Montag, 6. März 2017

Das ist der Fluch der bösen Tat

Mein allseits bekannter Lieblingsgegner hat veröffentlicht, was ihn seine unsinnigen Prozesse und sein querulatorisches Verhalten bisher "gekostet" hat.

Er kommt auf die irrwitzige Summe von

rund 63.000,00 €

und ein Ende ist nicht in Sicht !Na, ich will seiner Berechnung mal nicht widersprechen. 

Da er scheinbar über unbegrenzte finanzielle Mittel verfügt, werden müssen nun härtere Ordnungsstrafen ausgesprochen werden.

Steuerberater sind schon manchmal seltsam.




Freitag, 24. Februar 2017

Geschichten aus dem Gerichtssaal

Die Geschichten um meinen Lieblingsgegner werden immer bemerkenswerter.

Per Strafbefehl wurde gegen den Herrn Steuerberater eine heftige Geldstrafe verhängt. Das wollte er ( wen wundert das ?) nicht so ohne weiteres hinnehmen.

Die Geschehnisse im Gerichtssaal  kann man auf seiner Homepage www.stb-goergens.de selbst nachlesen, wo er noch stolz über seine Querulanz berichtet.

Es gibt nunmehr klare Anzeichen, dass der Herr G. nicht mehr in der Lage ist, seine "Dinge" zu regeln. Ich werde jetzt konsequent in jedem Verfahren verlangen, dass ihm ein betreuender Rechtsanwalt zur Seite gestellt wird. Schon um ihn vor sich selbst zu schützen.
In einem ersten Verfahren vor dem AG Krefeld in dieser Woche sah der Richter schon klare Anhaltspunkte für ein  zwanghaftes  Verhalten.und fragte ihn :" Herr G., würden Sie sich einem Psychiater stellen ?"

Das verneinte der Herr. Also schaun wir mal, wie es weiter geht !

 Dazu passt auch der weitere Bericht:

Unzulässigkeit einer Klage wegen krankhafter Querulanz

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.02.2017 zum Urteil 13 K 65/16 vom 22.07.2016
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22. Juli 2016 (Az. 13 K 65/16) eine Klage mangels feststellbarer Prozessfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hatte neben zahlreichen Verfahren beim Finanzgericht 160 Verfahren beim Sozialgericht, 170 Verfahren beim Verwaltungsgericht und 96 Verfahren bei Amts- und Landgerichten geführt. Auch wegen der Aggressivität, mit der die Verfahren geführt wurden, ergaben sich durchgreifende Bedenken an der Prozessfähigkeit des Klägers. Zur Feststellung seiner Prozessfähigkeit hielt das Gericht daher eine psychologische Begutachtung des Klägers durch einen Sachverständigen für erforderlich. Nachdem der Kläger das Schreiben mit der Bitte um Zustimmung und Mitwirkung an seiner Begutachtung unbeantwortet gelassen hatte, wies das Finanzgericht die wegen Kraftfahrzeugsteuer erhobene Klage als unzulässig ab.
Aufgrund der bisherigen Prozessaktivitäten des Klägers bestünden durchgreifende und mangels seiner Mitwirkung nicht ausgeräumte Bedenken an seiner Prozessfähigkeit. Gegen seine Prozessfähigkeit spreche nicht nur das bisherige Prozessverhalten mit einer kaum zu überschauenden Flut an Klagen und Anträgen vor vielen deutschen Gerichten, sondern auch die Art und Weise, wie er die Verfahren führe. Der Kläger splitte seine Prozessführung in eine Vielzahl nicht sachdienlicher Handlungen auf und habe offenkundig jeden Überblick über seine Verfahren verloren.
Da das Gericht keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers habe und diese mangels seiner Mitwirkungsbereitschaft auch nicht positiv feststellen könne, müsse aufgrund der Vielzahl der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit ausgegangen werden.

Freitag, 30. September 2016

Die Fragen des Herrn G.



