Fastix hat zur Zeit ein Dokument veröffentlicht, (5O 144/09) in welchem unter Punkt 2 "Besondere Gerichtliche Auflagen.... Zeile 4-12, exakt der gleiche Text steht wie im 2. Absatz. (Belehrung bei Nichterscheinen)
Ist dies ein Formfehler der Behörde, oder ist dieses Dokument "getürkt"?
Herr Nick, das ist kein Formfehler, sondern im Gegenteil: eine Formalität, um Formfehler zu vermeiden ;-)
Belehrungen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein, ebenso wie gerichtliche Auflagen. Die doppelte Anführung wird dieser Etiketten-Pflicht gerecht.
In diesem Zusammenhang wäre es jetzt interessant, das Refugium des GröVaz kennenzulernen.
AntwortenLöschenEs ist wirklich bezeichnend, wie wenig Humor doch die "fastix - Jünger" haben.
AntwortenLöschenBeste Lage, tolles Personal – auch Anwälte haben das Recht zum Träumen ...:-D
AntwortenLöschenDas einzig Wahre an diesem immerhin nett gemachten Dreh sind wohl die letzten beiden Worte --- "Stress pur".
In dem Sinne ein erholsames Wochenende!
Fastix hat zur Zeit ein Dokument veröffentlicht, (5O 144/09) in welchem unter Punkt 2 "Besondere Gerichtliche Auflagen.... Zeile 4-12, exakt der gleiche Text steht wie im 2. Absatz. (Belehrung bei Nichterscheinen)
AntwortenLöschenIst dies ein Formfehler der Behörde, oder ist dieses Dokument "getürkt"?
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Herr Nick, das ist kein Formfehler, sondern im Gegenteil: eine Formalität, um Formfehler zu vermeiden ;-)
AntwortenLöschenBelehrungen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein, ebenso wie gerichtliche Auflagen. Die doppelte Anführung wird dieser Etiketten-Pflicht gerecht.