Samstag, 29. Oktober 2011

Abzockerskandal in der Schweiz !


Ist diesen Abzockern gar nichts heilig ? Wie ich heute mit Entsetzen lesen musste, ist ein nicht ganz unbekannter Tennis-Rentner Opfer eines dreisten Abzockers geworden. Wie bei t-online berichtet wird, sollte der betagte Herr für eine Leistung 7900,-- € bezahlen, die er woanders sicherlich umsonst bekommen hätte. Das geht ja nun mal gar nicht.

Aber der gehbehinderte ältere Herr hat sich an den Ratschlag der Verbraucherzentralen und der selbsternannten Verbraucherschützer gehalten, die immer wieder predigen : „Zahlt nicht ! Lasst Euch verklagen, da kommt die Wahrheit an das Licht.“
Die Eidgenössischen Richter beim Kantonsgericht in Zug werden den dreisten Abzocker sicherlich in seine Grenzen weisen, zumal dieser ja die typischen Abzocker-Merkmale aufweist. Ausländischer Staatsbürger mit einem Wohnsitz in der Schweiz…..
Bei T-online haben schon einige Kommentare die Ansicht des prominenten Opfers unterstützt. Wenn das besagte Kantonsgericht nicht gekauft worden ist und das richtige Recht spricht, wird man mit diesem Urteil sicherlich auch deutsche Gerichte überzeugen können. Urteile aus Österreich werden ja auch immer wieder gerne zitiert.

Dienstag, 25. Oktober 2011

Neues aus Gummersbach

Amtsgericht Gummersbach, 85 OWi 196/09

Datum:
08.07.2009
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 85
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
85 OWi 196/09
 
Tenor:
wird das Verfahren nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I Seite 1, BGBl. III 100-1), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) ausgesetzt, weil das Gericht § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und deshalb die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt.
 
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Aktuell vom BGH

Vorankündigung des BGH
Verkündungstermin: 25. Oktober 2011
VI ZR 93/10
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung der Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
Die Vorinstanzen haben deutsches Recht angewendet. Die Beklagte meint, es sei kalifornisches Recht anzuwenden. Der Rechtsstreit wirft insoweit die Frage auf, welche Anforderungen an die Ausübung des dem Geschädigten zustehenden Bestimmungsrechts zugunsten deutschen Rechts (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) zu stellen sind.
Die Vorinstanzen haben außerdem die Ansicht vertreten, der Kläger habe zur Unwahrheit der im Blog behaupteten Tatsache nicht ausreichend vorgetragen. Insoweit geht es auch darum, in welchem Umfang ein Betroffener, der eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf die (angebliche) Unwahrheit einer im Internet verbreiteten Tatsachenbehauptung stützt, gegenüber dem Hostprovider und dem Gericht zu den Einzelheiten Stellung nehmen muss, um zu erreichen, dass der Hostprovider die weitere Verbreitung der Behauptung unterlässt.


Mitteilung von heute :

Beleidigungen im Internet

BGH legt Prüfregeln für Blog-Anbieter vor

Der Bundesgerichtshof hat Regeln vorgelegt, mit denen beleidigende Inhalte in Internet-Blogs überprüft werden müssen. Demnach sind die Provider nicht haftbar zu machen, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs Menschen beleidigt oder denunziert werden.
Sie müssen jedoch auf Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt gegebenenfalls löschen, entschieden die obersten Richter in Karlsruhe. Demnach müssen sich die für den Blog verantwortlichen Personen innerhalb einer angemessenen Frist zu der Beanstandung erklären. Bleibt diese Stellungnahme aus, sollen die Inhalte gelöscht werden. Die Inhalte müssen ebenfalls gelöscht werden, falls die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzt wurden und die entsprechenden Behauptungen von den Blog-Betreibern nicht belegt werden können.
Der BGH wies den konkreten Fall eines Geschäftsmannes, dem in einem Blog die Bezahlung von Sexclub-Rechnungen von Geschäftskonten vorgeworfen worden war, an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Die Richter stellten zudem klar, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt.

EuGH bestätigt: Heimische Gerichte zuständig

Zudem entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Mörder des Münchner Schauspielers Walter Sedlmayr vor einem deutschen Gericht wegen einer angeblichen Verletzung seiner Ehre durch ein in Österreich ansässiges Internetportal klagen darf. Wer sich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühle, könne die heimischen Gerichte um ein Urteil über per Internet möglicherweise entstandene Schäden in der gesamten EU anrufen.
Das Gericht änderte mit dieser Entscheidung die bisherigen Regelungen über den Gerichtsstand. Ein Mann, der 1990 den bekannten Schauspieler umgebracht hatte und der 2008 wieder entlassen wurde, hatte sich in Deutschland dagegen gewehrt, dass sein voller Name auf einer österreichischen Internet-Seite genannt worden war.
(BGH-Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10) / (EuGH Rechtssachen C-509/09 und C-161/10)


Freitag, 14. Oktober 2011

Konto-Hunting ! Das Ende eines schönen Hobbys

Ich nannte es mal " das Öffnen der Büchse der Pandora" und erntete viel Spott und Unverständnis. Die echten und die vermeintlichen Verbraucherschützer hatten es sich nämlich zum Sport gemacht, ohne Prüfung des Einzelfalls, Banken und andere Kreditinstitute aufzufordern, die Geschäftsbeziehungen zu Inkassounternehmen abzubrechen, nur weil deren Kunden angeblich böse Abzocker seien.
Viele Banken wurden regelrecht mit Mails und Briefen überschüttet, getreu dem Motto :"Viel hilft viel!"

