Freitag, 21. Dezember 2012

Weihnachtsgrüsse an das Krefelder Umweltamt

Dem Mandanten wird vorgeworfen, "Wildkräuter" mittels Gift vernichtet zu haben. Anzeigenerstatter war der Ingenieur D., der Leiter des Krefelder Umweltamtes. Weil der sich nicht ausweisen konnte, als er glaubte, "etwas" zu sehen, ordnete er die Einleitung eines förmlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens an. Dem kamen "Beamten" auch nach und ermittelten und ermittelten und ermittelten.

Zunächst gegen den einen, dann gegen den anderen.

Der "Andere" beauftragte mich, mal Akteneinsicht zu nehmen.

Das Ergebnis meiner "Bemühungen" :


Es ist in keinem Buch verleimt,
dass „Rechtliches“ sei ungereimt.
Herr M*** war weihnachtlich gestimmt,
als er mir schrieb: Wer Einsicht nimmt,
hat sich zu ihm aufs Amt zu wenden,
statt mir die Akten zu zusenden.
Und da ich mal auch mal freundlich kann,
klopft ich höchst selbst beim Amte an.
Die dünne Akte fand sich schnell,
der Inhalt war höchst originell.
Zu Hause dann mit viel Genuss,
bestieg ich ihn, den Pegasus.
Studierte nun mit viel Elan,
das was Herr C**** sollt‘ getan.
Und weise nun zu aller Glück,
den Vorwurf als Gedicht zurück.




In des Junis Mittagshitze
sah man einen Mann mit Spritze.
Beschrieben wurd‘ der Spritzenhalter
als ein Mann im Mittelalter.
Ein bisschen „Mehr“ war nicht bekannt,
ein Name wurde nicht genannt.
Hat er nen Bart ? Hat er ne Glatze?
Hockt‘ auf der Schulter eine Katze ?
Verdächtig war des Menschen Tun
und ließ Beamtenfleiß nicht ruhn.
So ging man hin und eifrig suchte
was dann das Amt als „Gift“ verbuchte.
Herr D**** ist ein Ingenör,
dem deshalb nun ist gar nichts schwör.
Er blickte hin, er blickte her,
und wusste plötzlich gar nichts mehr.
Unkraut sah‘ er nirgends stehen.
hat  überall Zement gesehen.
War das Verspritzte nun ein Gift ?
War es der Rest vom Deostift ?
War es vom Pferde der Urin ?
War etwas gar vom Menschen drin ?
War das Ganze nun im Garten
oder da wo Autos warten ?
War es denn öffentlich ? Privat?
Es ächzt der Ämter-Apparat !
Mit Eifer fragte man sodann,
beim Nachbarn H**** Hermann an.
Als der die Täterschaft verneint,
sucht man sich flugs nen andren Feind.
Man will sein Vorurteil genießen,
selbst Fakten können‘s nicht vermiesen.
So kriegt das Ganze schnell nen Stempel,
da jubelt der Beamten-Tempel.
Man schreibt sehr viel und unverdrossen:
Was war es, was du dort vergossen ?
Bist Du es, der jetzt „Unschuld“ heuchelt ?
Hast Du die Nesseln hingemeuchelt ?
Der Mensch, den diese  Schrift erreicht
wird erst mal rot und dann erbleicht.
Doch später , als ein Mann der Tat,
da holt er sich beim Anwalt Rat.
Der weise Advokat, der spricht,
„Vernunft ist des Beamten Pflicht.
Und auch verlangt man von ihm Wissen,
was diese Email lässt vermissen.“

Manch Urteil ist ja längst beschlossen,
eh' des Beklagten Wort geflossen
Wenn es auch dumme  Briefe hagelt
es ist in dem Gesetz vernagelt,
dass dem Justitia ist hold,
der Schweigen nimmt als pures Gold.
Dem Umweltamte sei gesagt,
ein Bußbescheid wär sehr gewagt.
und wenn nicht jetzt, dann bei Gericht,
zur „Buße“ käm die Sache nicht.
Dich, Amtmann, trifft der Muse Kuss:
Klapp‘ doch den Deckel zu und Schluss!
Die liebe Seele hätt‘ dann Ruh
und 47 (OwiG) zwingt dazu.
Ein Stein Euch von der Seele fällt,
Beschluss : Verfahren eingestellt !
Vergesst nie in des Alltags Hetz‘:
Auch das Gesetz hat einen Götz!

 


Donnerstag, 6. Dezember 2012

Völlig berechtigte Forderung !

In Deutschland wird scheinbar gegen ein Menschen ermittelt, der Serienbriefe an Friseurbetriebe schickte, diese abmahnte und einen "Kostenersatz" forderte.

