Samstag, 29. Mai 2010

Dumm 3.0

Ein freundlicher Mandant hat mir heute das Sachbuch "Dumm 3.0" geschenkt.

Dazu schreibt die Zeitung :

"So zumindest klingt es im aktuellen Buch des Journalisten Markus Reiter. In „Dumm 3.0“ spricht er davon, dass die Diskussionskultur des Internets keineswegs ein Mehr an Debatte und schon gar nicht an Demokratie gebracht habe, sondern sich oft auf einem erschreckend niedrigen Niveau abspiele. Pöbeleien, Verleumdungen und das Verbreiten von Unwahrheiten sei in Foren und Chats an der Tagesordnung."

Ich werde berichten, ob sich die Thesen des Herrn Reiter mit meinen Erfahrungen decken.

Donnerstag, 27. Mai 2010

O tempora, o mores

Zu völlig neuen Methoden gehen jetzt Inkassounternehmen über, wenn man dieser Meldung glauben darf :

Mit der Entführung und Erpressung einer Frau wollten drei Schuldeneintreiber einen Busunternehmer aus dem Großraum Stuttgart unter Druck setzen. Doch sie erwischten die falsche Frau.

Die Männer waren für ein Inkassobüro in Baden-Württemberg im Einsatz, teilte die Polizei mit. Sie brachten die 62-Jährige vor rund drei Wochen in ihre Gewalt und hielten sie über Nacht in einem Schuppen fest. Erst am nächsten Tag dämmerte den Kidnappern, dass sie die Falsche gegriffen hatten. Die Entführte hatte nichts mit dem Unternehmer zu tun, dessen Schulden das Trio mit der Entführung eintreiben wollte.

Quelle : Stuttgarter Zeitung

Wenn diesem "Unternehmen" die Beitreibung angeblicher offener Forderung aus sog. Abo-Fallen übertragen werden sollte, müssen die Fußballstadien anmieten und es herrschen chilenische Verhältnisse.

Wahnsinn !

Donnerstag, 20. Mai 2010

Termine ? Termine !

Heute fand vor dem Landgericht in Krefeld eine weitere mündliche Verhandlung statt. Im Gegensatz zum Prozessgegner war mein Mandant sowie ein Mitarbeiter erschienen und machten Ausführungen zur Sache, die erhellend waren. Es hat sich in jedem Fall gelohnt, dass die Mandanten die weite Reise auf sich nahmen.

Das Gericht wird nun am 1.7.2010 eine Entscheidung verkünden, weswegen die einstweilige Verfügung, um die es hier ging, voll-inhaltlich (!!) in Kraft bleibt und dem Gegner verbietet, bestimmte Äußerungen zu wiederholen, wenn er nicht Gefahr laufen möchte, dass wieder einmal Ordnungshaft beantragt wird.

Danke an die Kollegin, die ausführte, ich hätte die Mandantschaft sachkundig beraten !

Update

Wie ich schon ausführte, blieb die einstweilige Verfügung solange in Kraft, bis sie durch eine anders lautende Entscheidung quasi "außer Kraft" gesetzt wird.

Eine solche anders lautende Entscheidung liegt nun vor und wird wohl akzeptiert werden.

Mittwoch, 19. Mai 2010

Das Flehen wurde erhört !!

Da sieht man mal, dass das ständiges Betteln und Flehen eines amtsbekannten Kunden doch mal von Erfolg gekrönt ist.

Monatelang hat der "Kunde" ein staatliches Reisebüro in Kassel mit Briefen, Beleidigungen, Verleumdungen und erfundenen Verschwörungen bombardiert und zwar mit Briefen und Blogeinträgen.

Nun hat das staatliche Reisebüro in Kassel reagiert und seinen Anträgen stattgegeben.

Zwei Monate erneute "Kinderlandverschickung" lautet die am 18.5.2010 getätigte Buchung.


Und obwohl der Kunde auf ( mal eben nur) sechzehn vollgeschriebenen Blättern und einer Masse völlig neben der Sache liegenden Worthülsen, nebst den üblichen Beleidigungen von Reisebüro und Staat ( im allgemeinen und besonderen) , um einen noch längeren Urlaub bittelte und bettelte, blieb es bei zwei Monaten.

Die Vouchers für den Urlaub liegen bei mir und werden eingelöst, sobald ich den Kunden sehe und Lust dazu habe.

Übrigens den Namen der Sachbearbeiterin beim Reisebüro sollte sich der Kunde merken, er wird in bald noch häufiger zu lesen bekommen.

Mittwoch, 12. Mai 2010

Das brachte der Mai aus Karlsruhe

BGH
Urteil vom 12. Mai 2010
I ZR 121/08

Sommer unseres Lebens

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum
Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das
Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag
auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen
des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches,
ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz
war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar.
Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit
keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht
=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51934&pos=0&anz=101&Blank=1

Samstag, 8. Mai 2010

Günter von Gravenreuth

Von vielen bin ich gefragt worden, ob von mir eine Stellungnahme zum Todes des bekannten Rechtsanwalts Günter von Gravenreuth kommen würde.

Nachdem ich auf der bewegenden Trauerfeier in München gewesen bin und dort viele Weggefährten, Kollegen und Freunde getroffen hatte, wollte ich mir einen Nachruf eigentlich ersparen.

Der von mir ebenfalls sehr geschätzte Kollege Strömer aus Düsseldorf hat nun einen Nachruf verfasst, den ich erst heute fand.

Da ich jedes Wort von ihm unterschreiben kann, verlinke ich hier direkt auf den Nachruf und unterstelle einfach mal das Einverständnis des Kollegen.

N A C H R U F

Dienstag, 4. Mai 2010

Was bringt der Mai ????

Die Haftung des Betreibers eines WLAN für die Handlungen seiner Nutzer ist
spätestens seit 2006 Gegenstand von Entscheidungen und Diskussionen in der
Literatur. Derzeit erhält die Thematik besondere Aufmerksamkeit, da vor dem
BGH erstmals ein Fall anhängig ist, in dem der Beklagte mittels eines
handelsüblichen WLAN-Routers in seinem Haushalt den Internetzugang
hergestellt hatte. Dabei hat er das standardmäßig im Router eingestellte
Passwort beibehalten. Über das WLAN des Beklagten wurde während seiner
Urlaubsabwesenheit eine Urheberrechtsverletzung begangen, so dass nur ein
Dritter den Anschluss genutzt haben kann. Nun steht seine Haftung im Raum,
weil er das WLAN nicht oder nicht ausreichend gesichert habe.
Verkündungstermin der Entscheidung ist Mitte Mai.