Donnerstag, 7. August 2014

Neue Ebay Abmahnung in Krefeld

Eine besondere Abmahnung wegen einer Ebay-Widerrufsbelehrung (neue Fassung ab dem 14.6.2014) hat mehrere Mandanten erreicht.

Der angebliche Konkurrent verlangt, dass die Mandanten die sog. "Muster-Widerrufsbelehrung" benutzen und verlangt eine entsprechende Unterlassungserklärung.

Würden die Mandanten diese unterschreiben und dann nur ein Wort des Musters verändern, wäre wohl die Vertragsstrafe fällig.

Wehret den Anfängen und wehrt Euch gegen solches Ansinnen.


Montag, 19. Mai 2014

Abzocker im weißen Kittel

Wenn ein lieber Verwandter stirbt, so ist dies neben der Trauer und dem Schmerz immer auch mit Kosten verbunden. Niemand will wahrnehmen, dass es dabei Berufsgruppen gibt, die sich schlicht am Tod eines Menschen bereichern möchten.

Stirbt ein Mensch, so ist es unabdingbar, dass ein Arzt einen Totenschein (Todesbescheinigung) ausstellt. Dafür steht dem Arzt selbstverständlich ein Honorar zu, das die Hinterbliebenen zu bezahlen haben.

Doch was dafür einige Ärzte berechnen, schreit zum Himmel und grenzt an Betrug, sofern diese Grenze nicht bereits überschritten wurde.

Ein Totenschein, der mit über 50 Euro berechnet wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ausgestellt. Die Rechnung über einen Sterbefall und die Feststellung des Todes wird über die Ziffer 100 GOÄ mit 33,51 Euro berechnet. 

Die Ziffer 100 beinhaltet den Besuch, die Feststellung des Todes und das Ausfüllen des Totenscheins, einschließlich der Diagnose.
Zur Ziffer 100 kann noch ein Wegegeld nach §8 GOÄ geltend gemacht werden und richtet sich nach der Entfernung (1 Strecke):Die Strecke wird dann obendrein sehr großzügig berechnet.


Immer wieder wird neben dieser Ziffer 100 ein Besuch nach Ziffer 50 GOÄ (Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) abgerechnet.

Da kommen die Ärzte mal eben schnell auf Beträge zwischen 120,00 € bis 150,00 €

Die Berechnung eines Besuches im Zusammenhang mit der Leichenschau ist nicht möglich. Dieses bestätigen auch zwei Amtsgerichtsurteile, die die Berechnungsfähigkeit des Besuches neben der Leichenschau negieren. In beiden Amtsgerichtsurteilen wird die Nichtberechenbarkeit der Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ neben der Leichenschaugebühr nach Ziffer 100 GOÄ damit begründet, dass der Gebührentatbestand des Besuches die symptombezogene Untersuchung und Beratung beinhaltet, Leistungen, die begriffstypisch nur an lebenden Patienten durchgeführt werden können, während die Leichenschau nach Ziffer 100 einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines den Tatbestand einer Leistung am verstorbenen Patienten erfasse. 


Darüber hinaus  wäre natürlich ein "Besuch" nach Ziffer 50 allein über die Krankenkasse abrechenbar.

Die Ärzte übergeben dann häufig ihre falsche Rechnung dem Bestatter, der sie dann mit allen anderen Kosten in der Gesamtrechnung "untertauchen" lässt.

Ich habe die vier mir vorliegenden Liquidationen eines solchen besonderes Arztes der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.

 UPDATE 5.6.2014

An anderer Stelle hat ein mitlesender Kommentator sein Verständnis über die Ärzte, die falsch abrechnen, geäußert. Tenor :" Man müsse Ärzte, die des Nachts gerufen werden, um eine Totenschau vorzunehmen, auch gerecht entlohnen!"
Richtig !
Allerdings dürfen sie den Hinterbliebenen nicht Dinge in Rechnung stellen, die sie nicht abrechnen dürfen.
Wen bitteschön haben sie "besucht" und "beraten" und warum wird diese Position nicht den Krankenkassen in Rechnung gestellt ?
Richtig, weil diese die großzügige Abrechnung nicht akzeptieren würden und die Staatsanwaltschaft einschalten.

Ich stelle mir vor, ein BHW-Berater aus Dresden würde sich ein zusätzliches Honorar von Kreditsuchenden versprechen lassen, nur dafür, dass er überhaupt mit ihnen spricht.
Das (berechtigte) Geschrei wäre groß.