Viele Banken und Kreditinstitute reagierten dann brav im Sinne der Verbraucherschützer.

Dieser Sport hat sich jetzt als Bumerang  erwiesen, denn das Landgericht Mainz erließ nach einer mündlichen Verhandlung (!!!) eine einstweilige Verfügung, wonach solche Aufforderungen rechtswidrig sind.
Die Verbraucherzentrale Rheinland Pfalz darf nun nicht mehr
"Kreditinstitute, bei denen die Verfügungsklägerin und Antragstellerin ein Girokonto unterhält, dazu aufzufordern, dieses Girokonto zu kündigen und/oder zu sperren."

Was bedeutet das nun ?
Wer eine Bank und/oder Kreditinstitut auffordert, die Geschäftsbeziehung zu einem Inkassoninstitut abzubrechen, muss damit rechnen, zivilrechtlich verfolgt zu werden.

 Besondere Schlauberger werden das natürlich noch weiter versuchen, nur jetzt eben "anonym". Hier werden die Institute gegen die Banken vorgehen, denn es dürfte auch rechtswidrig sein, auf anonyme Hinweise hin, eine Geschäftsbeziehung zu kündigen.

 Doch nicht so falsch, der Hinweis auf die Büchse der Pandora !

Freitag, 7. Oktober 2011

Ist Justitia blind ???

Mit diesen Worten bejammern Betroffene, Pseudoverbraucherschützer und mancher angeblicher Journalist die unterschiedlichen Urteile deutscher und europäischer Gerichte bezüglich des allseits beliebten Reizthemas „Abzocker und Abo-Fallen“.
Und in der Tat ist keine stringente Linie in der rechtlichen Beurteilung dieses besonderen Themas erkennbar. Aber ist das tragisch oder gefährdet das den inneren Frieden der Bundesrepublik Deutschland ? Sicher nicht.
Aber um auf die Eingangsfrage zurück zu kommen :
JA, Justitia ist blind und das ist auch gut so !
Justitia ist blind und sogar taub bezüglich der Einflüsterungen der Verbraucherschützer aber auch der der Verteidiger dieses Geschäftsmodells. Justitia behandelt jeden Rechtsfall individuell und nur (!!) aufgrund des Vortrags in jedem einzeln Rechtsstreit. Wenn also die Verfechter der sog. Abofallen Sieg um Sieg erringen, so müssen sie die besseren Argumente vorgetragen haben und die unterlegene Partei kann sich nur schwach verteidigt haben oder ihre Rechtsposition war von Anfang an aussichtslos. So funktioniert nun mal eben unser Rechtssystem. Justitia interessiert sich wenig für Urteile eines österreichischen Handelsgerichts oder die medienwirksamen Entgleisungen eines Münsteraner Professors, die Dame mit Waage, Schwert und Augenbinde bewertet nur den jeweiligen Vortrag im Einzelfall.
Apropos Münster. Warum übernimmt der Herr Professor nicht mal die „Verteidigung“ eines armen Opfers, das mal geglaubt hat, im Internet würde alles gratis angeboten und nicht lesen konnte oder wollte ? Da könnte und dürfte er den „beschränkten“ Amtsrichtern mal all die rechtlichen Argumente um die Ohren schlagen, die ihm so einfallen. Aber das tut er nicht und weiß wahrscheinlich auch warum.

Dienstag, 4. Oktober 2011

Tatsachen aus dem Krefelder Eildienst

Bürger F., der wusste, dass gegen seinen Freund und Mitbürger K. ein Haftbefehl besteht, begab sich an einem Samstag in eine Krefeld Großdiskothek. Dort erklärte er, dass er Polizist sei und den Mitbürger K. "verhaften" müsse. Er begab sich zu K., legte ihm eine Hand auf die Schulter :" Mitkommen, Polizei, Sie sind verhaftet!" Warum Mitbürger K. dem widerspruchslos Folge leistete bleibt im Dunkeln, jedenfalls begaben sich die Zwei zu der etwa 2,5 Kilometer entfernten Wache des Kriminaldauerdienstes, wo Bürger F. den Delinquenten abliefern wollte. Die Polizei stellte fest, dass
a) gegen den Bürger K. tatsächlich ein Haftbefehl bestand und dass
b) Bürger F überhaupt kein Polizist ist..

Am nächsten Tag beantragten die "Kollegen" beim Krefelder Amtsgericht, gegen den Bürger F. einen Haftbefehl zu erlassen und begründeten dies mit der augenscheinlichen Wiederholungsgefahr.

Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:
„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die echten Polizisten waren dann völlig erstaunt, dass der zuständige Richter dies verweigerte.
 Es sollen Worte gefallen sein, wie " wo kommen wir denn dahin,,,,". Auch einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung bekamen sie nicht.

Es gibt noch Richter in Krefeld !