Donnerstag, 19. April 2012

Ein seltener Erfolg ! Der Meister muss sich selber loben

Der Mandant zieht von den neuen Bundesländern nach Krefeld, um hier zu arbeiten. Er nimmt es nicht so wichtig, dass er dann auch seinen neuen Wohnsitz nach Krefeld verlegen müsste. Er lebt in einer WG und arbeitet brav.
Ein Mitmensch ist ebenfalls aus den neuen Bundesländern nach Krefeld gezogen, wohnt im Haus neben dem Mandanten und ist alles andere als brav. Er kann nämlich der Versuchung nicht widerstehen, über die grüne Grenze nach Holland zu fahren, um dort im Coffee-Shop kräftig einzukaufen. Vorher hatte er sich noch den Personalausweis des Mandanten beschafft und glaubte, dass "es" schon gut gehen würde.

Ging es aber nicht.

Die bösen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft beobachten nämlich gerade diesen Grenzübergang sehr sehr genau und erwischten ihn zweimal . Der "schlaue" Mitmensch wies sich mit dem BPA des Mandanten aus ( Adresse in den Neuen Ländern) und gab als Wohnanschrift seine eigene Adresse in Krefeld an.

Das Amtsgericht Nettetal erließ zwei heftige Strafbefehle, die versuchte man mit dem Namen aber unter der Wohnanschrift des Mitmenschen zu zustellen. Ging natürlich nicht !

Nicht faul stellte man in den Neuen Bundesländern unter ehemaligen Wohnanschrift des Mandanten zu, wo noch seine gleichnamige und betagte Mutter lebt. Das ging natürlich.

Mit gelben Umschlägen konnte Mütterchen nichts anfangen und teilte den Posteingang dem Mandanten erst Wochen später - mehr nebenbei- mit.

Und ? Erraten !

Wir haben zwei rechtskräftige Strafbefehle und mit einer "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" war nichts zu machen !

Gott sei Dank gibt es des Institut des formellen Wiederaufnahmeverfahrens vor einem anderen Amtsgericht. Dann muss aber akribisch vorgetragen und ermittelt werden. Der Mandant war glücklich, dass er wasserdicht nachweisen konnte, dass er an beiden Tagen gearbeitet hatte, denn es existierten schriftliche und abgezeichnete Stundenzettel des Arbeitgebers

Selten klappt ein solches außerordentliches Verfahren so gut !

Freitag, 13. April 2012

Endlich ein neuer Ansatz ? Filesharing und Störerhaftung

Zum unerlaubten Filesharing im Internet
Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter - wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss. Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das Oberlandesgericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision nicht zugelassen hat. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab. 
 
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG)