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Donnerstag, 29. April 2010

Der BGH und die Tante Google

Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Aber, Aber :

Der BGH sagte auch :
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.


Das bedeutet, dass Mandanten und ich die Tante Google nunmehr durchforsten werden, ob etwa "unautorisierte" Bilder von mir oder meinen Mandanten bei Google zu finden sind. Wenn ja, dann wird es einige Arbeit für die Betreiber von Google geben. Wir werden in jedem Einzelfall zur Entfernung auffordern.

Sicherlich wird Google über diese Mehrarbeit nicht begeistert sein und umso bereitwilliger die Namen und Adressen der Piratenblogger herausgeben.