Freitag, 29. Juni 2012

Exekution durch die Medien !

Verhaftung eines Strafverteidigers im Gerichtssaal

Pressemitteilung der Strafverteidigervereinigungen
zur Verhaftung eines Strafverteidigers im Gerichtssaal
Berlin, 27.06.2012
Am 19.06.2012 wurde der Strafverteidiger Rechtsanwalt R. in einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Verhandlungspause vor dem Landgericht Münster im Gerichtssaal vor laufender Kamera von der Staatsanwaltschaft mit de Worten: »Ich nehme Sie vorläufig fest. Ziehen Sie bitte die Robe aus.« vorläufig festgenommen und in Handschellen aus dem Saal geführt. Die Videoaufnahmen der so inszenierten »Saalverhaftung« sind im Internet für jedermann zugänglich.
Grund der Festnahme war, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben eines Zeugen den dringenden Verdacht begründet sah, Rechtsanwalt R. habe versucht, diesen Zeugen durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 50.000,- € zu einer unwahren Aussage zugunsten seines Mandanten zu »bestechen«. Rechtsanwalt R. bestreitet dies. Nachdem am Nachmittag des 19.06.2012 zunächst ein Haftbefehl gestützt auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegen Rechtsanwalt R. erging, wurde er am Freitag den 22.06.2012 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen und der Haftbefehl inzwischen wieder aufgehoben.
Am Morgen vor der Verhandlung wurden die Bielefelder Nachrichten, die BILD und der WDR durch einen anonymen Anrufer darüber informiert, dass am Landgericht Münster am gleichen Vormittag etwas Spektakuläres geschehen werde. Die Identität des Anrufers und die Quelle seines Wissens konnte bislang nicht ermittelt werden. Allerdings liegt es nahe, dass die Informationen aus dem Bereich der Staatsanwaltschaft Münster kamen. Denn der Zeuge, der beeinflusst werden sollte, hatte sich direkt an die Staatsanwaltschaft Münster und nicht an die Polizei gewandt und die Entschließung, eine Festnahme durchzuführen, lag alleine bei der Staatsanwaltschaft.
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Münster in diesem Fall ist skandalös und rechtsmissbräuchlich, denn sie verletzt in eklatanter Form die für Rechtsanwalt R. streitende Unschuldsvermutung. Die Festnahme in einer eigens dafür beantragten Unterbrechung der Gerichtsverhandlung vor den Augen aller Anwesenden und der anwesenden Presse erweckt den Eindruck einer mediengerechten Inszenierung. Ein sachlicher Grund für die Festnahme in dieser Form ist nicht erkennbar. Da Fluchtgefahr nicht bestand, wäre es ein leichtes gewesen, Rechtsanwalt R. vor oder nach der Verhandlung ohne großes Aufsehen im Gerichtsgebäude festzunehmen. Wenn dies dennoch im Gerichtssaal unter den Augen der Öffentlichkeit und der Presse geschah, ist nur so zu erklären, dass den verantwortlichen Staatsanwälten darum ging größtmögliche öffentliche Wirkung zu erzielen. Dabei ist die Staatsanwaltschaft nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren gehalten, alles zu vermeiden, »was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann.« (RiStBV Nr. 4a Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten).
Diese Art publicityträchtiger staatsanwaltschaftlicher Öffentlichkeitsarbeit ist schon im Fall Zumwinkel kritisiert worden. Diese Art der medialen Exekution verletzt die Unschuldsvermutung und das Gebot der Verhältnismäßigkeit in unerträglicher Form.
Die Strafverteidigervereinigungen fordern daher die Ablösung des verantwortlichen Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft. Ursache und Hintergrund des »Presselecks« sind lückenlos aufzuklären.
Jasper von Schlieffen
- Geschäftsführer -
Strafverteidigervereinigungen
Organisationsbüro
Mommsenstr. 45 | 10629 Berlin
tel.: +49 - (0)30 - 310 182 18
fax: +49 - (0)30 - 310 182 19
E-Mail:
organisation@strafverteidigervereinigungen.org
Online: www.strafverteidigervereinigungen.org

