Dienstag, 25. Oktober 2011

Aktuell vom BGH

Vorankündigung des BGH
Verkündungstermin: 25. Oktober 2011
VI ZR 93/10
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung der Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
Die Vorinstanzen haben deutsches Recht angewendet. Die Beklagte meint, es sei kalifornisches Recht anzuwenden. Der Rechtsstreit wirft insoweit die Frage auf, welche Anforderungen an die Ausübung des dem Geschädigten zustehenden Bestimmungsrechts zugunsten deutschen Rechts (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) zu stellen sind.
Die Vorinstanzen haben außerdem die Ansicht vertreten, der Kläger habe zur Unwahrheit der im Blog behaupteten Tatsache nicht ausreichend vorgetragen. Insoweit geht es auch darum, in welchem Umfang ein Betroffener, der eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf die (angebliche) Unwahrheit einer im Internet verbreiteten Tatsachenbehauptung stützt, gegenüber dem Hostprovider und dem Gericht zu den Einzelheiten Stellung nehmen muss, um zu erreichen, dass der Hostprovider die weitere Verbreitung der Behauptung unterlässt.


Mitteilung von heute :

Beleidigungen im Internet

BGH legt Prüfregeln für Blog-Anbieter vor

Der Bundesgerichtshof hat Regeln vorgelegt, mit denen beleidigende Inhalte in Internet-Blogs überprüft werden müssen. Demnach sind die Provider nicht haftbar zu machen, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs Menschen beleidigt oder denunziert werden.
Sie müssen jedoch auf Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt gegebenenfalls löschen, entschieden die obersten Richter in Karlsruhe. Demnach müssen sich die für den Blog verantwortlichen Personen innerhalb einer angemessenen Frist zu der Beanstandung erklären. Bleibt diese Stellungnahme aus, sollen die Inhalte gelöscht werden. Die Inhalte müssen ebenfalls gelöscht werden, falls die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzt wurden und die entsprechenden Behauptungen von den Blog-Betreibern nicht belegt werden können.
Der BGH wies den konkreten Fall eines Geschäftsmannes, dem in einem Blog die Bezahlung von Sexclub-Rechnungen von Geschäftskonten vorgeworfen worden war, an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Die Richter stellten zudem klar, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt.

EuGH bestätigt: Heimische Gerichte zuständig

Zudem entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Mörder des Münchner Schauspielers Walter Sedlmayr vor einem deutschen Gericht wegen einer angeblichen Verletzung seiner Ehre durch ein in Österreich ansässiges Internetportal klagen darf. Wer sich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühle, könne die heimischen Gerichte um ein Urteil über per Internet möglicherweise entstandene Schäden in der gesamten EU anrufen.
Das Gericht änderte mit dieser Entscheidung die bisherigen Regelungen über den Gerichtsstand. Ein Mann, der 1990 den bekannten Schauspieler umgebracht hatte und der 2008 wieder entlassen wurde, hatte sich in Deutschland dagegen gewehrt, dass sein voller Name auf einer österreichischen Internet-Seite genannt worden war.
(BGH-Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10) / (EuGH Rechtssachen C-509/09 und C-161/10)


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