Mein besonderer Krefelder Gegner hat sich mit einem offenen Brief an die Präsidentin des Landgerichts und den Direktor des Amtsgerichts gewandt und um Beantwortung bestimmter Fragen gebeten. Ich gehe davon aus, die Beiden nicht (!!) antworten werden und habe mir daher erlaubt, die brennenden Fragen des Herrn zu beantworten :

Es sind die folgenden einfachen Fragen, die zwingend zu beantworten sind:
Warum vertritt der Rechtsanwalt Andreas Neuber gleichzeitig einen Gläubiger und den Insolvenzverwalter, nachdem er von dem Insolvenzverwalter bevorzugt behandelt wurde?
 Das ist völliger Unsinn und entspringt Ihrer Phantasie.
Warum führt der Insolvenzverwalter einen Anfechtungsprozess für wertloses Material und führt keinen Anfechtungsprozess für die wertvollen, noch vorhandenen Kranken- und Rettungswagen?
 Meines Wissens nach hat der INSO-Verwalter einen Prozess über rund 90.000 Euro geführt und durch alle Instanzen gewonnen.  Die Rettungswagen hat sich eine Privatperson unter den Nagel gerissen und kann damit nun nichts anfangen.
Warum behauptet der Insolvenzverwalter, dass außer ein paar alten Winterreifen kein Vermögen vorhanden sei?
 Weil die wertvolle Forderung gegen eine Computer-Firma erst später entdeckt wurde.
Warum erklärt der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit, um dann anschließend festzustellen, dass nachdem er Prozessbetrug begangen hat, doch Masse da ist?
 Weil die Computerfirma letztendlich über 90.000 Euro zahlte und danach (!!) Masse vorhanden war.
Warum lässt sich der Insolvenzverwalter von einem Mitglied des organisierten Verbrechens erpressen?
Völliger Unsinn !  
Warum werden 30 Arbeitsplätze vernichtet, die mittelbar zum Tode eines Kleinkindes (vermutlich Totschlag wegen Unterlassung) geführt haben?
Wieder völlige Unsinn !
Warum wird Insolvenzgeld in Höhe 75.000,-- Euro veruntreut?
Das ist nicht geschehen ! 
 Warum wird „Geld gewaschen“ in Millionenhöhe? Gegenstand einer Geldwäsche kann jeder Vermögensgegenstand sein, insbesondere der Wert eines Unternehmens.
Es wurde nichts gewaschen. Auch wieder eine Erfindung.
Warum werden die Verhaltensweisen des Rechtsanwalts Andreas Neuber und des Insolvenzverwalters Thomas Schmitz, die beide über das bemakelte Vermögen verfügen, von der Justiz unterstützt?
Weil sie im Recht sind.
 Warum werden keine Strafermittlungen eingeleitet?
Auch das stimmt nicht, denn es gibt inzwischen zwei Strafbefehle in erheblicher Höhe gegen den Herrn. Und weitere werden folgen.
 Warum geben die Rechtsanwälte Andreas Neuber und Thomas Schmitz nicht freiwillig eine Geldwäsche-Selbstanzeige ab?
Weil es niemals Geldwäsche gegeben hat.
 Warum verletzt die Insolvenzrichterin Hüschen zum wiederholten Male die Aufsichts- und Überwachungspflicht gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 InsO über den Insolvenzverwalter?
Das tut sie nicht . Sie folgt nur den wirren Anträgen dieses Herrn nicht.
Warum werden die Amtsermittlungspflichten des Insolvenzgerichts aus § 5 Abs. 1 InsO z.B. wegen der Entlassung des Insolvenzverwalters nicht beachtet?
Weil es keine Gründe für eine Entlassung gibt.


Alles verstanden, Herr G. ?
 

Freitag, 22. Juli 2016

Das Imperium schlägt zurück....


Ein bekannter Gegner bezeichnete mich in einem Zivilverfahren als Mitwisser und Mittäter am organisierten Verbrechen in Krefeld, als Drahtzieher und Drogensüchtigen und als "Hilfsanwalt".

Unter anderem wegen dieser Beleidigungen verhängte das Amtsgericht einen Strafbefehl über insgesamt 18.000,00 €

Ich stelle mit Genugtuung fest, dass diese Strafe höher ausgefallen ist, als bei der Ministerpräsidentin.

Da der Gegner Rechtsmittel eingelegt hat, habe ich beantragt, die Nebenklage zu zulassen, um im Februar 2017 die hohe Kunst des Adhäsionsverfahrens zu vollbringen.