Donnerstag, 9. Januar 2014

Der Bundesgerichtshof hat gesprochen

Zum Thema Filesharing hat BGH jetzt ein Urteil gesprochen, das wirklich die bisherige Rechtsprechung umkehrt. Die Presse und das Internet ist voll von Wiedergaben und Interpretationen, so dass ich darauf gar nicht einzugehen brauche.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nun nicht mehr für seine (volljährigen) Kinder, sofern die sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht haben. Bisher wurde die Haftung der Anschlussinhaber mit der berühmten "Sommer meines Lebens"- Entscheidung begründet. Nun gibt es die "Bearshare"-Entscheidung, die zu einem anderen Ergebnis kommt.

Das Ergebnis ist völlig richtig und nachvollziehbar und zeigt, wie sehr meine Kollegen und ich auf der richtigen Seite waren, als wir unseren Mandanten rieten : "Setzt Euch zur Wehr, zahlt unter keinen Umständen". Kein Verhandeln, kein Vergleich, einfach NEIN.

Keiner meiner Mandanten hat bisher an die abmahnenden Anwälte gezahlt und das ist auch gut so.

Beim Amtsgericht in München weht wohl jetzt ein anderer Wind.


Mittwoch, 11. Dezember 2013

Post von U+C Rechtsanwälten ? Antworten des BGH !

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten, einen Volljuristen, u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens sind anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten. Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes, die Kunden mittels eines "Inkassoanwalts" zu mahnen, um so auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen.
Er konnte den Angeklagten als "Inkassoanwalt" gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.
Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Angeklagte habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.
Im Gegensatz dazu behauptete der Angeklagte in den Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder "Kündigungen" seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.
Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.
Die Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB*) bewertet.
Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.
Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen:
Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.
Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13
LG Essen - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 59 KLs 1/12
Karlsruhe, den 11. Dezember 2013 

Quelle: Der Bundesgerichtshof 

Samstag, 23. November 2013

Gegen Posch sind alle anderen eben nur.......


Da hat es mein very honorable and learned friend and comrade Jan H. Gerth in seinem Blog “Tönsbergrecht” mal richtig auf den Punkt gebracht.

Gegen den Herrn Posch mit Kanzlei in Kassel sind alle anderen eben nur Anwälte, die zwar das Recht und die diversen BGH-Entscheidungen kennen, aber eben nicht die vermeintlichen Hintermänner der Gewerbeauskunft-Zentrale beim Grillen stören, an verschlossenen Türen rütteln oder mal kurz in fremden Büroräumen auftauchen.

Gut, die „anderen“ Anwälte diskutieren nicht großartig mit dem bösen Gegner und versuchen auch gar nicht erst den bösen Gegner von der Frevelhaftigkeit seines Tuns zu überzeugen.

Gut, die „anderen“ Anwälte klagen, haben Erfolg und freuen sich, wenn ihre Mandanten das Geld, dass sie der GWE vorübergehend in den Rachen geworfen haben anstandslos wieder bekommen.

Gut, aber ein Anerkenntnisurteil haben die nicht telegenen Rechtsanwälte wohl bisher noch nicht erreicht. Sie müssen sich mit den Brosamen der ZPO zufrieden geben, gemeinhin auch Versäumnisurteil genannt. Kommt zwar auf das selbe hinaus, klingt aber nicht so nett.

Das muss daran liegen, dass die „anderen“ Rechtsanwälte eben keinen Stab an Bodyguards ( kräftige Figur und Sonnenbrille) haben .

Nun haben der verehrte Kollege Gerth und ich da eine neue Geschäftsidee :

„Visit your Abzocker“ , also eine gemeinsame Anreise mit allen Geschädigten an die Orte des Schreckens, grillen vor dem Versandzentrum und abends feierlicher Einwurf der Klage in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Düsseldorf.

Unsere Mandanten müssen übrigens nicht extra nach Düsseldorf  zur Hauptverhandlung anreisen, die Kosten und Mühen ersparen wir Ihnen..

Freitag, 25. Oktober 2013

Der wahre Wahn der Filesharing-Abmahner

Ein Schuft, der Böses dabei denkt.............

Vor mir liegen zwei Abmahnungen aus dem Jahre 2010 ( 22.6.2010 und 25.6.2010), in denen zwei Anwaltsbüros aus Deutschland für Ihre Mandanten geltend machen, meine Mandantin hätte unerlaubt einen Film im Internet verbreitet.

Das ist ja nun nichts besonderes !

Bei dem einen Büro handelt es sich um FAREDS aus Hamburg und bei dem anderen um das Büro Negele,Zimmel,Greuter,Beller aus Ausgburg.

Das ist ja nun nichts besonderes !

