Mittwoch, 25. November 2009

Der Tag der wichtigen Entscheidungen ( 25.11.09)

In Augsburg fand heute das Verfahren gegen den Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins aus Augsburg statt. Dem Vorsitzenden wurde vorgeworfen,in strafbarer Art und Weise das Markengesetz und das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verletzt zu haben. Mehrfach ist von interessierter Seite bereits über dieses Verfahren berichtet worden.
Insbesondere wurde behauptet, zwischen dem "Verbraucherschutz Internet Verein" und ihrem Vorsitzenden bestünde bezüglich einer dritten Firma eine unheilvolle Allianz. Es war von Betrug, von Täuschung und überhaupt von allem Straftatbestände, die das Strafgesetzbuch so bietet, die Rede.
Bevor es überhaupt zu einer Beweisaufnahme kam, sagte der Richter: "Ich kann überhaupt nicht erkennen, was hier nicht in Ordnung war."

Folgerichtig wurde das Verfahren eingestellt, die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Wieder einmal hat sich das Geschrei der angeblichen Verbraucherschützern als Lügenkampagne herausgestellt. Es dürfte klar sein, dass der" Verbraucherschutz Internet Verein" und sein Vorstand nun mit aller Macht sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gegen die vorgehen, die solche Falschbehauptungen und Verleumdungen weiterverbreiten. Sicherlich hat das Augsburger Verfahren auch Einfluss auf schon laufende Zivilstreitigkeiten beispielsweise vor dem Landgericht in Krefeld und dem Landgericht in Frankfurt.

Auch in einer anderen Sache hat heute einen deutsches Gericht eine wichtige Entscheidung gefällt.

Der als gemeinnützig anerkannte Verein " nicht-abzocken e.V." hatte sich geweigert, einer großherzigen Spenderin eine steuerabzugsfähige Quittung zu geben. Daraufhin klagte die Spenderin mit meiner Unterstützung. Das Amtsgericht Frankfurt führte dazu aus: "Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 368 BGB einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Quittung. Diese Vorschrift ist auch im vorliegenden Fall einer Spendenquittung einschlägig. Der Wortlaut der Norm differenziert nämlich nicht zwischen solchen Leistungen, die gegen oder ohne Gegenleistung erbracht werden. Dies würde auch dem Zweck der Norm nicht gerecht, denn schließlich besteht auch die Möglichkeit, sich zu einer schenkweisen Leistungserbringung zu verpflichten."

Genauso hatte ich vorgetragen.

Es ist unbegreiflich, warum sich ein gemeinnütziger Verein, der sich dem Verbraucherschutz verpflichtet fühlt, sein Vereinsvermögen in dieser Art und Weise verschleudert, denn schließlich wurden die Kosten des Verfahrens in voller Höhe dem Verein auferlegt.

Es ist wohl müßig zu erklären, dass der beklagte Verein bis zum heutigen Tage-obwohl er anwaltlich vertreten war-die steuerabzugsfähige Quittung nicht erteilt hat. Wahrscheinlich muss meine Mandantin hier die Zwangsvollstreckung einleiten.

Auch in diesem Fall hat es auf diversen Blogs und Foren tösende Protestschreie gegeben. Damit erweist sich wieder einmal das alte Sprichwort:" Die leeren Töpfe klingen am lautesten!"

7 Kommentare:

  1. Still ist es geworden um den einst so wortgewaltigen Vereinspräsidenten. Zu besseren Zeiten empfahl er sich noch selbst als Prozessvertreter für die erste Instanz.

    Nun muss er sein trotziges Schweigen anwaltlich vertreten lassen. Aber vielleicht kommt bald seine wenig überraschende Stellungnahme:

    "Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, werden wir unseren Sponsor um gemeinnützige Spenden für die Berufung bitten.

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  2. Hoffentlich bekommt Lore die ihr zustehende Spendenbescheinigung demnächst.