Mittwoch, 20. Juli 2016

Neues aus Absurditan auch Krefeld-Verberg genannt


Mein neuer Lieblingsgegner, der nach etwa 20 Klagen und einstweiligen Verfügungen für ein ständig wachsendes Einkommen bei mir sorgt, hat sich nun geoutet. Ja, die Rede ist von dem bekannten Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung.

Nicht, weil er nun selbst "Vollstreckungsgegenklagen" gegen Anerkenntnisurteile erhebt bzw. übersieht, dass die Geldforderung von ihm bereit gezahlt wurde, sondern weil er sich ständig weigert, Urteile und Beschlüsse des Gerichts zu mindestens vorläufig zu akzeptieren. Ordnungsgelder werden dann von der Staatskasse erfolgreich beigetrieben.

Statt aber den verbotenen Unsinn zu löschen und nicht zu wiederholen, postet er fröhlich diesen Unsinn weiter und schwadroniert, mit wem ich alles Jura studiert hätte. Klar, der Justizminister des Landes NRW ist und war ein Kommilitone. Bitte davon mehr.

Sein letztes Schreiben an das Gericht endet mit den Worten:

Gleichzeitig stellt der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Richter J., weil er den Sachverhalt aus anderen Verfahren umfangreich zur Kenntnis genommen hat und aus diesem Grund das Recht beugt.

Klasse !
Deshalb verleihe ich ihm hiermit den Titel

Reichsbürger der Woche 

AfD Kandidat war er ja schon mal, überzogt dann die Gruppe in Krefeld mit Klagen und trat wohl aus der Partei aus.

Ich habe jetzt beantragt, gegen ihn kein Ordnungsgeld mehr sondern gleich Ordnungshaft nach § 890 ZPO festzusetzen. Ein bis zwei Wochen an einem kühlen Ort helfen ihm sicher.

Sonntag, 24. April 2016

Folterinstrumente der ZPO


Nachdem der bekannte Krefelder Steuerberater alle gegen ihn anhängig gemachten Klagen und einstweiligen Verfügungen, jedenfalls soweit sie schon Entscheidungsreif waren, voll verloren hat, muß er auch sämtliche seinen Gegnern ( meinen Mandanten) entstandenen Kosten tragen.

Tut das der nach eigenen Angaben vernunftbegabte Wirtschaftsfachmann ?

Aber Nein.

Er denke gar nicht daran, schreibt er mir. Er werde gegen jeden Vollstreckungsversuch eine entsprechende Klage einreichen. 

Er ist ein steter Born der Freude für mich. Nun, wer nicht hören will, muß fühlen, sagt ein altes Sprichwort. Und da ich aufgrund von Angaben seiner Freunde und detaillierter eigener Recherchen ziemlich genau über schöne Vollstreckungsmöglichkeiten informiert bin : So mögen die Spiele halt beginnen.

Sachdienliche Hinweise aus dem Umkreis des Herrn werden natürlich noch gerne entgegen genommen.

Donnerstag, 7. April 2016

Und wieder einmal besondere Rechtsansichten

Heute gab es mal wieder eine mündliche Verhandlung gegen meinen stuerberatenden Lieblingsgegner, der mir inzwischen richtig ans Herz gewachsen ist.

Etwa 10 Verfahren wurden gewonnen.

Nachdem der Vorsitzenden dem Beklagten mehrfach den väterlichen Rat gab, den Klageantrag anzuerkennen und den Blogbeitrag sofort zu löschen, folgte der Beklagte nach einigem Wehklagen diesen Rat und ließ Anerkenntnisurteil ergehen.

Allerdings nicht ohne die sofortige "Drohung" an mich, er werde gegen den folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss über etwa 470,00 € sofort Vollstreckungsgegenklage einreichen! Da freue ich mich schon drauf.

Besonderes Zitat aus der heutigen Verhandlung :" Ich bin eben ein Gerechtigkeitsfanatiker!"

Das ist schön, Herr Nachbar, ich werde Ihnen ein Exemplar des "Michael Kohlhaas" zu kommen lassen, Da kann man lernen, wie so etwas enden kann.



Donnerstag, 3. März 2016

Ich hasse solche Entscheidungen .....

Mein Mandant hat eine rechtskräftig titulierte Forderung in vierstellige Höhe gegen einen selbstständigen Schuldner.