Beide legen eine Vollmacht Ihrer Mandantschaft bei.

Das ist ja nun nichts besonderes !

Beide Büros vertreten angeblich die MIG Film GmbH aus Düren und mahnen gleichzeitig  die Verbreitung des tollen Films
"Die Wikinger 2 - Die Söhne Odins" 
im Mai 2010 ab.

Das ist ja nun etwas sehr besonderes !

Wie denn nun ? Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ? 


Mittwoch, 28. August 2013

Immer wieder Filesharing



Eine Firma Condor aus Ludwigshafen fordert Gelder für die KSM GmbH ein
Heute legte uns ein Mandant unserer Kanzlei ein Inkassoschreiben der Condor – Gesellschaft für Forderungsmanagement aus Ludwigshafen vor, mit welchem er zur Zahlung von insgesamt  2415,32 Euro aufgefordert wird.
Was der Hintergrund dieser merkwürdigen Forderung ist, bleibt völlig im Dunkeln. Einzig das Betreff „ KSM GmbH ./. Mandant“ lässt es uns erahnen.
Hintergrund könnte eine Abmahnung, die die KSM GmbH durch die Kanzlei Baumgarten & Brandt aus Berlin im Jahr 2010 gegen unseren Mandanten ausgesprochen hatte. Seinerzeit waren € 850,00 gefordert worden. Scheinbar haben die Kollegen keine Lust mehr oder sehen zu Recht keine Aussicht auf Erfolg!
Wir haben uns zumindest sehr über das uns vorliegende Schreiben gewundert. Wie gesagt hatte im Jahr 2010 die KSM GmbH abmahnen lassen. Hintergrund war eine unserem Mandanten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung. Doch unser Mandant kann es nachweislich nicht gewesen sein.
Condor teilt nun ohne jeglichen Nachweis mit, mit dem Einzug der gegen den Mandanten angeblich bestehenden Forderung beauftragt worden zu sein. Ich halte es im Grundsatz für eine Frechheit, wenn ein Inkassobüro unter Umgehung einer Anwaltskanzlei den Mandanten direkt anschreibt. Aber das ist das System von Inkassobüros: Einschüchtern, Forderungen aufblähen, teure Vergleiche anbieten und abkassieren. Das ist auch einer der Gründe, warum ich persönlich  solche Büros generell für unseriös halte. Ausnahmen bestätigen zwar die Regel, sind jedoch leider selten.
Wie reagiere ich auf ein Inkassoschreiben ?
Wenn auch Sie von diesem Inkassobüro ein solches Schreiben erhalten haben, wurde Ihnen wahrscheinlich vor einiger Zeit eine Abmahnung zugestellt, in der es um eine Urheberrechtsverletzung ging. Die Forderungshöhe, um die es jetzt geht, ist extrem hoch und selbst im Falle einer berechtigten Abmahnung wohl nur schwer durchzusetzen. Außerdem ist eine Vielzahl von Fragen offen: Die Abmahnung wurde ausgesprochen von der KSM GmbH.
Hier gilt: Wer Geld will, muss mindestens beweisen, dass zum eine Forderung besteht und zum anderen, dass die Forderung ihm selbst zusteht. Dies ist für uns derzeit im Falle der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH in keiner Weise ersichtlich.
Wenn auch Sie ein solches Inkassoschreiben erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir haben bereits Tausende urheberrechtliche Abmahnungen erfolgreich abgewehrt und stehen auch Ihnen bei der Abwehr dieser Forderungen gerne zur Seite.
Kontaktdaten:
Kanzlei Andreas Neuber, Lenssenstraße 10 47798 Krefeld Telefon 02151 547038
Mail info@pnw.de

UPDATE 30.8.2013

 Ein"Stiller Beobachter", von dem man jetzt weiß, wie er  wirklich heißt, mokierte sich über das "wir" und bezeichnete dies als "pluralis majestatis" . Zu kurz gedacht, lieber "Stiller Beobachter" ....

Das "Wir" bezeichnet eine bundesweite gut vernetzte Gruppe von Rechtsanwälten, die es sich zum Ziel gesetzt haben, der Industrie der Filesharing-Abmahner die juristische Stirn zu bieten. Hier findet eine zeitnahe Abstimmung über Abmahnungen, Mahnbescheide, Klagebegründungen insbesondere der bekannten Inkassobüros ( eben zB. Condor oder DEBCON) statt.

Diese arbeiten bekanntlich mit Abtretungserklärungen, die im höchsten Maße zweifelhaft sind.