Der ORF- Salzburg berichtet dazu auf seiner Seite:

Auch Gleichberechtigungs-Mahnbriefe an Friseure

Gegen den Bayern läuft derzeit übrigens noch ein weiteres Ermittlungsverfahren. Er soll im November im Namen einer „Agentur für Gleichberechtigung“ von Salzburg aus Mahnschreiben an tausende Friseurbetriebe in Österreich geschickt haben. Dabei forderte er jeweils einen Kostenersatz von 249 Euro, weil die Läden das Gleichbehandlungsgesetz im Zusammenhang mit der Preisgestaltung verletzt hätten.
Tatsächlich gelten seit September in der Branche sogenannte Musterpreislisten: Dabei hat die Preisgestaltung für Haarschnitte nicht mehr nach dem Geschlecht, sondern der Haarlänge zu erfolgen.


Das nenne ich mal ein kreativen Ansatz ! Auf solch einen Gedanken muss man erst mal kommen !

§ 21 AGG als Grundlage einer Abmahnung einer Kundin eines Friseurs  ? Das sollte einmal weiter verfolgt werden, ohne dabei den Kürzeren zu schneiden, äh zu ziehen !

Übrigens erbitte ich Hinweise, wo noch so eklatant gegen das AGG verstoßen wird. Nagelstudio ?

Freitag, 16. November 2012

Landgericht Düsseldorf online


Das Landgericht Düsseldorf ist sehr fortschrittlich, wenn es um die Internetpräsenz geht.

Man kann jetzt nahe Gerichtstermine online abrufen, das ist sehr praktisch !

Wer beispielsweise wissen will, wann und wo das wichtige Verfahren 34 O 32/12 beim Landgericht Düsseldorf stattfindet, wird hier fündig.



Da ist zwar nur ein Viertelstündchen angesetzt, aber immerhin. In 900 Sekunden kommt jeder (kurz) zu Wort.

Wahrscheinlich werde ich mir das (kurze) Statement nicht entgehen lassen.

UPDATE:

Um vollmundig vorgetragene Hoffnungen zu zerstören :

Es wird morgen Düsseldorf ganz sicher keine Beweisaufnahme geben ! Ob sich dann der (weite) Weg lohnt ?

Donnerstag, 15. November 2012

Das Leben schreibt die schönsten Geschichten

Einen besonders lieben Mandanten erreichte im November 2012 ein offizielles Anhörungsschreiben der Stadt Krefeld (Umweltamt), in dem er aufgefordert wurde, zu den "erheblichen" Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die "Untat" könne als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zitat:
 Am 10.6.2012 wurde durch einen Zeugen ein Mann mittleren Alters beobachtet, der mit einer Spritze eine Flüssigkeit auf mit Unkraut bewachsenen Flächen versprühte.Ein Ortstermin am 20.6.2012 lässt durch visuelle Überprüfung des Grundstücks den Schluss zu, dass Herbizide (Pflanzenschutzmittel) eingesetzt wurden. "

Zitatende


Frage an die geneigte Leserschaft :

Was wird der "weise" Anwalt antworten ?




Andreas Neuber Krefeld Rechtsanwalt

Montag, 24. September 2012

Satire oder strafbare Handlung ?


Da hat ein aufstrebender FDP-Jüngling aus Mainz mal wieder an seiner Reputation basteln wollen und nicht bemerkt, dass die Schuss (mal wieder)  gründlich daneben ging.

Unreife oder kriminelle Energie ?

Für eine angebliche Satire veränderte er das offizielle Wappen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen dergestalt, dass unter anderem statt des Westfalenrosses nun ein "Pleitegeier" zu sehen war.

Dankbar griffen viele diese angebliche Satire auf, insbesondere seit ein Rechtsanwalt und SPD-Politiker dieses Bild der Staatsanwaltschaft Köln übergab und um Prüfung bat, ob hier eine strafbare Handlung vorgelegen hat.

Es ist nämlich gar nicht so abwegig, diese Verunstaltung unter § 90a StGB zu subsumieren, der die Verunglimpfung staatlicher Symbole unter Strafe stellt. Viele Neonazis haben dies schon zu spüren bekommen, als sie meinten, in "lustiger" Art und Weise die staatlichen Symbole verändern zu müssen. Die Neonazis haben ihre Lektion wohl gelernt und nun werden dies die Liberalen auch lernen müssen.

Wenn gegen einen erheblich vorbestraften liberalen Jungspund nun ein erneutes Ermittlungsverfahren eröffnet wird, bekommt die Sache eine besondere Brisanz.

Bei der reinen Verunglimpfung staatlicher Symbole konnte es der selbstherrliche Liberale natürlich nicht belassen. Den besagten "Pleitegeier" hatte er sich nach eigenen Angaben in Piratenmanier aus dem Internet besorgt.

Pech, dass es sich dabei um eine Karikatur bekannten Münchner Zeichners aus dem Jahre 2009 handelt, wie nicht nur ich sondern auch der Kölner Stadtanzeiger herausgefunden haben.

"Not amused" soll der Zeichner gewesen sein, als er von dem Bilderklau des Mainzer Jungunternehmers hörte.

Dumm ist dabei, dass auch die Verletzung des Urheberrechts strafbar ist.
Wie heißt es in § 106 Urheberrechtsgesetz ?


(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Fein, fein.. durch eine Handlung gleich zweimal gegen klare Gesetze verstoßen.

Was sagt nun der Betroffene selbst dazu ? 

Bei Twitter :
 Für die Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit gehe ich auch in den Knast! 

Dem Mann kann doch geholfen werden. 










Mittwoch, 12. September 2012

Pfändungen und Beschlüsse

Ich hatte vor einiger Zeit berichtet, dass ich den Kostenerstattungsanspruch eines Beklagten gegen seinen unterlegenen Gegner ( den Kläger) habe pfänden und mir zur Einziehung habe überweisen lassen.

Nachdem die Vorpfändung lief hat das zuständige Amtsgericht bemerkenswert schnell reagiert und Beschluss antragsgemäß erlassen.

Der entsprechende Beschluss ist dem Schuldner und dem Drittschuldner ( dem früheren Kläger) zugestellt worden und damit wirksam.

Der Drittschuldner hat schon signalisiert zahlen zu wollen. Der Schuldner hüllt sich in Schweigen.

Ich werde berichten, wenn das Geld bei meiner Mandantschaft ist.

Denn besser dort, als beim mittellosen Schuldner !


Montag, 10. September 2012

Schwere Geburt

Beim Amtsgericht Düsseldorf muss ich immer wieder feststellen, dass man sich hartleibig und verbissen zeigt.

Angeklagt war ein Student nach einer "Diskussion" nach Ende eines Fußballspiels mit zwei angeblichen Ultras der Spielvereinigung Greuther Fürth im letzten Jahr in Düsseldorf.

Der Strafbefehl erging wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und lautet auf Zahlung von 1000,00 €

Zunächst soll der Mandant zwei (!!) harmlose Fans des besagten Vereins, die allerdings aus Ahlen und nicht aus dem Frankenland kamen, grundlos niedergeschlagen und dann die am Boden liegenden heftig mit dem beschuhten Fuß ( immer wieder schön) mehrfach getreten haben.

Weiter soll er Gewalt gegen zwei berittene Ordnungshüter dadurch ausgeübt haben, dass er sich aus deren Haltegriff ( von hinten am Kragen gepackt und etwas angehoben) "befreite" und floh. Er kam allerdings nur etwa zwei Meter weit, denn Pegasus ( so hieß der Gaul wirklich) war schneller.

Der Widerstand war schnell vom Tisch, denn die berittene Polizistin aus Krefeld musste schon einräumen, dass man in Panik geraten kann, wenn man von hinten von zwei Gäulen in die Zange genommen wird.

Von der mehrfachen gefährlichen Körperverletzung blieb dann nur ein (!!) Schlag ohne Folgen übrig.

Die Staatsanwältin wollte ums Verrecken keine Einstellung sondern bestand auf einer Verurteilung, die dann mit 30 Tagessätzen a' 6.00 € erging.

Was lehrt uns das ?

1. Sorge dafür, dass Dein Lieblingsverein Fortuna Düsseldorf nie wieder gegen niedere Chargen spielen muss;
2. Bleibe cool, wenn zwei Polizeipferde auf dich losgaloppieren. Pferde sind auch nur Menschen
3. Sorge dafür, dass immer genügend wohl gesonnene Zeugen vorhanden sind.


PS. Die Polizistin wurde Pegasus immer ähnlicher.




Mittwoch, 22. August 2012

Referenzkunde ? Welche Ehre

Im letzten Jahr erhielt ich einen Anruf eines sehr freundlichen Herrn, der mit mir über einen "Internetauftritt" reden wollte. Er erklärte mir, dass man mich gerne als Referenzkunde gewinnen wolle.

Auf meine Frage, was das denn sei, erklärte er : " Nun, meine Firma sucht in Krefeld nach repräsentativen Firmen, für die wir einen Webauftritt erstellen. Wir möchten dann mit diesem "besonderen" Webauftritt werben und räumen dann Ihnen ganz, ganz besondere Konditionen dafür ein. Es ist quasi "umsonst".Denn, wenn Sie zufrieden sind und unsi weiter empfehlen, haben wir auch etwas davon !"

Das klang spannend und ich lud den Herrn zu einem unverbindlichen Gespräch ein.

Nun, er kam dann auch und brachte einen "Azubi" mit.

Über 30 Minuten erklärte er mir wortreich, was ich für Vorteile davon hätte, wenn ich mich als Referenzkunde zur Verfügung stellen würde. Die Firma selbst hätte natürlich nur einen kleinen Vorteil davon. Nach langem Hin und Her erklärte er mir, dass ich "nur" eine geringe monatliche Pauschale zahlen solle und das über 24 Monate und dann wären wir alle glücklich.Er legte mir ein von ihm handschriftlich ausgefülltes Formular vor, dass ich "nur" noch zu unterschreiben bräuchte.

Nun, ich konnte noch multiplizieren und kam zu dem Ergebnis, dass 24 multipliziert mit der Pauschale doch ein recht hoher Betrag sei und lehnte dann dankend ab.

Ich lese nun im Netz über die verschiedensten Auffassungen der Gerichte. Die einen meinen, dass wäre eine klare "arglistige Täuschung" ( bei mir nur ein Versuch !) gewesen und andere Obergerichte urteilen, dass  Selbständiger oder Unternehmer schon vorher lesen müsse, was er unterschreibt.

Ich meine, dass es ein netter Versuch war aber eben kein Versuch einer arglistigen Täuschung  und sehe mich da im Einklang mit dem OLG Bamberg.Wer als Selbstständiger oder gewerblicher Unternehmer mit den "Großen" mitspielen will, muss sich auch als "Großer" behandeln lassen.  An einen Tierarzt, Gastwirt oder Handwerker werden eben andere Maßstäbe angelegt, als an einen "kleinen" Verbraucher" .

 Und das ist auch gut so !






Montag, 13. August 2012

Was ist eigentlich ein PfüB ???

Diese immer wieder gern gestellte Frage lässt sich am besten mit einem Beispiel annähernd erklären.

Nehmen wir an Gläubiger G1 hätte einen ( manchmal gerichtlich) festgestellten Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Betrages gegen den Schuldner S.

Das erfährt der Gläubiger G2, der seinerseits einen gerichtlich festgestellten Zahlungsanspruch gegen den Gläubiger G1 hat.

Der Gläubigher2 veranlasst als erstes eine sog. Vorpfändung bei Schuldner S und lässt dem rechtsverbindlich mitteilen, dass Schuldner S nun nicht mehr an den Gläubiger G1 zahlen dürfe, weil alsbald er, der Gläubiger G2 an die Stelle des Gläubigers G1 treten würde.

Gleichzeitig beantragt G2 beim zuständigen Vollstreckungsgericht unter Vorlage des Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Gläubiger G1, in dem die Forderung des G1 gegen den S gepfändet und dem G2 zur Einziehung überwiesen wird.

Dieser PfüB hat die Wirkung, dass die ursprüngliche Forderung des G1 gegen den S quasi erlischt und der G1 sich so behandeln lassen muss, als habe der S schon an ihn geleistet.

Wenn es sich dabei um einen Kostenerstattungsanspruch handelt, kann der Gläubiger G1 im Falle der gewährten Prozesskostenhilfe nun auch nicht mehr mit der Staatskasse abrechnen, denn der Schuldner hat ja quasi ihm gegenüber die Schuld erfüllt.


Samstag, 11. August 2012

Zufall wird auch mit C.F. geschrieben !


Da gibt es in Herford einen „besonderen“ Blogger, Verbraucherschützer und Warenhausdetektiv, der sich auf die Fahnen geschrieben hat, gegen alles Unheil dieser Welt auf die virtuelle Straße zu gehen .

Huch, ein Cufall ??? Nein, warum auch ?

Jener besondere Blogger hat zusammen mit seiner Gemahlsgattin die eidesstattliche Versicherung ( früher Offenbarungseid!) abgelegt und damit öffentlich bekannt, mittellos zu sein .

Huch, ein Cufall ? Nein, man beobachtet immer häufiger, dass eben jene, die mit dem normalen Leben abgeschlossen haben, besonders laut und beleidigend tönen, sei es von Herford, Kassel, Dresden oder jetzt auch von Bonn  aus.Wobei natürlich die Auswahl der Städte völlig willkürlich ist. Die Aufzählung kann beliebig um Köln, Düsseldorf und Gemeinde "Fuchsstadt" ergänzt werden.
Wenn man so weit und bedenkenlos das virtuelle Maul aufreißt, dann gibt es immer wieder Menschen, die dagegen (legal) vorgehen und sich zur Wehr setzen.

Huch, ein Cufall ? Nein, das ist „normal“ und entspricht unserem Rechtsstaatsprinzip !

Da wird dann eben ein normaler Rechtsstreit geführt, an dessen Ende es einen „Verlierer“ gibt. Vermeintlicher „Gewinner“ ist im vorliegenden Fall eben jener Blogger, Verbraucherschützer und Warenhausdetektiv aus Herford, der aber nur deswegen obsiegte, weil er einen besonderen Zeugen fand ( oder fand der Zeuge ihn?), der sich selbst bei Facebook als „Whistleblower, Bürgerrechtler & Journalist“ bezeichnet.

Huch, ein Cufall ? Nein sicher nicht, denn einen Lügendetektor für besondere Zeugen sieht die ZPO nicht vor.

Nun hat der mittelose Blogger aus Herford also tatsächlich einen Kostenerstattungsanspruch gegen eine Firma und deren Geschäftsführer aus Frankfurt wegen der Prozesskosten über rund 1200,-- €, den er sicherlich im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen hätte  könnte, wenn , ja wenn nicht er und sein Rechtsanwalt, der very honorable and learned friend und Kollege Richter, das Urteil mit dem Kostenausspruch überall herum gepostet hätten.