Von dem wissen wir eine Menge :

- Er ist im Aufsichtsrat einer Bank und erhält Aufwandsentschädigungen
- Er hat eine unbestrittene Forderung gegen eine Schuldnerin in Höhe von 300.000,-- Euro
- Er hat Honoraransprüche gegen Kunden, die uns bekannt sind
- Er hat ein Haus
- Er hat Bankkonten


Für die Zwangsvollstrekcung haben wir jetzt die Qual der Wahl .

Ich weiß, unsere Sorgen möchten manche haben !


Mittwoch, 20. Januar 2016

U P D A T E vom 28.1.2016

Gegen besagten Steuerberater ist heute vom Amtsgericht Krefeld eine weitere einstweilige Verfügung ergangen.

Darin wird es ihm verboten, bestimmte verleumderische und strafbare Aussagen gegen mich und meine Mandanten weiter zu verbreiten !

Das scheint die einzige Sprache zu sein, die er versteht.

Jedoch nicht nur von unserer Seite  gibt es "Feuer" , auch andere Geschädigte klagen, wobei am 27.1.2016 in Krefeld Termin zur mündlichen Verhandlung ansteht. Ich werde weitere berichten !

Am 27.1.2016 erging gegen Herrn ein Versäumnisurteil, weil er sich weigerte, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu verteidigen. Oder weil er es nicht konnte ?

Er fühlt sich übrigens durch das Wort "Feuer" an Leib und Leben bedroht. Aber, aber, so war das nicht gemeint : Niemand Schlägt die Hand, die einen füttert !

Dienstag, 19. Januar 2016

Von einem, der auszog, einem Steuerberater das Fürchten zu lehren.

Die Geschichte vom Steuerberater, der glaubte, er könne einem Rechtsanwalt vorwerfen, Mitglied der organisierten Verbrechens in Krefeld zu sein. Zur Erklärung : Der besondere Herr ( früherer AfD Kandidat aus Krefeld) hat gegen einen Ordnungsmittelbeschluß über 2500,-- € und die davor ergangene Entscheidung Beschwerde und Berufung eingelegt.




Donnerstag, 3. September 2015

Filesharing und Schuss in den Ofen



Bekannt ist, dass in sog. „Filesharing“ – Fällen die angeblichen Rechteinhaber und ihre Anwälte darauf berufen, dass die sog. IP-Nummer zweifelsfrei festgestellt und dem jeweiligen Anschlussinhaber zu geordnet werden könne.
Mit der angeblich exakt festgestellten IP-Nummer zwingen die angeblichen Rechteinhaber gerichtlich die Provider die Klarnamen und Adressen der „Rechteverletzer“ heraus zu geben.

Dass also die IP-Nummern-Ermittlung richtig ist, beten die Anwälte in den verschiedensten Filesharing-Prozessen gebetsmühlenartig herunter und folgen dem die Gerichte teilweise willenlos.

Diese Praxis hat jetzt möglicherweise ein Ende. Auf mein substantiiertes Bestreiten hin, legte die Gegenseite ein „Gutachten“ vor, dass die Richtigkeit ihrer Behauptung untermauern sollte.

Leider ging der Schuss mächtig nach hinten los . Das Gericht in Düsseldorf stellte nach Prüfung dieses Gutachtens ( in Englisch und in Deutsch) fest :

Es kann dahinstehen, ob weitere Mitnutzer als mögliche Nutzer des Filesharing in Betracht kommen und ob Verjährung eingetreten ist, denn ein Anspruch der Klägerseite aus §§ 97, 97a UrhG scheitert bereits daran, dass nicht mit der nötigen Sicherheit feststeht, dass die am 14.03.2010 um 03:33 Uhr einzig festgestellte IP-Adresse 87.XXX.XXX.XX. dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Ist wie hier nur eine einzige IP-Adresse ermittelt, so trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast der Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse als ihre günstige Tatsache. Diesen Beweis konnte die Klägerin nicht führen, im Gegenteil steht auf Grund der von ihr selbst als Teil ihres Parteivortrags überreichten Übersetzung des Privatgutachtens Dr. Clemens Charles Vogeler vom 04.05.2010 fest, dass das hier zur Anwendung gekommene Verfahren nicht hinreichend zuverlässig ist, um bei lediglich einer IP-Adresse zuverlässig auf die Person des Anschlussinhabers schließen zu können. Aus der Zusammenfassung, Punkt 1.11 des Gutachtens sowie Punkt 4.4.6.3, Blatt 13 des Gutachtens sowie der Auflistung, Seite 41 des Gutachtens, geht hervor, dass bei dem verwendeten Verfahren Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung von bis zu 2 Sekunden möglich sind. Da IP-Adressen den jeweiligen Anschlussinhabern nicht dauerhaft zugeordnet sind, sondern regelmäßige Wechsel stattfinden, besteht daher bei einer Zeitdifferenz von bis zu 2 Sekunden die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass ein zwischenzeitlich stattgefundener Wechsel der Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Nutzer noch nicht erfasst worden ist und es hierdurch zu einer Fehlzuordnung kommt, mithin also im tatsächlichen um bis zu 2 Sekunden abweichenden Zeitpunkt der Erfassung der IP-Adresse des Filesharers diese einer anderen Person als dem Beklagten zugordnet war. Bereits aus diesem Grund ist der Anspruch sowohl auf Schadenersatz als auch auf Erstattung der Abmahnkosten gegen den Beklagten abzuweisen.

Dem ist nichts mehr hinzu zu fügen.

Freitag, 10. Oktober 2014

Verschwörung in Krefeld


Zugegeben, in Krefeld ist vieles nicht in Ordnung.

Aber das, was ein besonderer Steuerberater aus Krefeld schreibt, ist blanker Unsinn. In klar identifizierbarer Art und Weise berichtet er über die Krefelder Verwaltung, einen wegen Brandstiftung(!!) vorbestraften ehemaligen Unternehmer, seinen Sohn und andere Personen und kommt zu dem Ergebnis :

Krefeld ist ein Hort des Bösen

Kaum ein Wort verliert er über seine eigene Rolle vor und nach der Auflösung der Krefelder City Ambulanz.
Kein Wort verliert er über die Tatsache, dass besagte andere Firma City-Ambulanz GmbH gar keine Betriebserlaubnis hatte, weil man dies versäumt worden war, zu beantragen. Ein "Umschreibung" von der Privatperson Heinz H. auf die juristische Person war jedenfalls nicht möglich.
Kein Wort verliert er über die Tatsache, dass eine solche "neue" Betriebserlaubnis hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen.

Jetzt sitzt der famose AfD-Kandidat auf den aus der Insolvenzmasse ausgelösten Rettungswagen und weiß nicht wohin damit. Er könnte sie natürlich verkaufen und mit dem Erlös, die gerichtlich festgestellten Forderungen der ehemaligen Arbeitnehmer bezahlen. Aber das will er nicht.

Er verliert kein Wort über die Tatsache, dass er alle Prozesse, die er selbst anstrengte oder die auf seine Initiative angestrengt wurden, verloren hat. Mit wechselnden Anwälten übrigens.

Aber es natürlich immer einfacher, alle Schuld  an der Misere bei anderen zu suchen und querulatorisch rum zu jammern.

Wir sind auf seine Fortsetzungen gespannt, sofern es überhaupt welche gibt. Vielleicht werden ja die identifizierbaren Protagonisten zivilrechtlich gegen diesen Unsinn vorgehen.

Der Herr Steuerberater sei daran erinnert, dass der Artikel 5 GG auch einen zweiten wichtigen Absatz hat.






Donnerstag, 7. August 2014

Neue Ebay Abmahnung in Krefeld

Eine besondere Abmahnung wegen einer Ebay-Widerrufsbelehrung (neue Fassung ab dem 14.6.2014) hat mehrere Mandanten erreicht.

Der angebliche Konkurrent verlangt, dass die Mandanten die sog. "Muster-Widerrufsbelehrung" benutzen und verlangt eine entsprechende Unterlassungserklärung.

Würden die Mandanten diese unterschreiben und dann nur ein Wort des Musters verändern, wäre wohl die Vertragsstrafe fällig.

Wehret den Anfängen und wehrt Euch gegen solches Ansinnen.


Montag, 19. Mai 2014

Abzocker im weißen Kittel

Wenn ein lieber Verwandter stirbt, so ist dies neben der Trauer und dem Schmerz immer auch mit Kosten verbunden. Niemand will wahrnehmen, dass es dabei Berufsgruppen gibt, die sich schlicht am Tod eines Menschen bereichern möchten.

Stirbt ein Mensch, so ist es unabdingbar, dass ein Arzt einen Totenschein (Todesbescheinigung) ausstellt. Dafür steht dem Arzt selbstverständlich ein Honorar zu, das die Hinterbliebenen zu bezahlen haben.

Doch was dafür einige Ärzte berechnen, schreit zum Himmel und grenzt an Betrug, sofern diese Grenze nicht bereits überschritten wurde.

Ein Totenschein, der mit über 50 Euro berechnet wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ausgestellt. Die Rechnung über einen Sterbefall und die Feststellung des Todes wird über die Ziffer 100 GOÄ mit 33,51 Euro berechnet. 

Die Ziffer 100 beinhaltet den Besuch, die Feststellung des Todes und das Ausfüllen des Totenscheins, einschließlich der Diagnose.
Zur Ziffer 100 kann noch ein Wegegeld nach §8 GOÄ geltend gemacht werden und richtet sich nach der Entfernung (1 Strecke):Die Strecke wird dann obendrein sehr großzügig berechnet.


Immer wieder wird neben dieser Ziffer 100 ein Besuch nach Ziffer 50 GOÄ (Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) abgerechnet.

Da kommen die Ärzte mal eben schnell auf Beträge zwischen 120,00 € bis 150,00 €

Die Berechnung eines Besuches im Zusammenhang mit der Leichenschau ist nicht möglich. Dieses bestätigen auch zwei Amtsgerichtsurteile, die die Berechnungsfähigkeit des Besuches neben der Leichenschau negieren. In beiden Amtsgerichtsurteilen wird die Nichtberechenbarkeit der Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ neben der Leichenschaugebühr nach Ziffer 100 GOÄ damit begründet, dass der Gebührentatbestand des Besuches die symptombezogene Untersuchung und Beratung beinhaltet, Leistungen, die begriffstypisch nur an lebenden Patienten durchgeführt werden können, während die Leichenschau nach Ziffer 100 einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines den Tatbestand einer Leistung am verstorbenen Patienten erfasse. 


Darüber hinaus  wäre natürlich ein "Besuch" nach Ziffer 50 allein über die Krankenkasse abrechenbar.

Die Ärzte übergeben dann häufig ihre falsche Rechnung dem Bestatter, der sie dann mit allen anderen Kosten in der Gesamtrechnung "untertauchen" lässt.

Ich habe die vier mir vorliegenden Liquidationen eines solchen besonderes Arztes der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.

 UPDATE 5.6.2014

An anderer Stelle hat ein mitlesender Kommentator sein Verständnis über die Ärzte, die falsch abrechnen, geäußert. Tenor :" Man müsse Ärzte, die des Nachts gerufen werden, um eine Totenschau vorzunehmen, auch gerecht entlohnen!"
Richtig !
Allerdings dürfen sie den Hinterbliebenen nicht Dinge in Rechnung stellen, die sie nicht abrechnen dürfen.
Wen bitteschön haben sie "besucht" und "beraten" und warum wird diese Position nicht den Krankenkassen in Rechnung gestellt ?
Richtig, weil diese die großzügige Abrechnung nicht akzeptieren würden und die Staatsanwaltschaft einschalten.

Ich stelle mir vor, ein BHW-Berater aus Dresden würde sich ein zusätzliches Honorar von Kreditsuchenden versprechen lassen, nur dafür, dass er überhaupt mit ihnen spricht.
Das (berechtigte) Geschrei wäre groß.

Donnerstag, 9. Januar 2014

Der Bundesgerichtshof hat gesprochen

Zum Thema Filesharing hat BGH jetzt ein Urteil gesprochen, das wirklich die bisherige Rechtsprechung umkehrt. Die Presse und das Internet ist voll von Wiedergaben und Interpretationen, so dass ich darauf gar nicht einzugehen brauche.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nun nicht mehr für seine (volljährigen) Kinder, sofern die sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht haben. Bisher wurde die Haftung der Anschlussinhaber mit der berühmten "Sommer meines Lebens"- Entscheidung begründet. Nun gibt es die "Bearshare"-Entscheidung, die zu einem anderen Ergebnis kommt.