Donnerstag, 21. Juni 2012

Das ist schon so eine Sache mit der Kompetenz

In Münster gibt an der ehrwürdigen Universität ein spezielles Institut.

das I T M

Es handelt sich dabei um das

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

und ist ein


- Landeskompetenzzentrum -

Dieses Institut wird - Atlas gleich -von zwei juristischen Säulen getragen, nämlich dem durch Funk, Fernsehen und Gutmenschenblogs bekannten Professor Thomas Hoeren und Professor Bernd Holznagel.

Nun hängt aber eine Schulter dieses Atlas mächtig durch. Ausgerechnet ein bekanntes und begehrtes Werk für Jura-Stuidenten wurde von Vroniplag.de als anscheinendes Plagiat entlarvt.


Nun kann es ja vorkommen, dass in einem Institut einer Universität die eine Hand nicht weiß, was die andere tut, für Kompetenz spricht das aber nicht.

Warten wir also ab, ob die hängende Schulter wieder aufgerichtet wird oder - was ich vermute - die andere Schulter auch ins Hängen kommt und dann das Gleichgewicht wieder besteht.
 




 

Freitag, 1. Juni 2012

Lob und Anerkennung

Voller Stolz mache ich bekannt, dass mein derzeitiger Lieblings-Azubi


den schriftlichen Teil ihrer Prüfung zur Rechtsanwaltsfachangestellten mit einem ausgezeichneten

gut


abgeschlossen hat. Die mündliche Prüfung schaffen "wir" mit links, liebe Jenny.

Die Monate harter Arbeit und vieler Selbstzweifel sind überstanden.

per aspera ad astra !

Freitag, 11. Mai 2012

Wann ist eine Beleidigung eine Beleidigung ?


Manfred Rouhs, seines Zeichens einer der Protagonisten der "Pro-Deutschland-Bewegung", stammt aus Krefeld. Hier besuchte er laut Wikipedia "mehrere" Gymnasien.

Vor vielen Jahren verteilte er vor dem Krefelder Moltke-Gymnasium Flugblätter für die NPD .

Ein Stufensprecher dieser Schule verdrängte ihn aktiv und rhetorisch vom Schultor und wurde von Rouhs mit

Du Scheiss-Demokrat

bezeichnet.


Der Mandant fragte mich nun, ob das nicht eine "Beleidigung" sei, weil es doch "beleidigend" gemeint gewesen wäre.

Wunderschönes Rechtsproblem, aber leider sicherlich verjährt.


Donnerstag, 19. April 2012

Ein seltener Erfolg ! Der Meister muss sich selber loben

Der Mandant zieht von den neuen Bundesländern nach Krefeld, um hier zu arbeiten. Er nimmt es nicht so wichtig, dass er dann auch seinen neuen Wohnsitz nach Krefeld verlegen müsste. Er lebt in einer WG und arbeitet brav.
Ein Mitmensch ist ebenfalls aus den neuen Bundesländern nach Krefeld gezogen, wohnt im Haus neben dem Mandanten und ist alles andere als brav. Er kann nämlich der Versuchung nicht widerstehen, über die grüne Grenze nach Holland zu fahren, um dort im Coffee-Shop kräftig einzukaufen. Vorher hatte er sich noch den Personalausweis des Mandanten beschafft und glaubte, dass "es" schon gut gehen würde.

Ging es aber nicht.

Die bösen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft beobachten nämlich gerade diesen Grenzübergang sehr sehr genau und erwischten ihn zweimal . Der "schlaue" Mitmensch wies sich mit dem BPA des Mandanten aus ( Adresse in den Neuen Ländern) und gab als Wohnanschrift seine eigene Adresse in Krefeld an.

Das Amtsgericht Nettetal erließ zwei heftige Strafbefehle, die versuchte man mit dem Namen aber unter der Wohnanschrift des Mitmenschen zu zustellen. Ging natürlich nicht !