Huch, ein Cufall ? Nein, die Gelegenheit zum Triumphgeheul konnten sie sich (Blogger, Rechtsanwalt und Whistleblower)  ja nicht entgehen lassen. Vom Todesstoß gegen „Abzocker“ ist da die Rede und vom Anfang des Endes ( wessen eigentlich?)

Si  tacuisses ! Da gibt es einen bösen Rechtsanwalt aus Krefeld, der genau auf diese Gelegenheit gelauert hatte, denn er bzw. seine Mandanten haben einen vollstreckbaren Titel gegen den „guten“ Blogger über rund 70.000,-- € . Und was machen der böse Rechtsanwalt und seine Mandanten ? Richtig… Sie pfänden den Kostenerstattungsanspruch des Bloggers gegen die Frankfurter Firma und ihren Geschäftsführer . Dank der umfangreichen Propaganda des Bloggers, seines Rechtsanwalts und des besonderen Zeugen haben sie alle Daten, Adressen und Fakten, um erfolgreich die Zwangsvollstreckung zu betreiben..

Huch, ein Cufall ? Nein, sicher nicht . Dieses auf dem Präsentierteller liegende Geld ist bei meinen Mandanten besser aufgehoben, als bei dem mittelosen Blogger, der nun den verehrten Kollegen selbst bezahlen muss.

Pech ist nur, dass der Kollege es versäumt hat, sicherheitshalber für seinen mittellosen Mandanten Prozesskostenhilfe zu beantragen, die er sicherlich bekommen hätte. So sicher war man sich, dass das Ergebnis „positiv“ sein würde. Nachträglich bekommt man für mittellose Blogger keine PKH , wie der Kollege Musiol schmerzlich erfahren musste.

Und das Fazit ? ich bin sicher, dass der sog. Whistleblower einspringen wird und sich schwarz ärgert, dass ihm der böse Rechtsanwalt aus Krefeld ( wieder einmal) mittelbar in die Geldbörse greift.

Huch, ein Cufall ? Nein sicher nicht. Aber es wird bald dazu kommen, dass der bloggende Warenhausdetektiv aus Herford keinen Rechtsanwalt mehr findet, der ihn gratis vertritt.
Ohne (vor-) Schuss, kein Jus !

UPDATE

Wie mir zugetragen wird,, wurde dem mittellosen Blogger aus Herford doch Prozesskostenhilfe bewilligt . Na Gott sei Dank, da ist der materielle Schaden doch nicht so hoch !

Da kann man mal sehen, dass der Rechtsstaat doch funktioniert !

Der, dessen Verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet, bekommt Hilfe durch den Staat. Wie man weiß, ist das nicht überall der Fall.











Montag, 6. August 2012

Zufall wird mit CV geschrieben


Da bietet ein Cartellbruder einer hochverehrlichen K.D.St.V Aenania seinen Cartellbrüdern Bauwerke in Top-Lagen mit nachhaltigen Renditen an. Toll solche Netzwerke und toll solche speziellen Angebote im Sinne des Lebensbundprinzips und im Sinne der umfassenden amicitia.

Nun preist der am 11.9.1984 recipierte makelnde Cartellbruder ein Mehrfamilienhaus in Gerlingswalde zum Schnäppchenpreis von 70.000,-- € und mit einer moderaten Maklerprovision 6,0 % netto also zzgl. 19 % Mehrwertsteuer an und garniert das Ganze mit netten Bildern , die alle am rechten unteren Rand wie abgeschnitten wirken.

Komisch, dass genau dieses Objekt von einer anderen Firma für 60.000,-- € und ohne (!!) Provision angeboten wird, weil es ein Objekt aus einer laufenden Zwangsversteigerung ist. Komisch auch, dass der andere Anbieter als alleiniger Urheber der Bilder des Objekts anzusehen ist, die er am unteren rechten Rand mit seinem Logo versah .
Komisch auch, dass der andere Anbieter eine Erlaubnis 34 c GewO hat, wohingegen der makelnde Verbindungsstudent eine solche wohl nicht benötigt. 

Ob auch seine anderen Angebote aus Halle, Leipzig und Dresden ähnliche Spezialangebote sind ?

„Furchtlos und treu“ lautet der Wahlspruch seiner Verbindung.

 Furchtlos ist er sicher, wenn man sieht, wie oft hier Recht und Gesetz gebrochen wurde.
Treu blieb er seiner Rolle als Andreas Sterntal .

Freitag, 6. Juli 2012

Geht doch !

Aus der Rheinischen Post vom 6.7.2012

Freispruch nach Razzia bei Motorradclub Bad Boys

zuletzt aktualisiert: 06.07.2012
Krefeld (RP). Das Verfahren gegen einen dem Motorradclub Bad Boys nahestehenden Mann ist gestern mit Freispruch geendet. Das Gericht glaubt nicht, dass der zwischenzeitlich Geständige schuldig ist.
Die Vorgeschichte: Bei einer Razzia im Motorradclub an der Cracauer Straße wurden 2011 Drogen und Waffen sichergestellt. Zunächst standen die zwei Betreiber unter Verdacht. Dann nahm ein weiterer Mann die Schuld auf sich. Vor dem Krefelder Schöffengericht wegen Drogenhandels und Waffenbesitzes angeklagt, wollte der Mann sein bei der Polizei abgelegtes Geständnis gestern nicht wiederholen. Die Staatsanwältin vermutete, das Geständnis habe nur den Zweck gehabt, die vorbestraften Betreiber des Lokals "aus der Schusslinie zu bringen".
Einer der Betreiber hatte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der andere gab an, von Drogen in seinem Geschäft nichts gewusst zu haben. Da er unter Bewährung stehe, habe er den Clubmitgliedern sogar verboten, dort zu konsumieren. Dennoch waren bei der Razzia im Juli vergangenen Jahres im verschlossenen Tresor und in einer Sporttasche Amphetamine gefunden worden. Nach Schätzungen eines Polizeibeamten handelte es sich um Drogen im Verkaufswert von etwa 10 000 Euro. In den Geschäftsräumen und der dazugehörigen Wohnung wurden zahlreiche Pistolen, Wurfsterne, Messer und Patronenhülsen sichergestellt. Die Waffen waren angeblich für eine Ausstellung im Club bestimmt.
Quelle: RP/rl

Freitag, 29. Juni 2012

Exekution durch die Medien !

Verhaftung eines Strafverteidigers im Gerichtssaal

Pressemitteilung der Strafverteidigervereinigungen
zur Verhaftung eines Strafverteidigers im Gerichtssaal
Berlin, 27.06.2012
Am 19.06.2012 wurde der Strafverteidiger Rechtsanwalt R. in einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Verhandlungspause vor dem Landgericht Münster im Gerichtssaal vor laufender Kamera von der Staatsanwaltschaft mit de Worten: »Ich nehme Sie vorläufig fest. Ziehen Sie bitte die Robe aus.« vorläufig festgenommen und in Handschellen aus dem Saal geführt. Die Videoaufnahmen der so inszenierten »Saalverhaftung« sind im Internet für jedermann zugänglich.
Grund der Festnahme war, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben eines Zeugen den dringenden Verdacht begründet sah, Rechtsanwalt R. habe versucht, diesen Zeugen durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 50.000,- € zu einer unwahren Aussage zugunsten seines Mandanten zu »bestechen«. Rechtsanwalt R. bestreitet dies. Nachdem am Nachmittag des 19.06.2012 zunächst ein Haftbefehl gestützt auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegen Rechtsanwalt R. erging, wurde er am Freitag den 22.06.2012 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen und der Haftbefehl inzwischen wieder aufgehoben.
Am Morgen vor der Verhandlung wurden die Bielefelder Nachrichten, die BILD und der WDR durch einen anonymen Anrufer darüber informiert, dass am Landgericht Münster am gleichen Vormittag etwas Spektakuläres geschehen werde. Die Identität des Anrufers und die Quelle seines Wissens konnte bislang nicht ermittelt werden. Allerdings liegt es nahe, dass die Informationen aus dem Bereich der Staatsanwaltschaft Münster kamen. Denn der Zeuge, der beeinflusst werden sollte, hatte sich direkt an die Staatsanwaltschaft Münster und nicht an die Polizei gewandt und die Entschließung, eine Festnahme durchzuführen, lag alleine bei der Staatsanwaltschaft.
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Münster in diesem Fall ist skandalös und rechtsmissbräuchlich, denn sie verletzt in eklatanter Form die für Rechtsanwalt R. streitende Unschuldsvermutung. Die Festnahme in einer eigens dafür beantragten Unterbrechung der Gerichtsverhandlung vor den Augen aller Anwesenden und der anwesenden Presse erweckt den Eindruck einer mediengerechten Inszenierung. Ein sachlicher Grund für die Festnahme in dieser Form ist nicht erkennbar. Da Fluchtgefahr nicht bestand, wäre es ein leichtes gewesen, Rechtsanwalt R. vor oder nach der Verhandlung ohne großes Aufsehen im Gerichtsgebäude festzunehmen. Wenn dies dennoch im Gerichtssaal unter den Augen der Öffentlichkeit und der Presse geschah, ist nur so zu erklären, dass den verantwortlichen Staatsanwälten darum ging größtmögliche öffentliche Wirkung zu erzielen. Dabei ist die Staatsanwaltschaft nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren gehalten, alles zu vermeiden, »was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann.« (RiStBV Nr. 4a Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten).
Diese Art publicityträchtiger staatsanwaltschaftlicher Öffentlichkeitsarbeit ist schon im Fall Zumwinkel kritisiert worden. Diese Art der medialen Exekution verletzt die Unschuldsvermutung und das Gebot der Verhältnismäßigkeit in unerträglicher Form.
Die Strafverteidigervereinigungen fordern daher die Ablösung des verantwortlichen Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft. Ursache und Hintergrund des »Presselecks« sind lückenlos aufzuklären.
Jasper von Schlieffen
- Geschäftsführer -
Strafverteidigervereinigungen
Organisationsbüro
Mommsenstr. 45 | 10629 Berlin
tel.: +49 - (0)30 - 310 182 18
fax: +49 - (0)30 - 310 182 19
E-Mail:
organisation@strafverteidigervereinigungen.org
Online: www.strafverteidigervereinigungen.org