Das Ergebnis ist völlig richtig und nachvollziehbar und zeigt, wie sehr meine Kollegen und ich auf der richtigen Seite waren, als wir unseren Mandanten rieten : "Setzt Euch zur Wehr, zahlt unter keinen Umständen". Kein Verhandeln, kein Vergleich, einfach NEIN.

Keiner meiner Mandanten hat bisher an die abmahnenden Anwälte gezahlt und das ist auch gut so.

Beim Amtsgericht in München weht wohl jetzt ein anderer Wind.


Mittwoch, 11. Dezember 2013

Post von U+C Rechtsanwälten ? Antworten des BGH !

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten, einen Volljuristen, u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens sind anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten. Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes, die Kunden mittels eines "Inkassoanwalts" zu mahnen, um so auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen.
Er konnte den Angeklagten als "Inkassoanwalt" gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.
Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Angeklagte habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.
Im Gegensatz dazu behauptete der Angeklagte in den Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder "Kündigungen" seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.
Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.
Die Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB*) bewertet.
Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.
Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen:
Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.
Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13
LG Essen - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 59 KLs 1/12
Karlsruhe, den 11. Dezember 2013 

Quelle: Der Bundesgerichtshof 

Samstag, 23. November 2013

Gegen Posch sind alle anderen eben nur.......


Da hat es mein very honorable and learned friend and comrade Jan H. Gerth in seinem Blog “Tönsbergrecht” mal richtig auf den Punkt gebracht.

Gegen den Herrn Posch mit Kanzlei in Kassel sind alle anderen eben nur Anwälte, die zwar das Recht und die diversen BGH-Entscheidungen kennen, aber eben nicht die vermeintlichen Hintermänner der Gewerbeauskunft-Zentrale beim Grillen stören, an verschlossenen Türen rütteln oder mal kurz in fremden Büroräumen auftauchen.

Gut, die „anderen“ Anwälte diskutieren nicht großartig mit dem bösen Gegner und versuchen auch gar nicht erst den bösen Gegner von der Frevelhaftigkeit seines Tuns zu überzeugen.

Gut, die „anderen“ Anwälte klagen, haben Erfolg und freuen sich, wenn ihre Mandanten das Geld, dass sie der GWE vorübergehend in den Rachen geworfen haben anstandslos wieder bekommen.

Gut, aber ein Anerkenntnisurteil haben die nicht telegenen Rechtsanwälte wohl bisher noch nicht erreicht. Sie müssen sich mit den Brosamen der ZPO zufrieden geben, gemeinhin auch Versäumnisurteil genannt. Kommt zwar auf das selbe hinaus, klingt aber nicht so nett.

Das muss daran liegen, dass die „anderen“ Rechtsanwälte eben keinen Stab an Bodyguards ( kräftige Figur und Sonnenbrille) haben .

Nun haben der verehrte Kollege Gerth und ich da eine neue Geschäftsidee :

„Visit your Abzocker“ , also eine gemeinsame Anreise mit allen Geschädigten an die Orte des Schreckens, grillen vor dem Versandzentrum und abends feierlicher Einwurf der Klage in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Düsseldorf.

Unsere Mandanten müssen übrigens nicht extra nach Düsseldorf  zur Hauptverhandlung anreisen, die Kosten und Mühen ersparen wir Ihnen..

Freitag, 25. Oktober 2013

Der wahre Wahn der Filesharing-Abmahner

Ein Schuft, der Böses dabei denkt.............

Vor mir liegen zwei Abmahnungen aus dem Jahre 2010 ( 22.6.2010 und 25.6.2010), in denen zwei Anwaltsbüros aus Deutschland für Ihre Mandanten geltend machen, meine Mandantin hätte unerlaubt einen Film im Internet verbreitet.

Das ist ja nun nichts besonderes !

Bei dem einen Büro handelt es sich um FAREDS aus Hamburg und bei dem anderen um das Büro Negele,Zimmel,Greuter,Beller aus Ausgburg.

Das ist ja nun nichts besonderes !

Beide legen eine Vollmacht Ihrer Mandantschaft bei.

Das ist ja nun nichts besonderes !

Beide Büros vertreten angeblich die MIG Film GmbH aus Düren und mahnen gleichzeitig  die Verbreitung des tollen Films
"Die Wikinger 2 - Die Söhne Odins" 
im Mai 2010 ab.

Das ist ja nun etwas sehr besonderes !

Wie denn nun ? Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ? 


