Montag, 25. März 2013

Betroffene Mandanten



Ein Mandant, von dem ich schon viele wertvolle Tipps und Hinweise erhalten habe, fragte mich im Zusammenhang mit meinen Aktivitäten gegen MELANGO und/oder Vendis, empört :

„Ist es denn nicht möglich, die Kosten für Sie für die Abwehr der unberechtigten Forderungen von der fordernden Seite wieder zu bekommen? Da gibt es doch wunderschöne Urteile aus Marburg und Mannheim! Die müssen doch „passen“, Herr Neuber !“

Eigentlich klingt das ganz nett. Es gelingt einem fähigen Rechtsanwalt für den außergerichtlichen Schnäppchenpreis von 46,41 € ( Streitwert bis 300,-- €), dass die Gegenseite ihre Rechnung „storniert“, also nicht mehr auf der Forderung besteht.
Und schon gibt es einen Folgeauftrag ? Dieser würde dem Rechtsanwalt dann im Falle einer Klage 164,25 € „einbringen“.
Aber der fähige Anwalt klärt den Mandanten natürlich auch über das Risiko auf:
Lieber empörter Mandant,
freiwillig werden diese Firmen nichts zahlen, denn damit würden sie zugeben, dass sie einsehen und zugestehen, in „vorsätzlich sittenwidriger Schädigungsabsicht“ gehandelt zu haben. Ich habe berechtigte Zweifel, dass sie das tun und auf die bloße Aufforderung deines fähigen Anwalts hin, das Portemonnaie öffnen. Außerdem könnte es bei meiner außergerichtlichen Aufforderung dann auch einen sog. Gebührensprung geben, da ja der Wert der Abwehr der Forderung und des Schadensersatz zusammen addiert werden. Bei 280,€ (Abwehr) und 46,41 € (Schadensersatz) bekomme ich dann plötzlich für meine außergerichtliche Tätigkeit ( Wert bis 600,-- €) 83,54 €. Wenn Du das willst…….
Wenn Du dann immer noch klagen willst, muss ich Dir sagen, dass die Rechtsprechung so eindeutig nicht ist. Der BGH hat entschieden, dass nur in „Ausnahmefällen“ die außergerichtlichen Kosten des abwehrenden Anwalts als Schadensersatz gezahlt werden müssen, etwa im Falle einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung, im Falle eines klaren Betrugs also. Marburg und Mannheim haben das in Einzelfällen so bejaht, sind aber eben Einzelfälle geblieben. Da ging es nebenbei gesagt damals auch um sogenannte Abofallen, die direkt gegen Privatpersonen gerichtet waren und nicht wie hier um Seiten, die sich „offiziell“ zu mindestens an gewerbliche Interessenten richten. Wenn Du, schlauer Mandant, gerne Rechtsgeschichte schreiben willst, bitte gerne……
Aber : Im Prinzip ja, aber…….
Der Mandant begann dann das Rechnen und wog das Risiko eines Unterliegens eines Prozesses wegen 46,41 € ab, was ihn nämlich insgesamt 253,50 € kosten würde, wobei er dann auf den Betrag von fast 300,-- € kam. Ihm fiel dann der Satz von dem Spatz in Hand ein und verzichtete.
Auch nicht dumm !

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen