Mittwoch, 28. Oktober 2009

Vom schönen Schein oder warum es sich lohnt in das Gesetz zu schauen


Gestern kam ein glückseeliger Mandant zu mir und übergab mir einen Beschluss eines Berufungsgerichts, in dem ihm Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung bewilligt worden war.
Was war geschehen?
Der Mandant hatte vehement an das Berufungsgericht geschrieben und zwar ohne Anwalt, weil er ja alles besser könne als die Schwarzkittel. Nun könne ja nichts mehr „schiefgehen“, denn Prozesskostenhilfe würde ja nur dann bewilligt, wenn seine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg habe, so tönte er.

Im Beschluss fand sich nun der Satz

In der Sache handelt es sich um notwendige Prozeßkostenhilfe gemäß § 119 Abs 1 Satz 2 ZPO“.

Leider hatte es der Mandant (mal wieder) abgelehnt ,das Gesetz zu lesen. Denn dort steht eben bei § 119 ZPO:

„In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Mit anderen Worten in einem höheren Rechtszug wird die Prozesskostenhilfe auch bewilligt, wenn die Rechtsverteidigung völlig aussichtslos oder sogar mutwillig ist. Und leider musste ich den Mandanten belehren, dass seine Argumentation nicht erfolgversprechend ist und der einzige, der von dem Beschluss einen Nutzen hat, sein Anwalt sei.

Aber das ist ja auch nicht schlecht.