Mittwoch, 28. August 2013

Immer wieder Filesharing



Eine Firma Condor aus Ludwigshafen fordert Gelder für die KSM GmbH ein
Heute legte uns ein Mandant unserer Kanzlei ein Inkassoschreiben der Condor – Gesellschaft für Forderungsmanagement aus Ludwigshafen vor, mit welchem er zur Zahlung von insgesamt  2415,32 Euro aufgefordert wird.
Was der Hintergrund dieser merkwürdigen Forderung ist, bleibt völlig im Dunkeln. Einzig das Betreff „ KSM GmbH ./. Mandant“ lässt es uns erahnen.
Hintergrund könnte eine Abmahnung, die die KSM GmbH durch die Kanzlei Baumgarten & Brandt aus Berlin im Jahr 2010 gegen unseren Mandanten ausgesprochen hatte. Seinerzeit waren € 850,00 gefordert worden. Scheinbar haben die Kollegen keine Lust mehr oder sehen zu Recht keine Aussicht auf Erfolg!
Wir haben uns zumindest sehr über das uns vorliegende Schreiben gewundert. Wie gesagt hatte im Jahr 2010 die KSM GmbH abmahnen lassen. Hintergrund war eine unserem Mandanten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung. Doch unser Mandant kann es nachweislich nicht gewesen sein.
Condor teilt nun ohne jeglichen Nachweis mit, mit dem Einzug der gegen den Mandanten angeblich bestehenden Forderung beauftragt worden zu sein. Ich halte es im Grundsatz für eine Frechheit, wenn ein Inkassobüro unter Umgehung einer Anwaltskanzlei den Mandanten direkt anschreibt. Aber das ist das System von Inkassobüros: Einschüchtern, Forderungen aufblähen, teure Vergleiche anbieten und abkassieren. Das ist auch einer der Gründe, warum ich persönlich  solche Büros generell für unseriös halte. Ausnahmen bestätigen zwar die Regel, sind jedoch leider selten.
Wie reagiere ich auf ein Inkassoschreiben ?
Wenn auch Sie von diesem Inkassobüro ein solches Schreiben erhalten haben, wurde Ihnen wahrscheinlich vor einiger Zeit eine Abmahnung zugestellt, in der es um eine Urheberrechtsverletzung ging. Die Forderungshöhe, um die es jetzt geht, ist extrem hoch und selbst im Falle einer berechtigten Abmahnung wohl nur schwer durchzusetzen. Außerdem ist eine Vielzahl von Fragen offen: Die Abmahnung wurde ausgesprochen von der KSM GmbH.
Hier gilt: Wer Geld will, muss mindestens beweisen, dass zum eine Forderung besteht und zum anderen, dass die Forderung ihm selbst zusteht. Dies ist für uns derzeit im Falle der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH in keiner Weise ersichtlich.
Wenn auch Sie ein solches Inkassoschreiben erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir haben bereits Tausende urheberrechtliche Abmahnungen erfolgreich abgewehrt und stehen auch Ihnen bei der Abwehr dieser Forderungen gerne zur Seite.
Kontaktdaten:
Kanzlei Andreas Neuber, Lenssenstraße 10 47798 Krefeld Telefon 02151 547038
Mail info@pnw.de

UPDATE 30.8.2013

 Ein"Stiller Beobachter", von dem man jetzt weiß, wie er  wirklich heißt, mokierte sich über das "wir" und bezeichnete dies als "pluralis majestatis" . Zu kurz gedacht, lieber "Stiller Beobachter" ....

Das "Wir" bezeichnet eine bundesweite gut vernetzte Gruppe von Rechtsanwälten, die es sich zum Ziel gesetzt haben, der Industrie der Filesharing-Abmahner die juristische Stirn zu bieten. Hier findet eine zeitnahe Abstimmung über Abmahnungen, Mahnbescheide, Klagebegründungen insbesondere der bekannten Inkassobüros ( eben zB. Condor oder DEBCON) statt.

Diese arbeiten bekanntlich mit Abtretungserklärungen, die im höchsten Maße zweifelhaft sind.

Wird ein Mitglied des Netzwerkes per Mail von einem Betroffenen kontaktiert, so reicht man die "Anfrage" an den lokal am nächsten sitzenden Kollege oder Kollegin weiter.