Nicht faul stellte man in den Neuen Bundesländern unter ehemaligen Wohnanschrift des Mandanten zu, wo noch seine gleichnamige und betagte Mutter lebt. Das ging natürlich.

Mit gelben Umschlägen konnte Mütterchen nichts anfangen und teilte den Posteingang dem Mandanten erst Wochen später - mehr nebenbei- mit.

Und ? Erraten !

Wir haben zwei rechtskräftige Strafbefehle und mit einer "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" war nichts zu machen !

Gott sei Dank gibt es des Institut des formellen Wiederaufnahmeverfahrens vor einem anderen Amtsgericht. Dann muss aber akribisch vorgetragen und ermittelt werden. Der Mandant war glücklich, dass er wasserdicht nachweisen konnte, dass er an beiden Tagen gearbeitet hatte, denn es existierten schriftliche und abgezeichnete Stundenzettel des Arbeitgebers

Selten klappt ein solches außerordentliches Verfahren so gut !

Freitag, 13. April 2012

Endlich ein neuer Ansatz ? Filesharing und Störerhaftung

Zum unerlaubten Filesharing im Internet
Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter - wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss. Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das Oberlandesgericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision nicht zugelassen hat. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab. 
 
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG) 

Freitag, 30. März 2012

Der Mob aus Emden

Nach der Verhaftung des jungen Mannes, der sich erdreistete kein Alibi für die Tatzeit zu haben, rottete sich vor der Polizei in Emden ein Lynchmob zusammen, der lauthals seinen Kopf forderte.


Die zuständigen Stellen äußerten sich irritiert über ein solches Ansinnen .

Jetzt musste der junge Mann wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Und was wird aus dem versammelten gesunden Volksempfinden, das sich angestachelt durch Facebook augenscheinlich zur Verübung eines Verbrechens zusammengeschlossen haben ? Wahrscheinlich nichts ! Die können sich jetzt neuen Aufgaben widmen und andere Unschuldige verfolgen.

Das sind die Tage, wo sich alle meine Vorurteile gegenüber Gutmenschen zu bewahrheiten scheinen.


Freitag, 2. März 2012

Strafprozesse und andere Ungereimtheiten: Orden von den Bullen

Strafprozesse und andere Ungereimtheiten: Orden von den Bullen: Der Kollege Neuber aus Krefeld hat mich freundlicherweise mit der Nase darauf gestoßen, dass es die Polizisten selbst sind, die ausdrücklic...

Donnerstag, 1. März 2012

Theorie und Praxis

Theorie und Praxis klaffen im Rechtsleben oft auseinander. Ein gutes Beispiel dafür lieferte mein verehrter und ehemaliger Marburger Professor für Staats- und Verwaltungsrecht  Hans Herbert von Arnim :


Er verbreitete in der Öffentlichkeit, dass die berühmte "Ehrensold-Entscheidung" des Bundespräsidialamtes "höchst anfechtbar" sei.

Darauf haben sich die Kritiker der ganzen Rentendiskussion natürlich sofort gestürzt, ohne aber den entscheidenden folgenden Satz zu lesen und/oder zu begreifen:


"Der Rücktritt Wulffs sei "nicht aus politischen Gründe im Sinne des Gesetzes erfolgt", sagte von Arnim. "Die Entscheidung wurde wohl auch dadurch erleichtert, dass das Präsidialamt keine gerichtliche Überprüfung fürchten muss. Denn gegen die Entscheidung kann niemand klagen", fügte der Staatsrechtler hinzu."

Na, toll !! Dann ist die Entscheidung eben nicht "höchst anfechtbar" und die Gutachtenprüfung scheitert schon an der ersten Stufe, nämlich an der mangelnden Klagemöglichkeit, habe ich bei Ihnen gelernt.

" Es wäre grob fehlerhaft, ein Wort zur Begründetheit der"Anfechtung" zu verlieren, wenn die Sache schon an der Zulässigkeit scheitert", haben Sie immer gepredigt.


