Mittwoch, 28. Oktober 2009

Vom schönen Schein oder warum es sich lohnt in das Gesetz zu schauen


Gestern kam ein glückseeliger Mandant zu mir und übergab mir einen Beschluss eines Berufungsgerichts, in dem ihm Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung bewilligt worden war.
Was war geschehen?
Der Mandant hatte vehement an das Berufungsgericht geschrieben und zwar ohne Anwalt, weil er ja alles besser könne als die Schwarzkittel. Nun könne ja nichts mehr „schiefgehen“, denn Prozesskostenhilfe würde ja nur dann bewilligt, wenn seine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg habe, so tönte er.

Im Beschluss fand sich nun der Satz

In der Sache handelt es sich um notwendige Prozeßkostenhilfe gemäß § 119 Abs 1 Satz 2 ZPO“.

Leider hatte es der Mandant (mal wieder) abgelehnt ,das Gesetz zu lesen. Denn dort steht eben bei § 119 ZPO:

„In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Mit anderen Worten in einem höheren Rechtszug wird die Prozesskostenhilfe auch bewilligt, wenn die Rechtsverteidigung völlig aussichtslos oder sogar mutwillig ist. Und leider musste ich den Mandanten belehren, dass seine Argumentation nicht erfolgversprechend ist und der einzige, der von dem Beschluss einen Nutzen hat, sein Anwalt sei.

Aber das ist ja auch nicht schlecht.

8 Kommentare:

  1. Das Lesen eines Gesetzestextes ist die eine Seite, die verstehende Interpretation eines solchen aber eine ganz andere.

    Auch auf einem anderen Blog frohlockte kürzlich ein die Gerichte beschäftigender "Dauerprozessierer" unter der vielsagenden Überschrift - "Danke, OLG Frankfurt! Danke Steuerzahler!" - ein Urteil schon fast vorwegnehmend:

    "Wer sich ein wenig mit der Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe auskennt, der weiß auch, dass man im Antrag nachweisen muss, dass man das Verfahren voraussichtlich gewinnen wird." -- Ob er sich da mal nicht irrt. :-?

    Wann eine Klage bzw. Beschwerde im Sinne des Prozesskostenhilferechtes Aussicht auf Erfolg hat, unterliegt der jeweiligen Einschätzung des Gerichtes und lässt sich nicht verallgemeinern. Es ist sicher nicht zwingend erforderlich, dass die Aussicht auf Erfolg so hoch sein muss, dass ein Sieg im Rechtsstreit überwiegend wahrscheinlich erscheint, allein die Möglichkeit eines Sieges oder die Unübersichtlichkeit des Verfahrens kann auch ausreichend sein, dass einem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe gewährt wird.

    Allerdings sollte ein Kläger immer bedenken, dass die Prozesskostenhilfe nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts abdeckt. Verliert die Partei den Prozess ganz oder teilweise, hat sie der Gegenseite je nach dem Umfang des Prozessverlustes die Kosten (insbesondere Rechtsanwaltsgebühren) zu erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist (§ 123 ZPO).

    Den Nutzen haben sicher die Anwälte - schließlich aber auch die mit dem Verfahren verbundene Arbeit. :-) – Und der Steuerzahler ... zahlt, denn für irgendetwas muss er ja auch da sein, geht doch nicht an, dass nur die Banken das ganze Geld in den Sand setzen ... :-D

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  2. Ganz schön viel vermeintliches Wissen, für eine Tierärztin! Respekt, Verehrteste!

    Oder war ihr Anteil lediglich die Copy&Paste Funktion?

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  3. Erfreut, Sie wieder hier auf diesem Blog zu treffen, Herr Karsten.
    Aber ganz ohne Seitenhiebe schaffen Sie es wohl auch nicht. ;-)
    Ich kann Sie aber dahingehend beruhigen, dass ich seit meinem 5. Lebensjahr des Lesens kundig bin und diese Fähigkeit seit dieser Zeit auch mit Freuden nutze.
    Dinge, die ich nicht weiß, lese ich halt nach und mit dem Formulieren habe ich in der Regel auch keine Schwierigkeiten.
    Beruflich sind auch Tierärzte mit dem Recht befasst (Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelrecht u.v.a.), so dass es mir auch nicht sonderlich schwer fällt, Gesetzestexte zu lesen und zu verstehen – ob ich diesen Teil meiner Tätigkeit nun unbedingt liebe, ist dabei eine ganz andere Frage ...
    Wenn´s konkret wird vertraue auch ich dann doch lieber auf die Rechtskenntnisse eines Anwaltes. :-D

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  4. Es ist schon hybrid, wenn einem der sich selbst in die Insolvenz prozessiert hat auch noch Prozesskostenhilfe gewährt wird bzw. gewährt werden muß. Zum Dank dafür tituliert er dann diesen Staat auch noch als "faschitioid".

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  5. Ich glaube RA Neuber und der "rote Blogger" ziehen zwar an dem gleichen Seil, aber nicht wie es scheint, in verschiedene Richtungen, sondern sie haben nur verschiedene Motive.

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  6. Herr Nick, Ihr letzter Ausspruch war etwas zu philosophisch. Bitte erläutern Sie.

    Im übrigen sind die rotglühenden Kohlen mittlerweile in die Tschechische Republik exportiert worden; mithin ist "roter Blogger" irreführend.

    Der Sinneszustand des berühmten Autors wird derzeit durch Restitutions-Rausch besser beschrieben als durch -wie auch immer glühende- Wut.

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  7. Was ist daran philosophisch? Der Eine prozessiert aus Profession, der Andere aus Passion. Beide "müssen"

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  8. Hallo Max Baumann - schön, Sie wieder hier zu treffen.

    Über den Kommentar von Herrn Nick habe ich auch etwas gerätselt, interpretiere ihn aber so und er hat es soeben auch bestätigt:
    Das Seil ist das Recht – der eine fühlt sich dem Recht aus beruflichen (und sicher auch moralischen) Gründen verpflichtet, daher ist er auch Anwalt des Rechtes geworden – und der andere will immer Recht haben und auch bekommen, selbst dann noch, wenn er mit seiner Rechthaberei sich selbst schadet – das sind die unterschiedlichen Motive. ;-)

    Die „rotglühenden Kohlen“ sind mittlerweile zu grauer Asche erkaltet und waren – nach letzter Information – auf die Bahamas verbracht worden, aber da soll es ja auch so warm genug sein. :-D

    Ganz irreführend ist „roter Blogger“ dann aber doch nicht – vielleicht hat Herr Nick mehr eine gewisse politische Haltung gemeint, über die der Blogger in einigen Beiträgen ja auch keinen Zweifel lässt, was ihm natürlich unbenommen zusteht.

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