Donnerstag, 21. Juni 2012

Das ist schon so eine Sache mit der Kompetenz

In Münster gibt an der ehrwürdigen Universität ein spezielles Institut.

das I T M

Es handelt sich dabei um das

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

und ist ein


- Landeskompetenzzentrum -

Dieses Institut wird - Atlas gleich -von zwei juristischen Säulen getragen, nämlich dem durch Funk, Fernsehen und Gutmenschenblogs bekannten Professor Thomas Hoeren und Professor Bernd Holznagel.

Nun hängt aber eine Schulter dieses Atlas mächtig durch. Ausgerechnet ein bekanntes und begehrtes Werk für Jura-Stuidenten wurde von Vroniplag.de als anscheinendes Plagiat entlarvt.


Nun kann es ja vorkommen, dass in einem Institut einer Universität die eine Hand nicht weiß, was die andere tut, für Kompetenz spricht das aber nicht.

Warten wir also ab, ob die hängende Schulter wieder aufgerichtet wird oder - was ich vermute - die andere Schulter auch ins Hängen kommt und dann das Gleichgewicht wieder besteht.
 




 

Freitag, 1. Juni 2012

Lob und Anerkennung

Voller Stolz mache ich bekannt, dass mein derzeitiger Lieblings-Azubi


den schriftlichen Teil ihrer Prüfung zur Rechtsanwaltsfachangestellten mit einem ausgezeichneten

gut


abgeschlossen hat. Die mündliche Prüfung schaffen "wir" mit links, liebe Jenny.

Die Monate harter Arbeit und vieler Selbstzweifel sind überstanden.

per aspera ad astra !

Freitag, 11. Mai 2012

Wann ist eine Beleidigung eine Beleidigung ?


Manfred Rouhs, seines Zeichens einer der Protagonisten der "Pro-Deutschland-Bewegung", stammt aus Krefeld. Hier besuchte er laut Wikipedia "mehrere" Gymnasien.

Vor vielen Jahren verteilte er vor dem Krefelder Moltke-Gymnasium Flugblätter für die NPD .

Ein Stufensprecher dieser Schule verdrängte ihn aktiv und rhetorisch vom Schultor und wurde von Rouhs mit

Du Scheiss-Demokrat

bezeichnet.


Der Mandant fragte mich nun, ob das nicht eine "Beleidigung" sei, weil es doch "beleidigend" gemeint gewesen wäre.

Wunderschönes Rechtsproblem, aber leider sicherlich verjährt.


Donnerstag, 19. April 2012

Ein seltener Erfolg ! Der Meister muss sich selber loben

Der Mandant zieht von den neuen Bundesländern nach Krefeld, um hier zu arbeiten. Er nimmt es nicht so wichtig, dass er dann auch seinen neuen Wohnsitz nach Krefeld verlegen müsste. Er lebt in einer WG und arbeitet brav.
Ein Mitmensch ist ebenfalls aus den neuen Bundesländern nach Krefeld gezogen, wohnt im Haus neben dem Mandanten und ist alles andere als brav. Er kann nämlich der Versuchung nicht widerstehen, über die grüne Grenze nach Holland zu fahren, um dort im Coffee-Shop kräftig einzukaufen. Vorher hatte er sich noch den Personalausweis des Mandanten beschafft und glaubte, dass "es" schon gut gehen würde.

Ging es aber nicht.

Die bösen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft beobachten nämlich gerade diesen Grenzübergang sehr sehr genau und erwischten ihn zweimal . Der "schlaue" Mitmensch wies sich mit dem BPA des Mandanten aus ( Adresse in den Neuen Ländern) und gab als Wohnanschrift seine eigene Adresse in Krefeld an.

Das Amtsgericht Nettetal erließ zwei heftige Strafbefehle, die versuchte man mit dem Namen aber unter der Wohnanschrift des Mitmenschen zu zustellen. Ging natürlich nicht !

Nicht faul stellte man in den Neuen Bundesländern unter ehemaligen Wohnanschrift des Mandanten zu, wo noch seine gleichnamige und betagte Mutter lebt. Das ging natürlich.

Mit gelben Umschlägen konnte Mütterchen nichts anfangen und teilte den Posteingang dem Mandanten erst Wochen später - mehr nebenbei- mit.

Und ? Erraten !

Wir haben zwei rechtskräftige Strafbefehle und mit einer "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" war nichts zu machen !

Gott sei Dank gibt es des Institut des formellen Wiederaufnahmeverfahrens vor einem anderen Amtsgericht. Dann muss aber akribisch vorgetragen und ermittelt werden. Der Mandant war glücklich, dass er wasserdicht nachweisen konnte, dass er an beiden Tagen gearbeitet hatte, denn es existierten schriftliche und abgezeichnete Stundenzettel des Arbeitgebers

Selten klappt ein solches außerordentliches Verfahren so gut !

Freitag, 13. April 2012

Endlich ein neuer Ansatz ? Filesharing und Störerhaftung

Zum unerlaubten Filesharing im Internet
Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter - wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss. Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das Oberlandesgericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision nicht zugelassen hat. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab. 
 
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG) 

Freitag, 30. März 2012

Der Mob aus Emden

Nach der Verhaftung des jungen Mannes, der sich erdreistete kein Alibi für die Tatzeit zu haben, rottete sich vor der Polizei in Emden ein Lynchmob zusammen, der lauthals seinen Kopf forderte.


Die zuständigen Stellen äußerten sich irritiert über ein solches Ansinnen .

Jetzt musste der junge Mann wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Und was wird aus dem versammelten gesunden Volksempfinden, das sich angestachelt durch Facebook augenscheinlich zur Verübung eines Verbrechens zusammengeschlossen haben ? Wahrscheinlich nichts ! Die können sich jetzt neuen Aufgaben widmen und andere Unschuldige verfolgen.

Das sind die Tage, wo sich alle meine Vorurteile gegenüber Gutmenschen zu bewahrheiten scheinen.


Freitag, 2. März 2012

Strafprozesse und andere Ungereimtheiten: Orden von den Bullen

Strafprozesse und andere Ungereimtheiten: Orden von den Bullen: Der Kollege Neuber aus Krefeld hat mich freundlicherweise mit der Nase darauf gestoßen, dass es die Polizisten selbst sind, die ausdrücklic...

Donnerstag, 1. März 2012

Theorie und Praxis

Theorie und Praxis klaffen im Rechtsleben oft auseinander. Ein gutes Beispiel dafür lieferte mein verehrter und ehemaliger Marburger Professor für Staats- und Verwaltungsrecht  Hans Herbert von Arnim :


Er verbreitete in der Öffentlichkeit, dass die berühmte "Ehrensold-Entscheidung" des Bundespräsidialamtes "höchst anfechtbar" sei.

Darauf haben sich die Kritiker der ganzen Rentendiskussion natürlich sofort gestürzt, ohne aber den entscheidenden folgenden Satz zu lesen und/oder zu begreifen:


"Der Rücktritt Wulffs sei "nicht aus politischen Gründe im Sinne des Gesetzes erfolgt", sagte von Arnim. "Die Entscheidung wurde wohl auch dadurch erleichtert, dass das Präsidialamt keine gerichtliche Überprüfung fürchten muss. Denn gegen die Entscheidung kann niemand klagen", fügte der Staatsrechtler hinzu."

Na, toll !! Dann ist die Entscheidung eben nicht "höchst anfechtbar" und die Gutachtenprüfung scheitert schon an der ersten Stufe, nämlich an der mangelnden Klagemöglichkeit, habe ich bei Ihnen gelernt.

" Es wäre grob fehlerhaft, ein Wort zur Begründetheit der"Anfechtung" zu verlieren, wenn die Sache schon an der Zulässigkeit scheitert", haben Sie immer gepredigt.


Montag, 27. Februar 2012

Die Rücksendekosten bei ebay

Klar war die Rechtslage nicht und es gab bisher keine "einschlägigen" Urteile.

Nun doch !

Der Kläger kaufte über das bekannte "Auktionshaus" ebay insgesamt sechs Holzstühle zu einem Einzelpreis von jeweils 29,99 € . Da Stühle optisch nicht passten, widerrief der Kläger die entsprechende Vertragserklärung und ließ die drei großen Pakete durch den Verkäufer wieder abholen.

Von der Rückzahlung des Kaufpreises zog der Verkäufer 29,85 € ab und begründete dies damit, dass der Käufer bei Einzelwarenwert bis zu 40,-- € die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen hätte. Dies entspräche dem Wortlaut von AGB und Widerrufsbelehrung , wo nur von "Ware" ( also Singular) die Rede sei. Auch das Gesetz spräche in § 357 II BGB nur von "Sache" in der Singularform.

Das AG Arnsberg ( 12 C 33/12 vom 21.2.2012)  hat nun klar entschieden, dass es bei Produkten, die regelmäßig aus mehreren Einzelteilen bestehen, es auch auf die Gesamtheit der Ware ankommt.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das BGB in mehreren Stellen die Singularform benutzt, auch wenn mehrere Einzelstücke gemeint sind, so zum Beispiel in § 929 BGB.

Mein besonderer Dank gilt dem cand.iur F.N., dessen Schriftsatzentwürfe ich wörtlich übernehmen konnte.