Montag, 14. September 2009

Partybilder - Die Pest im Internet

Geben Sie Ihre Rechte bitte an der Garderobe ab 

Der Besuch einer Diskothek beinhaltet kein Einverständnis in die Veröffentlichung von Fotos der Besucher.
                       
Wer kennt sie nicht , die sogenannten Fotoscouts oder Partyknipser, die an jedem Wochenende in fast allen größeren Diskotheken oder angesagten Clubs unterwegs sind? Mehr oder weniger ungefragt machen sie von den ahnungslosen Besuchern hübsche kleine Bilder, die sie in ihrer Kamera speichern. Wer die Bilder kennt stellt nicht nur eine große Ähnlichkeit aller Bilder hinsichtlich der Anordnung der Personen oder der Motive fest, sondern findet diese Bilder auch meist kurze Zeit danach im Internet. Es ist eine weit verbreitete Unsitte auf öffentlichen Partys Fotos zu machen und diese im Internet in vertrauen darauf zu veröffentlichen, die abgebildeten Personen würden nicht nur nichts dagegen haben, sondern sich vielmehr auch noch darüber freuen. Eine Haltung, die insbesondere unter jungen Leuten recht verbreitet ist. Das Fotografen, Diskothekenbetreiber und insbesondere Websitebetreiber ganz und gar nicht das Recht auf ihrer Seite haben, hat jüngst wieder einmal ein deutsches Gericht entschieden.
Im Jahre 2007 hat das Landgericht Krefeld einem sogenannten Eventfotografen und der dahinter stehenden Firma untersagt, Bilder von Gästen einer Veranstaltung ungefragt ins Internet zu stellen. Diese Entscheidung scheint die Betreiber von Webseiten, von sogenannten Fotoplatformen und die Fotografen nicht weiter gestört zu haben, denn sie setzen ihr rechtswidriges Handeln fröhlich fort.
Das Amtsgericht Ingolstadt ist nun in seiner Entscheidung vom 03.02.2009 bemerkenswert deutlich und eindeutig geworden. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wurde dem Diskothekenbesitzer untersagt, Bilder die einen Gast zeigten, ohne dessen Einwilligung im Internet zugänglich zu machen.
Der Diskothekenbesitzer machte geltend, dass es kaum eine Party gäbe, wo nicht fotografiert würde. Fotografen würden dabei nicht heimlich auftreten, sie fotografierten gerade im Hinblick darauf, Aufmerksamkeit für ihr Medium zu wecken und überhaupt müsste jeder Partygast damit rechnen, fotografiert zu werden. Darüber hinaus wollte der Diskothekenbetreiber besonders schlau sein und hatte neben der Kasse bzw. dem Eingang ein Schild angebracht, wonach jeder, der die Diskothek betreten würde, mit Bildaufnahmen seiner Person einverstanden sei. Mit anderen Worten: Der Partygast sei selber schuld, wenn ein Bild von ihn angefertigt und dann ins Internet gestellt würde.
Der gesamten Verteidigungsargumentation des Diskothekenbetreibers hat das Gericht eine Abfuhr erteilt. Durch allgemeine Geschäftsbedingungen, die neben der Kasse aushingen, können niemals der Schutz des § 22 KUG ausgehebelt werden. Da spielt es überhaupt keine Rolle, ob es sich um einen Zirkus, einen Freizeitpark, eine Theaterveranstaltung oder eben um eine Diskothek handeln würde. Die Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder muss eindeutig erklärt werden und kann durch den Aushang von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unterstellt werden. Ob das Fotografieren in Diskotheken üblich ist, spielt überhaupt keine Rolle. Schon gar nicht muss jemand, der sich „in die Öffentlichkeit begibt“ mit einem Foto rechnen. Gerade davor soll § 22 Kunsturhebergesetz schützen.
Die Entscheidungen ist ein mehr als deutliches Signal an Diskothekenbesitzer, die Fotos ins Internet stellen. Aber auch die Betreiber von solchen Party-Bilder-Shows müssen ab sofort noch vorsichtiger sein. Wer fremde Bildnisrechte nicht beachtet, kann sehr schnell mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Es spielt keine Rolle, ob es jedermann bekannt ist, dass in Diskotheken Fotos gemacht werden. Fotografen und die Betreibern von Weibseiten können nicht von der Pflicht zur Einholung der Einwilligung des Abgebildeten entbunden werden. Und dies müssen sie in einem Gerichtsverfahren gegebenenfalls beweisen. Es ist nicht ausreichend, wenn drei ohne mehrere junge Mädchen freundlich lächelnd in die Kamera schauen. Und welcher Fotograf erinnert sich nach einer durchfeierten Nacht präzise daran, ob ihm die Person A oder die Person B die präzise Einwilligung zur Veröffentlichung und Verbreitung gegeben haben.

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