    Die Domain des oben genannten Vereins und deren "Satireseite", hat übrigens seit dem 18.11.09 (DENIC) einen neuen "Domaininhaber". Es ist ein Förderverein mit Sitz in Hagen. Ob es in Frankfurt "Probleme" gibt?

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  3. Ein Verein, als gemeinnützig anerkannt, erhält eine Spende, weil die Spenderin zu diesem Zeitpunkt noch überzeugt war, dass solche freiwilligen Zusammenschlüsse notwendig sind, um über unseriöse Geschäftsmodelle im Internet aufzuklären und geneppten Usern, oftmals junge und unerfahrene, ein paar Hinweise und Tipps zu geben.

    Ob diese Spende nun als "großherzig" zu bezeichnen ist, sei dahingestellt, aber die Spenderin hat für diesen Betrag immerhin gearbeitet und ohne eine Gegenleistung zu erwarten, dem Verein zur Verfügung gestellt.

    Nun bringt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für einen Verein aber auch die Verpflichtung mit sich, für Spenden eine steuerabzugsfähige Quittung auszustellen und erst recht dann, wenn der Spender schriftlich darum ersucht.
    Denn genau das unterscheidet einen "anerkannt gemeinnützigen" von einem nur "gemeinnützigen" Verein, denn um Spendengelder werben dürfen grundsätzlich erst einmal beide.

    Wundert sich da noch jemand, wenn die Spenderin entscheidet, nachdem ihr (wegen einiger kritischer Kommentare und ihrer eingetragenen Leserschaft auf dem Blog eines Rechtsanwaltes) zuerst der Account beim Verein gesperrt und dann auch noch die Spendenquittung verweigert wird, dass sie sich genau an diesen Rechtsanwalt wendet und ihn mit einem Mandat beauftragt, ihr Recht gerichtlich durchzusetzen?

    Worin liegt der Sinn, wenn ein Verein um Spenden wirbt, um sie anschließend in ein völlig unnötiges Gerichtsverfahren zu stecken --- wegen eines Blattes Papier, genannt Spendenquittung.

    Auch die "Großherzigkeit" einer Spenderin hat Grenzen. Allgemein wird über die Abnahme der Spendenbereitschaft geklagt - ein solches Verhalten der "selbsternannten Verbraucherschützer" ist dem Solidaritätsgedanken nicht förderlich.

    Meinem Rechtsanwalt, Herrn Andreas Neuber, danke ich für seine anwaltliche Vertretung, die ihm viel Arbeit, aber sonst wenig eingebracht hat – aber wie ging doch gleich der nette Witz mit den Mäusen...? ;-)

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  4. Bei der Berichterstattung bezüglich der "Spendenquittung" hat sich der "schmerzbefreite Blog" ja sehr vornehm zurückgehalten,wenn man bedenkt mit was für Geschützen in ähnlichen Fällen dort gefeuert wird!

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  5. Wenn der Vereinspräsident wirklich "persönliche Befindlichkeiten" der Vereinstätigkeit Vorrang gewährt, dann ist sicher von einer "persönlichen Nichteignung" für eine solche Tätigkeit auszugehen.

    "Qualität überlebt"!

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  6. @ Max Baumann

    *Aber vielleicht kommt bald seine wenig überraschende Stellungnahme:

    "Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, werden wir unseren Sponsor um gemeinnützige Spenden für die Berufung bitten.*

    Glücklicherweise wird uns eine derartige Stellungnahme wohl erspart bleiben.
    Das Urteil liegt mir seit heute schriftlich vor.

    "Die Berufung wird gemäß § 511 ZPO nicht zugelassen, da die Sache keine grundlegende Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert."

    Es handelt sich gleichzeitig um eine Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

    Es bleibt zu hoffen, dass bei der Gegenpartei noch ein Funken Vernunft glüht, der eine derartige Maßnahme verhindert.

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  7. Sie sind schon ein sauberer Zeitgenosse, Herr Neuber. Besonders im Team mit der Lore.

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