Montag, 27. Februar 2012

Die Rücksendekosten bei ebay

Klar war die Rechtslage nicht und es gab bisher keine "einschlägigen" Urteile.

Nun doch !

Der Kläger kaufte über das bekannte "Auktionshaus" ebay insgesamt sechs Holzstühle zu einem Einzelpreis von jeweils 29,99 € . Da Stühle optisch nicht passten, widerrief der Kläger die entsprechende Vertragserklärung und ließ die drei großen Pakete durch den Verkäufer wieder abholen.

Von der Rückzahlung des Kaufpreises zog der Verkäufer 29,85 € ab und begründete dies damit, dass der Käufer bei Einzelwarenwert bis zu 40,-- € die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen hätte. Dies entspräche dem Wortlaut von AGB und Widerrufsbelehrung , wo nur von "Ware" ( also Singular) die Rede sei. Auch das Gesetz spräche in § 357 II BGB nur von "Sache" in der Singularform.

Das AG Arnsberg ( 12 C 33/12 vom 21.2.2012)  hat nun klar entschieden, dass es bei Produkten, die regelmäßig aus mehreren Einzelteilen bestehen, es auch auf die Gesamtheit der Ware ankommt.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das BGB in mehreren Stellen die Singularform benutzt, auch wenn mehrere Einzelstücke gemeint sind, so zum Beispiel in § 929 BGB.

Mein besonderer Dank gilt dem cand.iur F.N., dessen Schriftsatzentwürfe ich wörtlich übernehmen konnte.






Donnerstag, 29. Dezember 2011

Weihnachtszeit - Gutmenschenzeit ?

Auf diesen (abwegigen?) Gedanken wäre ich fast gekommen, wenn ich die letzten Tage Revue passieren lasse.

Es begann damit, dass mich ein Verbraucherschützer aus Steinhagen dringend bat, ein Mandat von ihm zu übernehmen. Im Netz würden Blogs herum geistern, auf denen er ( der mittellose Verbraucherschützer !!) schlecht gemacht würde.  Man müsse den Eindruck haben, als würde er sich als "Konsumer-Schützer" äußerst negativ über Partnervermittlungsfirmen äußern. Da sei von Betrug und Abzocke die Rede und er habe doch nie so etwas geschrieben. Böse Welt ! Ich habe die Sache überprüft ! Und richtig, solche Blogs gibt es. Und sie kommen verteufelt dem nahe, was der Steinhagener Verbraucherschützer fast täglich im Netz verstreut. Sprachstil, naive Denkungsart und dummfalsche Rückschlüsse können einen wirklich auf den Gedanken bringen, dass er es war, der diesen Mist verzapft.Aber er hat ja schon einen guten Anwalt.

Dann erreichte mich ein Mail eines detektivischen Verbraucherschützers, der mich darum bat, doch endlich was gegen ihn zu unternehmen. Bettelt da jemand um Strafe ? Nur Geduld, noch entscheiden es meine Mandanten, wann und wie sie mit legalen Mitteln jemandem den virtuellen Saft abdrehen. Das hat in anderen Fällen auch wunderbar geklappt und sorgte für einen längeren Kuraufenthalt.. Gut Ding will eben Weile haben.

Nicht unerwähnt lassen möchte ich die ständigen Kommentare eines klerikalen Heuchlers , der mit ständigen Youtube-Verlinkungen beeindrucken will. Ja, Eure Scheinheiligkeit, ich kenne Charles Dickens und seine Weihnachtsgeschichte. Rette weiter Seelen in Afrika und lass das Kommentieren.

Fehlt noch einer ? Ja klar ! Aber über den äußere ich mich nicht (mehr) Lord Voldemort mit der Hochdeutschschwäche sollte weiter die Vodoo-Puppen aus Düsseldorf  und nicht mehr fremde Anrufbeantworter besprechen und belabern.. Aber lustig sind die Sachen schon.

In diesem Sinne wünsche ich allen Gutmenschen, aber auch den Betrügern und Abzockern, ein frohes neues Jahr und viel Erfolg bei den jeweiligen Bemühungen. Ich sage voraus : Beides läuft sich tot.



