Dienstag, 25. Oktober 2011

Neues aus Gummersbach

Amtsgericht Gummersbach, 85 OWi 196/09

Datum:
08.07.2009
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 85
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
85 OWi 196/09
 
Tenor:
wird das Verfahren nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I Seite 1, BGBl. III 100-1), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) ausgesetzt, weil das Gericht § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und deshalb die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt.
 
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1 Kommentar:

  1. Beim Amtsgericht Gummersbach scheint man die zu beurteilenden Rechtsfälle wenigstens nicht ganz ohne Humor zu behandeln.

    Auf solche Beispiele zur Begründung der ungleichen Bewertung gleicher Sachverhalte durch den Gesetzgeber muss man erst mal kommen.

    Nun beschäftigt mich schon seit geraumer Zeit der Punkt 35.

    Wenn es während eines Gespräches mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin (demzufolge müsste es auch nicht einwilligungsfähige bei[schlafende]fahrende Personen geben = besoffen oder tot?) zu Handlungen von einiger Erheblichkeit kommt, ist das nicht auch bereits ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz?
    Es könnte sich schließlich auch um einen einwilligungs(un)fähigen Beifahrer handeln!!!

    Aber das Amtsgericht Gummersbach hat es ganz richtig erfasst – Kraftfahrzeugführerinnen sind natürlich die vernünftigeren.
    Und auf die Idee, Handlungen von einiger Erheblichkeit an mitfahrenden männlichen Personen über oder unter der Bekleidung vorzunehmen, würden die erst gar nicht kommen.
    Insofern ist das gewählte Beispiel schon ganz treffend. ;-)

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