € 850,00 gefordert worden. Scheinbar haben die Kollegen keine Lust mehr oder sehen zu Recht keine Aussicht auf Erfolg!
Wir haben uns zumindest sehr über das uns vorliegende Schreiben gewundert. Wie gesagt hatte im Jahr 2010 die KSM GmbH abmahnen lassen. Hintergrund war eine unserem Mandanten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung. Doch unser Mandant kann es nachweislich nicht gewesen sein.
Condor teilt nun ohne jeglichen Nachweis mit, mit dem Einzug der gegen den Mandanten angeblich bestehenden Forderung beauftragt worden zu sein. Ich halte es im Grundsatz für eine Frechheit, wenn ein Inkassobüro unter Umgehung einer Anwaltskanzlei den Mandanten direkt anschreibt. Aber das ist das System von Inkassobüros: Einschüchtern, Forderungen aufblähen, teure Vergleiche anbieten und abkassieren. Das ist auch einer der Gründe, warum ich persönlich solche Büros generell für unseriös halte. Ausnahmen bestätigen zwar die Regel, sind jedoch leider selten.
Wie reagiere ich auf ein Inkassoschreiben ?
Wenn auch Sie von diesem Inkassobüro ein solches Schreiben erhalten haben, wurde Ihnen wahrscheinlich vor einiger Zeit eine Abmahnung zugestellt, in der es um eine Urheberrechtsverletzung ging. Die Forderungshöhe, um die es jetzt geht, ist extrem hoch und selbst im Falle einer berechtigten Abmahnung wohl nur schwer durchzusetzen. Außerdem ist eine Vielzahl von Fragen offen: Die Abmahnung wurde ausgesprochen von der KSM GmbH.
Hier gilt: Wer Geld will, muss mindestens beweisen, dass zum eine Forderung besteht und zum anderen, dass die Forderung ihm selbst zusteht. Dies ist für uns derzeit im Falle der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH in keiner Weise ersichtlich.
Wenn auch Sie ein solches Inkassoschreiben erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir haben bereits Tausende urheberrechtliche Abmahnungen erfolgreich abgewehrt und stehen auch Ihnen bei der Abwehr dieser Forderungen gerne zur Seite.
Kontaktdaten:
Kanzlei Andreas Neuber, Lenssenstraße 10 47798 Krefeld Telefon 02151 547038
Mail info@pnw.de
UPDATE 30.8.2013
Ein"Stiller Beobachter", von dem man jetzt weiß, wie er wirklich heißt, mokierte sich über das "wir" und bezeichnete dies als "pluralis majestatis" . Zu kurz gedacht, lieber "Stiller Beobachter" ....
Das "Wir" bezeichnet eine bundesweite gut vernetzte Gruppe von Rechtsanwälten, die es sich zum Ziel gesetzt haben, der Industrie der Filesharing-Abmahner die juristische Stirn zu bieten. Hier findet eine zeitnahe Abstimmung über Abmahnungen, Mahnbescheide, Klagebegründungen insbesondere der bekannten Inkassobüros ( eben zB. Condor oder DEBCON) statt.
Diese arbeiten bekanntlich mit Abtretungserklärungen, die im höchsten Maße zweifelhaft sind.
Wird ein Mitglied des Netzwerkes per Mail von einem Betroffenen kontaktiert, so reicht man die "Anfrage" an den lokal am nächsten sitzenden Kollege oder Kollegin weiter.
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Filesharing,
Krefeld,
KSM GmbH,
Rechtsanwalt
Mittwoch, 21. August 2013
Achtung Sky-Networks UG
Achtung
Betrügerische Forderung der Firma Sky-Networks
Mehrere Mandanten von mir wurden von der Plattform „GroßhandelB2B“
angeschrieben, weil sie sich (angeblich) auf der Seite
fabrikverkauf-grosshandel.de als Abonnent angemeldet hätten.
Betreiber dieser Plattform „soll“ eine Firma „sky-networks
UG“ aus Köln sein, Inhaber Sascha Jacobsen.