Donnerstag, 22. Dezember 2011

Weihnachtszeit - Spendenzeit

Immer wenn grenzdebile Menschen eine rot-weiße Mütze aufziehen und mit quiekender Stimme eine Ansprache halten, über Dinge reden, von denen sie nichts verstehen, ist WEIHNACHTEN

Immer wenn WEIHNACHTEN ist, kommen die ertappten Sünder aus ihren Löchern und bitten um Spenden, um auf weiterhin auf Kosten anderer ein sorgenfreies Leben zu führen.

Es  gilt die Faustregel, je emotionaler die Werbung ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass hinter dem Hilfegesuch keine ernst zu nehmende Organisation steht., sagt der MDR.

Ich habe mich mal umgeschaut, nach Sündern und solchen Menschen und bin fündig geworden :


Wie gut, dass ich durch einen echten Weihnachtsmann aufgeklärt worden bin, ich werde sicherlich nicht spenden..

Montag, 21. November 2011

Anwaltswerbung

Effektiver als alles andere :-)

Freitag, 18. November 2011

Anwaltswerbung

Dem Mitbürger, der diese Anzeige im aktuellen Stadtspiegel - Krefeld- aufgegeben hat, scheint es richtig schlecht zu gehen. Wer unbedingt die Telefonnummer dieses Mitbürgers herausbekommen will, sehe in der aktuellen Ausgabe auf Seite 2 nach.


Ich befürchte, er wird mit seiner Suche nicht den rechten Erfolg haben. Aber die Terminologie der Anzeige kommt mir sehr bekannt vor.



Samstag, 29. Oktober 2011

Abzockerskandal in der Schweiz !


Ist diesen Abzockern gar nichts heilig ? Wie ich heute mit Entsetzen lesen musste, ist ein nicht ganz unbekannter Tennis-Rentner Opfer eines dreisten Abzockers geworden. Wie bei t-online berichtet wird, sollte der betagte Herr für eine Leistung 7900,-- € bezahlen, die er woanders sicherlich umsonst bekommen hätte. Das geht ja nun mal gar nicht.

Aber der gehbehinderte ältere Herr hat sich an den Ratschlag der Verbraucherzentralen und der selbsternannten Verbraucherschützer gehalten, die immer wieder predigen : „Zahlt nicht ! Lasst Euch verklagen, da kommt die Wahrheit an das Licht.“
Die Eidgenössischen Richter beim Kantonsgericht in Zug werden den dreisten Abzocker sicherlich in seine Grenzen weisen, zumal dieser ja die typischen Abzocker-Merkmale aufweist. Ausländischer Staatsbürger mit einem Wohnsitz in der Schweiz…..
Bei T-online haben schon einige Kommentare die Ansicht des prominenten Opfers unterstützt. Wenn das besagte Kantonsgericht nicht gekauft worden ist und das richtige Recht spricht, wird man mit diesem Urteil sicherlich auch deutsche Gerichte überzeugen können. Urteile aus Österreich werden ja auch immer wieder gerne zitiert.

Dienstag, 25. Oktober 2011

Neues aus Gummersbach

Amtsgericht Gummersbach, 85 OWi 196/09

Datum:
08.07.2009
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 85
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
85 OWi 196/09
 
Tenor:
wird das Verfahren nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I Seite 1, BGBl. III 100-1), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) ausgesetzt, weil das Gericht § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und deshalb die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt.
 
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Aktuell vom BGH

Vorankündigung des BGH
Verkündungstermin: 25. Oktober 2011
VI ZR 93/10
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung der Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
Die Vorinstanzen haben deutsches Recht angewendet. Die Beklagte meint, es sei kalifornisches Recht anzuwenden. Der Rechtsstreit wirft insoweit die Frage auf, welche Anforderungen an die Ausübung des dem Geschädigten zustehenden Bestimmungsrechts zugunsten deutschen Rechts (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) zu stellen sind.
Die Vorinstanzen haben außerdem die Ansicht vertreten, der Kläger habe zur Unwahrheit der im Blog behaupteten Tatsache nicht ausreichend vorgetragen. Insoweit geht es auch darum, in welchem Umfang ein Betroffener, der eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf die (angebliche) Unwahrheit einer im Internet verbreiteten Tatsachenbehauptung stützt, gegenüber dem Hostprovider und dem Gericht zu den Einzelheiten Stellung nehmen muss, um zu erreichen, dass der Hostprovider die weitere Verbreitung der Behauptung unterlässt.


Mitteilung von heute :

Beleidigungen im Internet

BGH legt Prüfregeln für Blog-Anbieter vor

Der Bundesgerichtshof hat Regeln vorgelegt, mit denen beleidigende Inhalte in Internet-Blogs überprüft werden müssen. Demnach sind die Provider nicht haftbar zu machen, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs Menschen beleidigt oder denunziert werden.
Sie müssen jedoch auf Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt gegebenenfalls löschen, entschieden die obersten Richter in Karlsruhe. Demnach müssen sich die für den Blog verantwortlichen Personen innerhalb einer angemessenen Frist zu der Beanstandung erklären. Bleibt diese Stellungnahme aus, sollen die Inhalte gelöscht werden. Die Inhalte müssen ebenfalls gelöscht werden, falls die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzt wurden und die entsprechenden Behauptungen von den Blog-Betreibern nicht belegt werden können.
Der BGH wies den konkreten Fall eines Geschäftsmannes, dem in einem Blog die Bezahlung von Sexclub-Rechnungen von Geschäftskonten vorgeworfen worden war, an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Die Richter stellten zudem klar, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt.

EuGH bestätigt: Heimische Gerichte zuständig

Zudem entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Mörder des Münchner Schauspielers Walter Sedlmayr vor einem deutschen Gericht wegen einer angeblichen Verletzung seiner Ehre durch ein in Österreich ansässiges Internetportal klagen darf. Wer sich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühle, könne die heimischen Gerichte um ein Urteil über per Internet möglicherweise entstandene Schäden in der gesamten EU anrufen.
Das Gericht änderte mit dieser Entscheidung die bisherigen Regelungen über den Gerichtsstand. Ein Mann, der 1990 den bekannten Schauspieler umgebracht hatte und der 2008 wieder entlassen wurde, hatte sich in Deutschland dagegen gewehrt, dass sein voller Name auf einer österreichischen Internet-Seite genannt worden war.
(BGH-Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10) / (EuGH Rechtssachen C-509/09 und C-161/10)


Freitag, 14. Oktober 2011

Konto-Hunting ! Das Ende eines schönen Hobbys

Ich nannte es mal " das Öffnen der Büchse der Pandora" und erntete viel Spott und Unverständnis. Die echten und die vermeintlichen Verbraucherschützer hatten es sich nämlich zum Sport gemacht, ohne Prüfung des Einzelfalls, Banken und andere Kreditinstitute aufzufordern, die Geschäftsbeziehungen zu Inkassounternehmen abzubrechen, nur weil deren Kunden angeblich böse Abzocker seien.
Viele Banken wurden regelrecht mit Mails und Briefen überschüttet, getreu dem Motto :"Viel hilft viel!"

Viele Banken und Kreditinstitute reagierten dann brav im Sinne der Verbraucherschützer.

Dieser Sport hat sich jetzt als Bumerang  erwiesen, denn das Landgericht Mainz erließ nach einer mündlichen Verhandlung (!!!) eine einstweilige Verfügung, wonach solche Aufforderungen rechtswidrig sind.
Die Verbraucherzentrale Rheinland Pfalz darf nun nicht mehr
"Kreditinstitute, bei denen die Verfügungsklägerin und Antragstellerin ein Girokonto unterhält, dazu aufzufordern, dieses Girokonto zu kündigen und/oder zu sperren."

Was bedeutet das nun ?
Wer eine Bank und/oder Kreditinstitut auffordert, die Geschäftsbeziehung zu einem Inkassoninstitut abzubrechen, muss damit rechnen, zivilrechtlich verfolgt zu werden.

