Wenn ein lieber Verwandter stirbt, so ist dies neben der Trauer und dem Schmerz immer auch mit Kosten verbunden. Niemand will wahrnehmen, dass es dabei Berufsgruppen gibt, die sich schlicht am Tod eines Menschen bereichern möchten.
Stirbt ein Mensch, so ist es unabdingbar, dass ein Arzt einen Totenschein (Todesbescheinigung) ausstellt. Dafür steht dem Arzt selbstverständlich ein Honorar zu, das die Hinterbliebenen zu bezahlen haben.
Doch was dafür einige Ärzte berechnen, schreit zum Himmel und grenzt an Betrug, sofern diese Grenze nicht bereits überschritten wurde.
Ein Totenschein, der mit über 50 Euro berechnet wurde, ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit falsch ausgestellt. Die Rechnung über einen
Sterbefall und die Feststellung des Todes wird über die Ziffer 100 GOÄ mit 33,51 Euro
berechnet.
Die Ziffer 100 beinhaltet den Besuch, die Feststellung des
Todes und das Ausfüllen des Totenscheins, einschließlich der Diagnose.
Zur Ziffer 100 kann noch ein Wegegeld nach §8 GOÄ geltend gemacht werden und richtet sich nach der Entfernung (1 Strecke):Die Strecke wird dann obendrein sehr großzügig berechnet.
Immer wieder wird neben dieser Ziffer 100 ein Besuch nach Ziffer 50 GOÄ (Besuch
einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) abgerechnet.
Da kommen die Ärzte mal eben schnell auf Beträge zwischen 120,00 € bis 150,00 €
Die Berechnung eines Besuches im Zusammenhang mit der Leichenschau ist nicht möglich.
Dieses bestätigen auch zwei Amtsgerichtsurteile, die die Berechnungsfähigkeit des
Besuches neben der Leichenschau negieren. In beiden Amtsgerichtsurteilen wird die
Nichtberechenbarkeit der Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ neben der Leichenschaugebühr
nach Ziffer 100 GOÄ damit begründet, dass der Gebührentatbestand des Besuches die
symptombezogene Untersuchung und Beratung beinhaltet, Leistungen, die begriffstypisch nur
an lebenden Patienten durchgeführt werden können, während die Leichenschau nach Ziffer
100 einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines den
Tatbestand einer Leistung am verstorbenen Patienten erfasse.
Darüber hinaus wäre natürlich ein "Besuch" nach Ziffer 50 allein über die Krankenkasse abrechenbar.
Die Ärzte übergeben dann häufig ihre falsche Rechnung dem Bestatter, der sie dann mit allen anderen Kosten in der Gesamtrechnung "untertauchen" lässt.
Ich habe die vier mir vorliegenden Liquidationen eines solchen besonderes Arztes der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.
UPDATE 5.6.2014
An anderer Stelle hat ein mitlesender Kommentator sein Verständnis über die Ärzte, die falsch abrechnen, geäußert. Tenor :" Man müsse Ärzte, die des Nachts gerufen werden, um eine Totenschau vorzunehmen, auch gerecht entlohnen!"
Richtig !
Allerdings dürfen sie den Hinterbliebenen nicht Dinge in Rechnung stellen, die sie nicht abrechnen dürfen.
Wen bitteschön haben sie "besucht" und "beraten" und warum wird diese Position nicht den Krankenkassen in Rechnung gestellt ?
Richtig, weil diese die großzügige Abrechnung nicht akzeptieren würden und die Staatsanwaltschaft einschalten.
Ich stelle mir vor, ein BHW-Berater aus Dresden würde sich ein zusätzliches Honorar von Kreditsuchenden versprechen lassen, nur dafür, dass er überhaupt mit ihnen spricht.
Das (berechtigte) Geschrei wäre groß.
Mal ganz ehrlich: 33,51 Euro für „den Besuch, die Feststellung des Todes und das Ausfüllen des Totenscheins, einschließlich der Diagnose“ ist doch alles andere als eine leistungsgerechte Entlohnung für eine ärztliche Dienstleistung.
AntwortenLöschenDa muss man sich auch nicht wundern, wenn immer öfter beklagt wird, dass die Leichenschau nur noch oberflächlich erfolgt und meistens Herz-Kreislauf-Versagen als Todesursache auf dem Totenschein vermerkt wird. Selbst Tötungsdelikte werden dadurch immer öfter nicht erkannt.
Für die Entlohnung von Handwerkerleistungen hat man inzwischen doch auch wesentlich mehr zu berappen als vor einigen Jahren.
Nur zum Vergleich: Auf meiner letzten Rechnung der Kfz-Werkstatt stehen 33,93 Euro und beim Gas-Wasser-Installateur 26,91 Euro für die Arbeitsstunde (jeweils ohne MwST). – Und eine Fahrkostenpauschale von 15,-- Euro (für eine Fahrstrecke von 3,0 km!).
Natürlich ist auch für die „Götter in Weiß“ die jeweils gültige Gebührenordnung der zuständigen Ärztekammer bindend, und es ist Sache dieser Kammern, die angemahnte Überarbeitung der Gebührenordnungen endlich in Angriff zu nehmen.
Auch unter einem weißen Kittel verbirgt sich manchmal ein schwarzes Schaf. ;-)
Aber ich vermute, dass der Staatsanwalt diesen „Fall“ vorerst zur Klärung an die zuständige Landesärztekammer weiterreicht.
Ein Mensch, der fortwährend andere Menschen im I-Net verleumdet, beleidigt und diffamiert, der Recht und Gesetz missachtet, ja selbst anderer Leute Identität missbraucht, um seine rechtswidrigen Machenschaften zu verschleiern - ein BHW-Berater !?!
AntwortenLöschenDas übersteigt bereits mein Vorstellungsvermögen! Die Bank ist mit einem solchen Mitarbeiter sicher sehr schlecht beraten. Um einen Kredit würde ich mich dort jedenfalls nicht bemühen - der Anblick dieses Beraters würde bei mir schon ein ungutes Gefühl hervorrufen.
Man müsste ja damit rechnen, irgendwann darüber im Internet zu lesen, wenn dem Herrn wieder einmal nach Diffamieren zumute ist.