Montag, 2. Mai 2011

Die Rechtslage bei anwaltlichem Massen-Inkasso

In bemerkenswerter Deutlichkeit hat sich der Anwaltsgerichtshof NRW mit der Sach-und Rechtslage bezüglich der Tätigkeit eines Anwalts, der sich auf Massen-Inkasso spezialisiert hat, auseinandergesetzt.

In seinem Urteil folgt der Anwaltsgerichtshof zunächst der Ansicht der Staatsanwaltschaft Bielefeld, dass das Inkasso von Forderungen selbst dann nicht zu beanstanden sei, wenn der Anwalt wissen musste, dass die Forderungen möglicherweise nicht zu Recht geltend gemacht werden.

Vorwerfbar sei dem Anwalt allenfalls, dass der Anwalt neben seinen Anwaltsgebühren auch die Kosten des Inkassobüros, das vorgeschaltet war, geltend machte. Nach eigenem Bekunden des Anwalts soll dies im Jahr 2009 in 900.00 Fällen vorgekommen sein.

Man konnte es daher bei einem "belehrenden Hinweis" belassen.

Aufgrund der beteiligten Behörden und Kammern ahne ich, um welchen Kollegen es sich handelt.


Update :

Liebe Oma, vielen Dank für Deinen Hinweis. Ich hoffe, Du bekommst wirklich den Blumenstrauß, den Dein Enkel versprochen hat. Aber wahrscheinlich ist das auch wieder nur heiße Luft gewesen.


1 Kommentar:

  1. ***Man konnte es daher bei einem "belehrenden Hinweis" belassen.***

    Es ist umso erstaunlicher, dass dieser „belehrende Hinweis“ nicht einfach hingenommen wurde, sondern auch noch versucht wurde, auf dem Klagewege seine Aufhebung zu erreichen.

    Immerhin hatte der klagende Rechtsanwalt nach seiner eigenen Angabe allein im Jahre 2009 ca. 900.000 Inkasso-Fälle (eine kaum vorstellbare Größenordnung!), was ihm und auch dem vorgeschalteten Inkassobüro bei nur 10 Prozent Zahlungswilligen ein stolzes Sümmchen eingebracht haben dürfte.

    Auf Seite 10 des Urteils wird im Rahmen der Urteilsbegründung zum Verhalten dieses Rechtsanwaltes sehr deutlich Stellung genommen (kursiv gedruckt).

    Sicher hat keiner der geschädigten Verbraucher als Einzelindividuum einen überdimensionalen finanziellen Schaden erlitten, nachdem sie sich nach Erhalt der anwaltlichen Mahnschreiben zur Zahlung entschieden haben.

    Weiteren Schaden genommen hat aber mit Sicherheit das Ansehen des Anwaltsberufes in der Bevölkerung. Nicht nur bei den beteiligten und geschädigten Gemahnten, sondern auch bei völlig unbeteiligten Zuschauern und Lesern durch die ausführliche Berichterstattung einzelner Fälle in den Medien.

    Ein paar schwarze Schafe (denn es ist ja nicht nur dieser eine Anwalt) bereichern sich auf Kosten des Ansehens eines ganzen Berufsstandes – ein „belehrender Hinweis“ der Rechtsanwaltskammer Hamm war da doch nur eine freundschaftliche Geste.

    In der Begründung der Klageabweisung hört es sich beim Anwaltsgerichtshof schon wesentlich schärfer an. Da ist immerhin die Rede von ... nicht gewissenhafter Berufsausübung, Verstoß gegen §43 BRAO, beigetriebenen Forderungen ohne gegebenen Anspruchsgrund, Vorenthaltung wesentlicher Informationen, Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten und Irreführung durch Unterlassen.

    Und das ist für das berufliche Verhalten dieses Kollegen wohl auch sehr treffend.

    Die Berufung ist zugelassen, vielleicht geht es ja auch noch in die nächste Instanz und wird dann noch treffender! ;-)

    AntwortenLöschen