 Besondere Schlauberger werden das natürlich noch weiter versuchen, nur jetzt eben "anonym". Hier werden die Institute gegen die Banken vorgehen, denn es dürfte auch rechtswidrig sein, auf anonyme Hinweise hin, eine Geschäftsbeziehung zu kündigen.

 Doch nicht so falsch, der Hinweis auf die Büchse der Pandora !

Freitag, 7. Oktober 2011

Ist Justitia blind ???

Mit diesen Worten bejammern Betroffene, Pseudoverbraucherschützer und mancher angeblicher Journalist die unterschiedlichen Urteile deutscher und europäischer Gerichte bezüglich des allseits beliebten Reizthemas „Abzocker und Abo-Fallen“.
Und in der Tat ist keine stringente Linie in der rechtlichen Beurteilung dieses besonderen Themas erkennbar. Aber ist das tragisch oder gefährdet das den inneren Frieden der Bundesrepublik Deutschland ? Sicher nicht.
Aber um auf die Eingangsfrage zurück zu kommen :
JA, Justitia ist blind und das ist auch gut so !
Justitia ist blind und sogar taub bezüglich der Einflüsterungen der Verbraucherschützer aber auch der der Verteidiger dieses Geschäftsmodells. Justitia behandelt jeden Rechtsfall individuell und nur (!!) aufgrund des Vortrags in jedem einzeln Rechtsstreit. Wenn also die Verfechter der sog. Abofallen Sieg um Sieg erringen, so müssen sie die besseren Argumente vorgetragen haben und die unterlegene Partei kann sich nur schwach verteidigt haben oder ihre Rechtsposition war von Anfang an aussichtslos. So funktioniert nun mal eben unser Rechtssystem. Justitia interessiert sich wenig für Urteile eines österreichischen Handelsgerichts oder die medienwirksamen Entgleisungen eines Münsteraner Professors, die Dame mit Waage, Schwert und Augenbinde bewertet nur den jeweiligen Vortrag im Einzelfall.
Apropos Münster. Warum übernimmt der Herr Professor nicht mal die „Verteidigung“ eines armen Opfers, das mal geglaubt hat, im Internet würde alles gratis angeboten und nicht lesen konnte oder wollte ? Da könnte und dürfte er den „beschränkten“ Amtsrichtern mal all die rechtlichen Argumente um die Ohren schlagen, die ihm so einfallen. Aber das tut er nicht und weiß wahrscheinlich auch warum.

Dienstag, 4. Oktober 2011

Tatsachen aus dem Krefelder Eildienst

Bürger F., der wusste, dass gegen seinen Freund und Mitbürger K. ein Haftbefehl besteht, begab sich an einem Samstag in eine Krefeld Großdiskothek. Dort erklärte er, dass er Polizist sei und den Mitbürger K. "verhaften" müsse. Er begab sich zu K., legte ihm eine Hand auf die Schulter :" Mitkommen, Polizei, Sie sind verhaftet!" Warum Mitbürger K. dem widerspruchslos Folge leistete bleibt im Dunkeln, jedenfalls begaben sich die Zwei zu der etwa 2,5 Kilometer entfernten Wache des Kriminaldauerdienstes, wo Bürger F. den Delinquenten abliefern wollte. Die Polizei stellte fest, dass
a) gegen den Bürger K. tatsächlich ein Haftbefehl bestand und dass
b) Bürger F überhaupt kein Polizist ist..

Am nächsten Tag beantragten die "Kollegen" beim Krefelder Amtsgericht, gegen den Bürger F. einen Haftbefehl zu erlassen und begründeten dies mit der augenscheinlichen Wiederholungsgefahr.

Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:
„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die echten Polizisten waren dann völlig erstaunt, dass der zuständige Richter dies verweigerte.
 Es sollen Worte gefallen sein, wie " wo kommen wir denn dahin,,,,". Auch einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung bekamen sie nicht.

Es gibt noch Richter in Krefeld !