Montag, 27. Februar 2012

Die Rücksendekosten bei ebay

Klar war die Rechtslage nicht und es gab bisher keine "einschlägigen" Urteile.

Nun doch !

Der Kläger kaufte über das bekannte "Auktionshaus" ebay insgesamt sechs Holzstühle zu einem Einzelpreis von jeweils 29,99 € . Da Stühle optisch nicht passten, widerrief der Kläger die entsprechende Vertragserklärung und ließ die drei großen Pakete durch den Verkäufer wieder abholen.

Von der Rückzahlung des Kaufpreises zog der Verkäufer 29,85 € ab und begründete dies damit, dass der Käufer bei Einzelwarenwert bis zu 40,-- € die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen hätte. Dies entspräche dem Wortlaut von AGB und Widerrufsbelehrung , wo nur von "Ware" ( also Singular) die Rede sei. Auch das Gesetz spräche in § 357 II BGB nur von "Sache" in der Singularform.

Das AG Arnsberg ( 12 C 33/12 vom 21.2.2012)  hat nun klar entschieden, dass es bei Produkten, die regelmäßig aus mehreren Einzelteilen bestehen, es auch auf die Gesamtheit der Ware ankommt.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das BGB in mehreren Stellen die Singularform benutzt, auch wenn mehrere Einzelstücke gemeint sind, so zum Beispiel in § 929 BGB.

Mein besonderer Dank gilt dem cand.iur F.N., dessen Schriftsatzentwürfe ich wörtlich übernehmen konnte.