Dieser Firma ist aber nicht existent, sie ist weder im Handelsregister
Köln noch im Handelsregister Flensburg eingetragen.
Ein Herr Jacobsen war für uns nicht auffindbar, denn die
Post kam als unzustellbar zurück.
Es kann nur ausdrücklich davor gewarnt werden, Zahlungen an
die Firma vorzunehmen oder in Brieffreundschaft mit dieser Firma zu treten.
Dieser Sascha Jacobsen aus Flensburg ist auch bei Facebook registriert und bezeichnet sich dort selbst als Geschäftsführer der genannten Firma.
Wer kennt die Firma ? Wer kennt den Geschäftsführer ?
Zur Ergreifung der Täter soll eine ansehnliche Belohnung ausgelobt worden sein.
Montag, 5. August 2013
"Eine Einstellung ist ein Freispruch. Das Gericht hat nämlich keine Straftat fest gestellt."
Aus der täglichen Arbeit eines Strafverteidigers
Nicht jedes Strafverfahren wird am Ende der Hauptverhandlung
mit einem Urteil beendet, vielmehr bietet das Gesetz eine ganze Reihe von
Möglichkeiten ein Verfahren auch ohne Verurteilung zu beenden, nämlich zum
Beispiel mit einer „Einstellung“.
Jüngst kam es in einem solchen Verfahren zu einer solchen
Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO . Hinterher kam dann der Angeklagte
daher und jubelte über seinen Freispruch, denn nach seiner Meinung gab es nur
eine „Verurteilung“ und wenn der Richter eben kein „Urteil“ sprach, dann muss
es doch ein „Freispruch“ gewesen sein.
Das ist natürlich falsch.
Wenn das Gericht die Unschuld des Angeklagten als erwiesen
ansieht oder seine Schuld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festgestellt
werden kann, dann erlässt es ein freisprechendes Urteil. Also ein Urteil !
Wenn das Gericht aber meint, dass die Schuld des Angeklagten
eigentlich feststehe und man den Angeklagten eigentlich zu einer Strafe
verurteilen müsse, dann kann das Gericht das laufende Verfahren auch gemäß §
154 StPO einstellen. Dann nämlich wenn der Angeklagte wegen einer ähnlichen
Straftat bereits von einem anderen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und
die „neue“ Strafe den Kohl auch nicht mehr fett machen würde.
Manche nennen den § 154 StPO den Kriminellenschutzparagraph
und haben damit aus Laiensicht nicht einmal ganz Unrecht. Aber die „andere“ (vorher
gegangene) Verurteilung muss schon sehr heftig gewesenen sein, wenn man einem
unbelehrbaren Kriminellen etwas Gutes tun will.
Mittwoch, 3. Juli 2013
Fortsetzung zum Thema Filesharing
Neues vom angeblichen Filesharing
Die DebCon GmbH hat (scheinbar) Forderungen von
Anwaltskanzleien „aufgekauft“, die seinerzeit Menschen wegen angeblichem
Filesharing abgemahnt hatten. Mehrere Mandanten werden jetzt von der DebCon GmbH gerichtlich in Anspruch
genommen. Hintergrund ist eine Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens von
urheberrechtlich geschützten Werken in einer so genannten Internet-Tauschbörse
(Filesharing). Unsere Mandanten hatten zwar eine Unterlassungserklärung
abgegeben. Es wurden aber keine "Abmahnkosten", d.h. weder
Schadensersatz noch Anwaltskosten, gezahlt.
Die DebCon hat zunächst bei dem für sie zuständigen
Mahngericht Hagen einen Mahnbescheid beantragt, gegen den selbstverständlich
sofort das richtige Rechtsmittel eingelegt wurde.
Es bleibt nun abzuwarten, wie die DebCon den geltend
gemachten Zahlungsanspruch begründen will.
In jedem Fall steht fest, dass auf Post vom Amtsgericht
Hagen reagiert werden muss, will man nicht Gefahr laufen, dass ein vorläufig
vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid ergeht.
Hier zählt jeder Tag.
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