Wird ein Mitglied des Netzwerkes per Mail von einem Betroffenen kontaktiert, so reicht man die "Anfrage" an den lokal am nächsten sitzenden Kollege oder Kollegin weiter.


Mittwoch, 21. August 2013

Achtung Sky-Networks UG



Achtung
Betrügerische Forderung der Firma Sky-Networks

Mehrere Mandanten von mir wurden von der Plattform „GroßhandelB2B“ angeschrieben, weil sie sich (angeblich) auf der Seite fabrikverkauf-grosshandel.de als Abonnent angemeldet hätten.

Betreiber dieser Plattform „soll“ eine Firma „sky-networks UG“ aus Köln sein, Inhaber Sascha Jacobsen.
Dieser Firma ist aber nicht existent, sie ist weder im Handelsregister Köln noch im Handelsregister Flensburg eingetragen.

Ein Herr Jacobsen war für uns nicht auffindbar, denn die Post kam als unzustellbar zurück.

Es kann nur ausdrücklich davor gewarnt werden, Zahlungen an die Firma vorzunehmen oder in Brieffreundschaft mit dieser Firma zu treten.

Dieser Sascha Jacobsen aus Flensburg ist auch bei Facebook  registriert und bezeichnet sich dort selbst als Geschäftsführer der genannten Firma.

Wer kennt die Firma ? Wer kennt den Geschäftsführer ?

Zur Ergreifung der Täter soll eine ansehnliche Belohnung ausgelobt worden sein.

Montag, 5. August 2013

"Eine Einstellung ist ein Freispruch. Das Gericht hat nämlich keine Straftat fest gestellt."



Aus der täglichen Arbeit eines Strafverteidigers
Nicht jedes Strafverfahren wird am Ende der Hauptverhandlung mit einem Urteil beendet, vielmehr bietet das Gesetz eine ganze Reihe von Möglichkeiten ein Verfahren auch ohne Verurteilung zu beenden, nämlich zum Beispiel mit einer „Einstellung“.

Jüngst kam es in einem solchen Verfahren zu einer solchen Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO . Hinterher kam dann der Angeklagte daher und jubelte über seinen Freispruch, denn nach seiner Meinung gab es nur eine „Verurteilung“ und wenn der Richter eben kein „Urteil“ sprach, dann muss es doch ein „Freispruch“ gewesen sein.

Das ist natürlich falsch. 

Wenn das Gericht die Unschuld des Angeklagten als erwiesen ansieht oder seine Schuld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festgestellt werden kann, dann erlässt es ein freisprechendes Urteil. Also ein Urteil !
Wenn das Gericht aber meint, dass die Schuld des Angeklagten eigentlich feststehe und man den Angeklagten eigentlich zu einer Strafe verurteilen müsse, dann kann das Gericht das laufende Verfahren auch gemäß § 154 StPO einstellen. Dann nämlich wenn der Angeklagte wegen einer ähnlichen Straftat bereits von einem anderen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die „neue“ Strafe den Kohl auch nicht mehr fett machen würde.
Manche nennen den § 154 StPO den Kriminellenschutzparagraph und haben damit aus Laiensicht nicht einmal ganz Unrecht. Aber die „andere“ (vorher gegangene) Verurteilung muss schon sehr heftig gewesenen sein, wenn man einem unbelehrbaren Kriminellen etwas Gutes tun will.

Mittwoch, 3. Juli 2013

Fortsetzung zum Thema Filesharing





Neues vom angeblichen Filesharing

Die DebCon GmbH hat (scheinbar) Forderungen von Anwaltskanzleien „aufgekauft“, die seinerzeit Menschen wegen angeblichem Filesharing abgemahnt hatten. Mehrere Mandanten werden jetzt  von der DebCon GmbH gerichtlich in Anspruch genommen. Hintergrund ist eine Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens von urheberrechtlich geschützten Werken in einer so genannten Internet-Tauschbörse (Filesharing). Unsere Mandanten hatten zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben. Es wurden aber keine "Abmahnkosten", d.h. weder Schadensersatz noch Anwaltskosten, gezahlt.
Die DebCon hat zunächst bei dem für sie zuständigen Mahngericht Hagen einen Mahnbescheid beantragt, gegen den selbstverständlich sofort das richtige Rechtsmittel eingelegt wurde.
Es bleibt nun abzuwarten, wie die DebCon den geltend gemachten Zahlungsanspruch begründen will.
In jedem Fall steht fest, dass auf Post vom Amtsgericht Hagen reagiert werden muss, will man nicht Gefahr laufen, dass ein vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid ergeht.
Hier zählt jeder Tag.