Dienstag, 8. September 2009

In aller Deutlichkeit

Wird lediglich ein schwarzer Balken über den Augen des Abgelichteten zur Zensierung des Fotos eingesetzt, kann es für Dritte trotzdem erkennbar sein, um welche Person es sich auf dem Foto handelt. Der Betroffene kann in diesem Fall auch dann Unterlassung der bildlichen Darstellung verlangen, wenn er seine Einwillung zur Veröffentlichung des Fotos nur auf einer bestimmten Domain gegeben hat.

Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 25.06.2009
Az.: 2-03 O 179/08

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